TE Bvwg Beschluss 2020/5/29 W167 2004498-1

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Veröffentlicht am 29.05.2020
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Entscheidungsdatum

29.05.2020

Norm

ASVG §414
AVG §76 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W167 2004498-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE in der Beschwerdesache betreffend den Bescheid des Landeshauptmanns von Burgenland vom XXXX , beschlossen:

A)

I. Der Österreichischen Gesundheitskasse wird der Ersatz der Barauslagen für die nichtamtliche Dolmetscherin XXXX in der Verhandlung vom XXXX in der Höhe von EUR 134,00 (inkl. 20% MWSt) auferlegt.

II. Die Österreichische Gesundheitskasse hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von Euro EUR 134,00 unter Anführung der Geschäftszahl zu überweisen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Folgender Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage:

Für die mündliche Verhandlung wurde die im Spruchpunkt I. genannte gerichtlich beeidete Dolmetscherin bestellt. Die Beziehung der nichtamtlichen gerichtlich beeideten Dolmetscherin war für die Durchführung der Verhandlung erforderlich.

Die Aufstellung der Gebühren sowie die Rechtsansicht betreffend die Kostentragung wurde der Österreichischen Gesundheitskasse im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Es erfolgte keine Stellungnahme.

Mit Beschluss vom XXXX bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche der nichtamtlichen Dolmetscherin (antragsgemäß) mit EUR 1349,00. In der nachvollziehbaren und plausiblen Honorarnote waren die einzelnen Beträge entsprechend dem Gebührengesetz angesetzt und daher nicht zu beanstanden.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Gebühren antragsgemäß der Dolmetscherin an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Barauslagenersatz

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung war die Beiziehung einer nichtamtlichen Dolmetscherin erforderlich. Die Dolmetschgebühren wurden antragsgemäß der Dolmetscherin vom Bundesverwaltungsgericht überwiesen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht Barauslagen erwachsen sind.

Die Beschwerdeverfahren gegen Bescheide der Versicherungsträger sind nur in den Fällen des § 414 Absatz 4 ASVG barauslagenbefreit. Die Barauslagenbefreiung trifft im Beschwerdeverfahren nicht zu.

Da im Beschwerdeverfahren weder die Beschwerdeführerin (Dienstgeberin), noch die Mitbeteiligte (Dienstnehmerin) einen verfahrenseinleitenden Antrag gestellt haben, wären sind die Dolmetschkosten von der Österreichischen Gesundheitskasse als belangter Behörde zu tragen:

Nach dem - gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG anzuwendenden - § 75 Abs. 1 AVG sind die "Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren" grundsätzlich von Amts wegen zu tragen. Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung trifft § 76 Abs. 1 AVG unter bestimmten Voraussetzungen für Barauslagen, wozu nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch die Gebühren von Sachverständigen und Dolmetschern gehören. Liegt im Materiengesetz keine Barauslagenbefreiung vor, so hat grundsätzlich jene Partei, die den verfahrensleitenden Antrag gestellt hat, für die Barauslagen einer Amtshandlung aufzukommen.

Dem ist die belangte Behörde gleichzustellen, da diese im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls Partei ist und amtswegig oder zumindest auf Antrag anderer als der weiteren Verfahrensparteien den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Dem steht auch nicht die folgende Judikatur entgegen: VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022, wonach die Verwaltungsbehörde nicht als Beteiligte iSd § 76 Abs. 2 AVG verstanden werden kann, sowie VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658, wonach weder die Gemeinde noch ihre Baubehörden nämlich im gegebenen Zusammenhang als Beteiligte im Sinne des § 76 Abs. 2 und 3 AVG verstanden werden können. Diese Entscheidungen betreffen schon vom Wortlaut her nicht Parteien im Sinn des Absatz 1. Darüber hinaus wurde in diesen Verfahren - anders als im Beschwerdeverfahren - ein (Mit-)Verschulden der Behörden in der Rechtsmittelinstanz geltend gemacht.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Barauslagen Befreiung Dolmetscher Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Übersetzungstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W167.2004498.1.01

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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