TE Bvwg Beschluss 2020/6/2 L524 2229303-3

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Veröffentlicht am 02.06.2020
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Entscheidungsdatum

02.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §1
GEG §6
VwGVG §33 Abs1

Spruch

L524 2229303-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über den Antrag der XXXX , vertreten durch RAe Schubeck & Schubeck, Petersbrunnstr. 19, 5020 Salzburg, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 05.02.2020, Zl. 100 Jv 6/20v-33-ON 4, den Beschluss:

A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 05.02.2020, Zl. 100 Jv 6/20v-33-ON 4, wurde ein von der Beschwerdeführerin gestellter Antrag auf Rückzahlung einer Pauschalgebühr in Höhe von € 23.916,? abgewiesen.

Am 05.03.2020 wurde beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV eine Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg eingebracht. Diese Beschwerde wurde am 09.03.2020 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet.

Mit Schreiben vom 31.03.2020, eingelangt am 06.04.2020, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt (in Kopie) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2020 wurde der Antragstellerin vorgehalten, dass ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg verspätet eingebracht worden sei. Hierzu gab die Antragstellerin keine Stellungnahme ab, brachte jedoch den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.

II. Feststellungen:

Der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 05.02.2020, Zl. 100 Jv 6/20v-33-ON 4, wurde der Antragstellerin am 06.02.2020 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 09.03.2020, und damit verspätet, Beschwerde.

Am 28.04.2020 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Als Wiedereinsetzungsgrund wird geltend gemacht, dass insbesondere auf Grund des Zusammentreffens eines gerichtlichen Verfahrens und eines Verwaltungsverfahrens und der Bezeichnung des gegenständlichen Verfahrens als „Bundesverwaltungsgerichtshofbeschwerde im Advokat“ das System Advokat automatisch als Zustellung „BVwG Ersteingabe“ ausgewählt habe. Auf Grund dieser Auswahl werde die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht abgefertigt. Richtigerweise hätte es als „Sonstige Ersteingabe“ bezeichnet werden müssen und sodann das Landesgericht Salzburg als „empfangende Stelle“ angeklickt werden müssen. Die Mitarbeiterin, welche die Abfertigung vorgenommen habe, sei bisher immer zuverlässig gewesen und sei ihr in ihrer mehrjährigen Tätigkeit als Sekretärin ein derartiges Versehen noch nicht unterlaufen. Der überwachende Rechtsanwalt habe auf Grund seiner bisherigen Erfahrungen davon ausgehen können, dass die entsprechende Abfertigung korrekt erfolge, da dies bisher auch immer funktioniert habe. Auch die Organisation des Kanzleibetriebes sei so eingerichtet, dass die richtige Vormerkung von Terminen und die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen gesichert erscheine. Der zuständige Rechtsanwalt habe die Mitarbeiterin auch ausdrücklich angewiesen, die Beschwerde, wie auf dem Rubrum ersichtlich, bei der belangten Behörde einzubringen. Das Absenden der Beschwerde, nämlich die „OK“-Vermerkung, sei vom Rechtsanwalt auch noch kontrolliert worden und dann die Erledigung der Frist im Kanzleikalender vermerkt worden.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der Übernahmebestätigung vom 06.02.2020, dem protokollierten Einbringungszeitpunkt im elektronischen Rechtsverkehr und der Faxsendebestätigung. Die Feststellung zum Wiedereinsetzungsgrund ergibt sich aus dem Vorbringen im diesbezüglichen Antrag.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

§ 33 VwGVG lautet:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1.         nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2.         nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) – (6) …“

Über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, ist von der Behörde zu entscheiden. Über jene Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss über diesen Antrag zu entscheiden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).

Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015, mwN). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0229).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0225).

Zwar hindert ein minderer Grad des Versehens der Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht, eine solche leichte Fahrlässigkeit liegt aber nur dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen, als an Rechtsunkundige oder bisher noch nie an Verfahren beteiligten Personen. War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Parteienvertreter zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann ist die Wiedereinsetzung zu verweigern (vgl. VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Das Verschulden eines Kanzleibediensteten stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleibediensteten nachgekommen ist. Der Rechtsanwalt muss gegenüber seiner Kanzlei als Hilfsapparat, dessen er sich bei Wahrnehmung der ihm durch Bevollmächtigungsvertrag übertragenen Aufgaben bedient, alle Vorsorgen treffen, die ihm nach dem Bevollmächtigungsvertrag obliegen. Insoweit der Rechtsanwalt diese Vorsorgen nicht in der Art und dem Maß getroffen hat, wie es von ihm je nach der gegebenen Situation zu erwarten war, kommt ein Verschulden an einer späteren Fristversäumnis in Betracht (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2015/19/0155, mwN).

Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist diesem als Verschulden anzurechnen, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber den Angestellten unterlassen hat. Der bevollmächtigte Anwalt muss den Aufgaben, die ihm aus dem Bevollmächtigungsvertrag erwachsen, auch insoweit nachkommen, als er sich zu ihrer Wahrung seiner Kanzlei als seinen Hilfsapparat bedient (vgl. VwGH 22.2.2017, Ra 2016/17/0296, 0297, mwN).

Die Antragstellerin macht als Wiedereinsetzungsgrund geltend, dass insbesondere auf Grund des Zusammentreffens eines gerichtlichen Verfahrens und eines Verwaltungsverfahrens und der Bezeichnung des gegenständlichen Verfahrens als „Bundesverwaltungsgerichtshofbeschwerde im Advokat“ das System Advokat automatisch als Zustellung „BVwG Ersteingabe“ ausgewählt habe. Auf Grund dieser Auswahl werde die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht abgefertigt. Richtigerweise hätte es als „Sonstige Ersteingabe“ bezeichnet werden müssen und sodann das Landesgericht Salzburg als „empfangende Stelle“ angeklickt werden müssen. Die Mitarbeiterin, welche die Abfertigung vorgenommen habe, sei bisher immer zuverlässig gewesen und sei ihr in ihrer mehrjährigen Tätigkeit als Sekretärin ein derartiges Versehen noch nicht unterlaufen. Der überwachende Rechtsanwalt habe auf Grund seiner bisherigen Erfahrungen davon ausgehen können, dass die entsprechende Abfertigung korrekt erfolge, da dies bisher auch immer funktioniert habe. Auch die Organisation des Kanzleibetriebes sei so eingerichtet, dass die richtige Vormerkung von Terminen und die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen gesichert erscheine. Der zuständige Rechtsanwalt habe die Mitarbeiterin auch ausdrücklich angewiesen, die Beschwerde, wie auf dem Rubrum ersichtlich, bei der belangten Behörde einzubringen. Das Absenden der Beschwerde, nämlich die „OK“-Vermerkung, sei vom Rechtsanwalt auch noch kontrolliert worden und dann die Erledigung der Frist im Kanzleikalender vermerkt worden. Es handle sich daher um einen Fehler, der jedenfalls ein minderer Grad des Versehens sei. Es liege auch eine hinreichende Kanzleiorganisation vor und der Rechtsanwalt sei der ihm gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen.

Dieses Vorbringen vermag jedoch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auszulösen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben (insbesondere) im elektronischen Weg zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Die dazu in der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien, die allgemein dem Umstand Rechnung tragen, dass die Sendung von Eingaben im elektronischen Wege fehleranfällig ist, lassen sich auch auf die Übermittlung von Eingaben im Web-ERV übertragen (vgl. VwGH 27.12.2018, Ra 2018/21/0256; 30.8.2018, Ra 2018/21/0054; mwN). Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar (vgl. VwGH 30.01.2020, Ra 2019/14/0585 unter Hinweis auf VwGH 13.11.2017, Ra 2017/01/0041, mwN).

Dem Vertreter ist anzulasten, bei der Übermittlung der Beschwerde, einer fristgebundenen Eingabe, im Web-ERV nicht jene Sorgfalt im Umgang mit Fristen an den Tag gelegt zu haben, die von einem berufsmäßigen Parteienvertreter zu erwarten ist. Dazu hätte gehört, die tatsächliche Einbringung der Beschwerde bei der belangten Behörde im Web-ERV zu kontrollieren bzw. sich auch im Rahmen der kanzleiinternen Fristerinnerung zu vergewissern, ob die Einbringung ordnungsgemäß bei der belangten Behörde erfolgte.

Im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag werden lediglich Kontrollmaßnahmen betreffend die richtige Vormerkung von Terminen und die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen dargetan. Entscheidend ist im vorliegenden Fall aber nicht, dass der Schriftsatz wegen einer falschen Terminvormerkung verspätet eingebracht worden ist, sondern dass der Schriftsatz nicht bei der belangten Behörde eingebracht wurde.

Im Wiedereinsetzungsantrag wird nicht behauptet, dass in der Kanzleiorganisation des Vertreters der Antragstellerin organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, die die Einbringung von Schriftsätzen bei der richtigen Behörde gewährleisten sollen. Es wird nur vorgebracht, dass das Absenden, nämlich die „OK“-Vermerkung, vom Rechtsanwalt kontrolliert wird, nicht aber eine Kontrolle dahingehend erfolgt, ob das Schriftstück auch an die richtige Behörde gesendet wird. In diesem Zusammenhang ist auf das ERV-Übermittlungsprotokoll hinzuweisen, aus dem sich der „OK“-Vermerk ergibt. Das ERV-Übermittlungsprotokoll ist mit „Verfassungs-, Verwaltungsgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht“ betitelt. Unmittelbar darunter befindet sich der Wortlaut „BVwG Ersteingabe“. Wiederum darunter befindet sich der Wortlaut „Status: OK“ und das Datum sowie die Uhrzeit der Einbringung des Schriftsatzes. Das Landesgericht bzw. der Präsident des Landesgerichts werden auf dem gesamten ERV-Übermittlungsprotokoll nicht angeführt. Damit gibt es keine Zweifel, dass der Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde.

Zur Kontrolle, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde, gehört nicht nur die Überprüfung des Status „OK“, sondern auch, an welche Behörde die Übertragung erfolgte. Der Wiedereinsetzungsantrag enthält kein Vorbringen darüber, wie es kommen konnte, dass der Rechtsanwalt das Übermittlungsprotokoll mit dem „OK“-Vermerk kontrolliert, ihm dabei aber der unmittelbar über dem „OK“ befindliche Titel „BVwG Ersteingabe“ nicht auffällt. Bei diesem Titel ist unmissverständlich, dass die Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht und damit nicht bei der belangten Behörde erfolgte. Indem nicht kontrolliert wurde, bei welcher Behörde die Beschwerde eingebracht wurde, ist von einem nicht mehr bloß minderen Grad des Versehens auszugehen (vgl. VwGH 30.01.2020, Ra 2019/14/0585 mwN).

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden da der für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage als ausreichend geklärt erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Schlagworte

belangte Behörde Einbringungsstelle elektronischer Rechtsverkehr Verschulden Verschulden des Vertreters Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L524.2229303.3.00

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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