TE Bvwg Beschluss 2020/6/2 L524 2229303-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §1
GEG §6
VwGVG §7 Abs4

Spruch

L524 2229303-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RAe Schubeck & Schubeck, Petersbrunnstr. 19, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 05.02.2020, Zl. 100 Jv 6/20v-33-ON 4, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren, den Beschluss:

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 22.01.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Rückzahlung einer Pauschalgebühr in Höhe von € 23.916,?.

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 05.02.2020, Zl. 100 Jv 6/20v-33-ON 4, wurde dieser Antrag abgewiesen.

Am 05.03.2020 wurde beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV eine Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg eingebracht.

Die Beschwerde wurde am 09.03.2020 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet.

Mit Schreiben vom 31.03.2020, eingelangt am 06.04.2020, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt (in Kopie) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2020 wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg verspätet eingebracht worden sei. Eine Stellungnahme gab die Beschwerdeführerin hierzu nicht ab.

II. Feststellungen:

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 05.02.2020, Zl. 100 Jv 6/20v-33-ON 4, wurde ein von der Beschwerdeführerin gestellter Antrag auf Rückzahlung einer Pauschalgebühr in Höhe von € 23.916,? abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 06.02.2020 zugestellt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde am 05.03.2020 um 16:44 Uhr im elektronischen Rechtsverkehr dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Die Weiterleitung der Beschwerde an die belangte Behörde erfolgte am 09.03.2020 mittels Fax.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 05.02.2020, dem ERV-Zustellnachweis vom 06.02.2020, dem protokollierten Einbringungszeitpunkt im elektronischen Rechtsverkehr und der Faxsendebestätigung.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Der Bescheid vom 05.02.2020 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 06.02.2020 zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete damit am 05.03.2020.

Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde am 05.03.2020 um 16:44 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht. Die Beschwerde wurde somit am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebracht. Am 09.03.2020 wurde die Beschwerde mittels Fax an die belangte Behörde weitergeleitet und langte dort an diesem Tag ein.

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters; die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Einbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. VwGH 15.07.2015, Ra 2015/03/0049 unter Hinweis auf VwGH 26.02.2014, Ro 2014/08/0052; VwGH 20.06.2014, Ra 2014/07/0029, und VwGH 18.03.2015, Ro 2014/10/0108, alle mwH).

Da die Beschwerde bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wurde, erfolgte die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt.

Die vorliegende Beschwerde wurde am letzten Tag der Beschwerdefrist beim unzuständigen Bundesverwaltungsgericht eingebracht und wurde nach Fristablauf, am 09.03.2020, mittels Fax an die belangte Behörde weitergeleitet und langte dort an diesem Tag ein.

Die Beschwerde war somit verspätet und daher zurückzuweisen.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Schlagworte

Einbringungsstelle Rechtsmittelfrist Unzuständigkeit BVwG Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L524.2229303.2.00

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten