TE Bvwg Beschluss 2020/6/9 W195 2228739-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.2020
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Entscheidungsdatum

09.06.2020

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §31
GebAG §34
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
VwGVG §17

Spruch

W195 2228739-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 26.11.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen.

A)

Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm
§ 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit

€ 1310,20 (inkl. USt)

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 14.10.2019 wurde dem Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht, im Rahmen des Verfahrens zur GZ. XXXX der Auftrag erteilt, Auszüge aus übermittelten fremdsprachigen Postings (Bilder mit Ausführungen, Gedichte und Gebete in persischer Sprache sowie Kommentare zu diesen Postings), welche dem Instagram Profil des Beschwerdeführers XXXX zuzuordnen sind und diesem Profil auch entnommen wurden, sowie Chatverläufe des Nachrichtendienstes Whats App in persischer Sprache, welche ebenso vom Beschwerdeführer stammen, schriftlich ins Deutsche zu übersetzen.

2. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren wurde dem Antragsteller vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX mit 30.10.2019 darüber hinaus auch folgender Auftrag erteilt: „Des Weiteren werden Sie ersucht, falls möglich, festzustellen, wann die entsprechenden Beiträge hochgeladen wurden, ob bei der Art des Schreibens der Beiträge „etwas Verdächtiges“ festzustellen ist bzw. ob Hinweise erkennbar sind, dass die Internetseite eventuell nur zum Schein bzw. für das Asylverfahren erstellt wurde“. Dem Antragsteller wurden die Zugangsdaten für den Account sowie fremdsprachige Screenshots aus dem Instagram-Profil des Beschwerdeführers übermittelt.

3. Mit 26.11.2019 übermittelte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht eine sechzehnseitige Analyse (bestehend aus drei Seiten inhaltlichen Ausführungen, acht Seiten mit Fotos von geposteten Bildern und fünf Seiten mit Tabellen und Graphen) des Instagram-Accounts des Beschwerdeführers in dem Verfahren zur GZ. XXXX . Ferner übermittelte der Antragsteller den Screenshot einer App, welche Analysen von Instagram-Profilen vornimmt, die Übersetzungen der Instagram-Beiträge, drei PDF-Beilagen mit Instagram Fotos von dem Instagram-Profil des Beschwerdeführers und folgende Leistungsaufstellung:

Aufstellung der Leistungen zum Auftrag zur GZ XXXX

1x Download der Account-Uploads (137 Beiträge) (Stand 18.10.19)

4 Std.

1x Download der Account-Uploads (Stand 03.11.19) (7 Beiträge)

1 Std.

1x Download der Account-Uploads (Stand 24.11.19) (38 Beiträge)

2 Std.

Erstellung eines Word-Dok aus allen herunter geladenen Uploads (Stand 18.10.19)

3 Std.

Erstellung eines Word-Dok aus allen herunter geladenen Uploads (Stand 03.11.19)

1 Std.

Erstellung eines Word-Dok aus allen herunter geladenen Uploads (Stand 24.11.19)

1 Std.

Erstellung von Tabellen und Grafiken sowie Analyse der Uploads mit diesen Instrumenten

5 Std.

1x Download der Account-Kommentare (Stand 18.10.19)

2 Std.

1x Download der Account-Kommentare (Stand 03.11.19)

1 Std.

Erstellung v. Tabellen u. Grafiken sowie Analyse der Kommentare mit diesen Instrumenten

2 Std.

Recherche über die mögliche Analyse-Tools und Beschaffung eines Google-Analyse-Tools zur Vergleichsuntersuchung des Accounts

3 Std.

Erstellung einer Analyse des Accounts mit Hilfe dieses Google-Analyse-Tools

2 Std.

Vergleich und Auswertung der Daten aus den oben beschriebenen Unterlagen

3 Std

Zusammenstellung und Redaktion des Gutachtens

7 Std.

Beobachtung der Änderungen im Beobachtungsraum

4 Std.


Gesamtaufwand in Std. = 39 Std.
39 Std. * 33,80= € 1318,20

4. Am 26.11.2019 übermittelte der Antragsteller ebenfalls folgende Honorarnote:

Honorarnote 202/2019

Mühewaltung § 34 Abs. 5 GebAG iVm § 273 ZPO

39 begonnene Stunde(n) für Erstellung eines Gutachtens

(nur SV- Länderkunde) á € 33,80

1318,20

Sonstige Kosten § 31 Z 3, 5, 6 GebAG

 

Reinschreiben von Befund und Gutachten: Seite(n)/je 1000 Zeichen
(ohne Leerzeichen) 16 Seiten á € 2,00

32,00

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV á € 12,00

12,00

Übermittlung weiterer Unterlagen mittels ERV á 2,10

81,90

Zwischensumme

1444,10

20% Umsatzsteuer

288,82

Gesamtsumme

1732,92

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

1733,00

Laut Leistungsaufstellung benötigte der Antragsteller 41 Stunden für den Auftrag, in der Honorarnote verzeichnete er sich selbst lediglich 39 Stunden an Mühewaltungsgebühren.

5. Mit Schriftstück vom 25.03.2020 wurde der Antragsteller vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Im Wesentlichen wurde auf jene Kostenpunkte der durch den Antragsteller übermittelten Leistungsaufstellung näher eingegangen, die nicht nachvollzogen werden konnten. Unter anderem wurde dem Antragsteller vorgehalten, dass für die Kostenpunkte „Downloads der Account-Uploads und Download der Account Kommentare“ keine Mühewaltungsgebühr vergütet werden könne, da es sich um eine technische Leistung eines Gerätes handle. Für die Kostenpunkte „Recherche über die möglichen Analyse-Tools und die Beschaffung eines Google Tools zur Analyse des Accounts“ könne dem Antragsteller anstatt der drei beantragten Stunden an Mühewaltungsgebühr nur eine Stunde vergütet werden. Zu den Kostenpunkten „Erstellen von Tabellen und Graphen sowie Analyse der Kommentare und der Uploads mit diesen Instrumenten“ wurde dem Antragsteller vorgehalten, dass die von ihm übermittelten Dokumente den Anschein erwecken würden; von der Applikation „Follower Analyzer for Instagram“ erstellt worden zu sein. Hinsichtlich der

Kostenpunkte „Zusammenstellung und Redaktion der Analyse“ sowie „Beobachtung der Änderung im Beobachtungszeitraum“ und „Erstellung einer Analyse des Accounts mit Hilfe dieses Google-Analyse-Tools“

wurde der Antragsteller aufgefordert, eine Umschreibung der Tätigkeit vorzunehmen und eine Aufschlüsselung des Arbeits- und Zeitaufwandes“ vorzulegen. Ferner wurde der Antragsteller bezüglich des Kostenpunktes „Sonstige Kosten gemäß § 31 GebAG“ darauf hingewiesen, dass ihm für die Übermittlung sämtlicher Unterlagen am 26.11.2019 per WEB- ERV (Analyse und PDF-Dokumente) einmalig die Gebühr in der Höhe von € 12, 00 zustehen würde sowie, dass es sich bei den übermittelten PDF-Dokumenten nicht um „weitere Unterlagen“ etwa im Sinne eines „Ergänzungsgutachtens“ gemäß der Erläuterungen der Regierungsvorlage (ErläutRV 561 BlgNR 26. GP 3) handle, weshalb dem Antragsteller eine Vergütung für die Übermittlung „weitere Unterlage“ á € 2,10 nicht zugesprochen werden könne.

Mit 27.03.2020 behob der Antragsteller in einer Geschäftsstelle der Österreichischen Post die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichts.

6. Mit 03.05.2020 übermittelte der Antragsteller eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er – kurz zusammengefasst – aus, dass er nicht als Dolmetscher, sondern als nicht-amtlicher Sachverständige mit dem Auftrag betraut worden sei. Bezogen auf die inhaltlichen Vorhalte gab der Antragsteller an, dass er die Excel-Tabellen und die Graphiken der Analyse selbst erstellt habe und dass er die Applikation „Follower Analyzer for Instagram“ lediglich zur Kontrolle seiner Ausführungen und zur Untermauerung seiner Ergebnisse herangezogen habe. Der Vorhalt, dass die übermittelten Dokumente von der App erstellt worden seien und daher die Mühewaltungsgebühren für die Kostenpunkte „Erstellen von Tabellen und Graphen sowie Analyse der Kommentare und der Uploads mit diesen Instrumenten“ nicht zu vergüten seien, wies der Antragsteller zurück. Hinsichtlich der von diesem in der Leistungsaufstellung verzeichneten Kostenpunkten „Downloads der Account-Uploads und Download der Account Kommentare“ wies der Antragsteller darauf hin, dass seine Leistung keinesfalls nur auf den Aspekt des „Downloadens“ zu reduzieren sei. Zu den Kostenpunkten „Recherche über die möglichen Analyse-Tools und die Beschaffung eines Google Tools zur Analyse des Accounts“ gab er an, dass die verzeichneten Stunden zu vergüten seien, da dies eine gerechtfertigte Abgeltung seines Arbeitsaufwandes darstelle. Betreffend die Kostenpunkte „Zusammenstellung und Redaktion der Analyse“ sowie „Beobachtung der Änderung im Beobachtungszeitraum“ und „Erstellung einer Analyse des Accounts mit Hilfe dieses Google-Analyse-Tools“ nahm der Antragsteller eine nähere Umschreibung der Tätigkeiten vor. Hinsichtlich der sonstigen Kosten, gab er an, dass ihm für die Übermittlung sämtlicher Unterlagen mittels WEB-ERV € 16,20 zustehen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass dem Antragsteller im Zusammenhang mit dem Verfahren zur GZ. XXXX der Auftrag erteilt wurde ein Instagram-Profil eines Beschwerdeführers dahingehend zu überprüfen, wann die entsprechenden Beiträge auf dieser Internetseite hochgeladen wurden, bzw. ob das Profil eventuell nur zum Schein bzw. für das Asylverfahren erstellt wurde, sowie dass der Antragsteller die Analyse und die Gebührennote am 26.11.2019 und eine Stellungnahme am 03.05.2020 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren zu der
GZ. XXXX dem Übersetzungsauftrag vom 14.10.2019 und dem damit im Zusammenhang stehenden Analyseauftrag des Instagram-Profils vom 30.10.2019, dem Gebührenantrag, der Analyse und der Leistungsaufstellung vom 26.11.2019, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2020, dem Nachweis der Entgegennahme des Schriftstückes vom 27.03.2020, der Stellungnahme des Antragstellers vom 03.05.2020 sowie dem Akteninhalt.


3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Ad A)

Am 03.05.2020 brachte der Antragsteller eine Stellungnahme, betreffend die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.03.2020, beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser gab der Antragsteller an, dass er als Sachverständiger und nicht als Dolmetscher für die Analyse des Instagram-Profils beauftragt und herangezogen worden sei: „Zu diesem Punkt will ich lediglich klar stellen, dass es hier nicht um einen Übersetzungs- oder Dolmetschauftrag geht sondern um die Erstellung eines Gutachtens durch mich als nichtamtlichen Sachverständigen für Iran, zu dem Sie als Grundlage die Liste der nichtamtlichen Sachverständigen heranziehen können, die beim Bundesverwaltungsgericht aufliegt“.

Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass dem Antragsteller vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX am 14.10.2019, in seiner Funktion als Dolmetscher im Rahmen des Verfahrens zur GZ. XXXX der Auftrag erteilt wurde, Auszüge aus übermittelten fremdsprachigen Postings von einem Instagram-Profil sowie Chatverläufe des Nachrichtendienstes Whats App schriftlich ins Deutsche zu übersetzen. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren wurde dem Antragsteller darüber hinaus am 30.10.2019 per E-Mail der Auftrag erteilt, eine Analyse des besagten Instagram-Profil vorzunehmen. In der gegenständlichen Rechtssache unterblieb seitens des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX eine Bestellung des Antragstellers zum nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG.

Vollständigkeitshalber ist noch darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit der Dolmetscher und Übersetzer für die Verwirklichung des Rechtsschutzes gleich wertvoll ist, wie die der SV. Ihre Gebühren für die Tätigkeit bei Gericht und die Vergütung des damit verbundenen Aufwandes sind daher in gleicher Weise wie bei den SV geregelt. Ausnahmen bilden die Gebühr für eine schriftliche Übersetzung und die Gebühr für das Dolmetschen bei einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung, weil diese Leistungen eigener Art sind. Bei der Bemessung der Gebühr der Dolmetscher sind daher grundsätzlich die Bestimmungen, die für die SV gelten, einschließlich der verfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 38-42, anzuwenden (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, A 1 zu § 53).

Im gegenständlichen Fall richtet sich die Gebühr des Antragstellers daher grundsätzlich nach den Bestimmungen, die auch für Sachverständige Anwendung finden.

Zu den Mühewaltungsgebühren gemäß § 34 GebAG

Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens (hier: der Analyse) zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist

. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe

und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht, mindestens aber mit € 20 für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

Am 26.11.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die vom Antragsteller erstattete und insgesamt inhaltlich sechzehn Seiten umfassende Analyse (bestehend aus drei Seiten inhaltlichen Ausführungen, acht Seiten mit Fotos von geposteten Bildern und fünf Seiten mit Tabellen und Graphen), die Honorarnote sowie eine Aufstellung der Leistungen (Mühewaltungsgebühren) ein. Insgesamt gab der Antragsteller an, dass er für die Erstellung der Analyse 39 Stunden benötigt habe. Diesen Gesamtaufwand iHv 39 Stunden legte er seiner Gebührennote als Mühewaltungsgebühr gemäß § 34 GebAG zu Grunde und verzeichneten sohin € 1318,20 (39h * € 33,80).

Neben den unstrittigen Leistungen „Erstellung eines Word-Dokuments aus allen heruntergeladenen Uploads (Stand 18.10.2019, 03.11.2019 und 24.11.2019)“ zu insgesamt fünf Stunden Mühewaltungsgebühren sowie „Vergleich und Auswertungen der Daten aus den oben beschriebenen Unterlagen“ zu drei Stunden Mühewaltungsgebühren, verzeichnete sich der Antragsteller folgende – dem Antragsteller mangels Nachvollziehbarkeit im Rahmen des Parteiengehörs vorgehaltenen – Leistungen:

i.       1x Download der Account-Uploads (137 Beiträge) (Stand 18.10.19) 4 Std.

ii.      1x Download der Account-Uploads (Stand 03.11.19) (7 Beiträge) 1 Std.

iii.    1x Download der Account-Uploads (Stand 24.11.19) (38 Beiträge) 2 Std.

iv.      1x Download der Account-Kommentare (Stand 18.10.19) 2 Std.

v.       1x Download der Account-Kommentare (Stand 03.11.19) 1 Std.

vi.      Recherche über die möglichen Analyse-Tools und Beschaffung eines Google-Analyse-Tools zur Vergleichsuntersuchung des Accounts 3 Std.

vii.    Erstellung von Tabellen und Graphen sowie Analyse der Uploads mit diesen Instrumenten 5 Std.

viii.   Erstellung v. Tabellen u. Graphen sowie Analyse der Kommentare mit diesen Instrumenten 2 Std.

ix.      Zusammenstellung und Redaktion des Gutachtens 7 Std. [Analyse].

x.       Beobachtung der Änderungen im Beobachtungsraum 4 Std.

xi.      Erstellung einer Analyse des Accounts mit Hilfe dieses Google-Analyse-Tools 2 Std.

Gemäß § 39 Abs. 1 GebAG kann das Gericht den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände zu äußern, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind und unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen. Der Zeitaufwand für die Erarbeitung von Befund und Gutachten [hier: der Analyse} ist zu bescheinigen. Globalangaben des SV, etwa 20 Stunden Vorbereitungszeit reichen nicht aus, um den tatsächlichen Zeitaufwand zu ermitteln (vgl. OLG Wien 5 R 132/06b SV 2007/1, 40; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, A 14 zu § 39).

Ein besonders hoher Zeitaufwand bedarf einer näheren Erklärung durch den SV, insbesondere wenn der Umfang des Gutachtens (hier: der Analyse) nicht allzu groß ist. Sind die Angaben des SV wegen des besonderen Ausmaßes der verzeichneten Stunden bedenklich, so ist das Gericht zur Nachprüfung verpflichtet, wobei auch der SV zu hören ist (vgl. OLG Wien 12 R 16/85 REDOK 1284; OGH 13 Os 112/91 SV 1992/1, 31).

Wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Bescheinigung nicht (ausreichend) nachkommt, ist ihm im Rahmen des Verbesserungsverfahrens Gelegenheit zu geben, ergänzende Bescheinigungsmittel vorzulegen oder entsprechende Anträge zu stellen. Erst wenn der Aufforderung nicht entsprochen wird, führt dies zum Verlust des Gebührenanspruchs (vgl LG Salzburg 21 R 126/12v EFSlg 136.610; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 36 zu § 39 GebAG).

Anhand der Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Antragstellers ist Folgendes zu den einzelnen Kostenpunkten auszuführen:

?        Kostenpunkt vi. (Recherche über die möglichen Analyse-Tools und Beschaffung eines Google Tools zur Vergleichsuntersuchung des Accounts):

Mit Eingabe vom 26.11.2019 übermittelte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem einen Screenshot einer App „Follower Analyzer for Instagram“, welche Analysen von Instagram-Profile vornimmt. In der Leistungsaufstellung verzeichnete sich der Antragsteller drei Stunden an Mühewaltungsgebühren für die Recherche von Analyse Tools und für die Beschaffung eines solchen Tools.

Mit Schreiben vom 25.03.2020, hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller vor, dass der verzeichnete Zeitaufwand für die Analyse dieser Tools aufgrund selbst durchgeführter Ermittlungen nicht gänzlich nachvollziehbar sei, zumal von keinem hohen Rechercheaufwand auszugehen gewesen sei, da mit einer einfachen „Google-Suche“ bereits in den ersten Suchergebnissen mindestens vier klar strukturierte Artikel zu finden seien, die Vergleiche zwischen den diversen Analyse-Tools (Funktionen, Kosten) ziehen.

In seiner Stellungnahme vom 03.05.2020 gab der Antragsteller an, dass unter diesen Kostenpunkt nicht nur die Recherche hinsichtlich der verschiedenen Analyse-Tools fallen würde, sondern er jedes dieser Analyse-Tools auf deren Tauglichkeit untersucht habe, um sicherzustellen, dass diese für seine Zwecke geeignet seien. Die ausgesuchte Applikation „Follower Analyzer for Instagram“ sei schließlich vom Antragsteller zur Kontrolle der eigenen Ermittlungsergebnisse herangezogen worden.

Ein besonders hoher Zeitaufwand bedarf einer näheren Erklärung durch den SV, insbesondere wenn der Umfang des Gutachtens (hier: der Analyse) nicht allzu groß ist. Sind die Angaben des SV wegen des besonderen Ausmaßes der verzeichneten Stunden bedenklich, so ist das Gericht zur Nachprüfung verpflichtet, wobei auch der SV zu hören ist (vgl. OLG Wien 12 R 16/85 REDOK 1284; OGH 13 Os 112/91 SV 1992/1, 31).

Gemäß der obigen Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht nicht nur seiner Nachprüfungspflicht nachgekommen, sondern auch der Verpflichtung den Antragsteller anzuhören. Da mit der Mühewaltungsgebühr die geistige Arbeit eines Sachverständigen bzw. Dolmetschers nach der aufgewendeten Zeit und Mühe zu entlohnen ist und der Antragsteller die strittigen Posten der Mühewaltungsgebühr nachvollziehbar darlegen konnte, sind diesem die Mühewaltungsgebühren im verzeichneten Ausmaß von drei Stunden zu vergüten.

?        Kostenpunkte vii. – viii. (Erstellen von Tabellen und Graphen sowie Analyse der Kommentare und der Uploads mit diesen Instrumenten)

Die vom Antragsteller am 26.11.2019 übermittelte Analyse beinhält unter anderem auf dreizehn von sechzehn Seiten:

?        ein, auf einer Seite abgedrucktes Foto des Profilbildes des Beschwerdeführers und unter diesem Foto, die angeführten Gesamtanzahlen der Posting, Likes und Kommentare (Seite 4),

?        eine Auflistung mit einer kleinen bildlichen Darstellung der meistgesehenen und am wenigsten gesehenen Videos, der meistgelesenen Posts und jener mit den wenigsten „Likes“, der meistkommentierten und am wenigsten kommentierten Posts (Seite 4-7),

?        eine Darstellung der „Top-Liker“ (Menschen die einer Person auf Instagram folgen und am meisten die Beiträge liken) (Seite 8),

?        eine Darstellung der „Top-Kommentatoren“ (Auflistung von Instagram-Usern, die die Postings des Beschwerdeführers am meisten kommentiert haben) (Seite 8),

?        jeweils eine grafische Darstellung (Graphen) der im „Trend erhaltenen Likes“ und der im „Trend erhaltenen Kommentare“ (Seite 9),

?        ein Foto des Instagram-Profils des Beschwerdeführers und die Gesamtanzahl der verwendeten Hashtags und des Foto–Standorts (Seite 10, 11),

?        sowie drei Graphen, welche die Entwicklung der Postings von 09.05.2019 bis 31.10.2019 darstellen (Graph 1: Zusammenfassung der „Gefällt mir“-Kommentare und Videoanrufe, Graph 2: Einzelne „Gefällt mir“-Kommentare und Videoanrufe, Graph 3: Posting-Frequenz) samt dazugehörigen Tabellen (Seite 12-16).

Der Antragsteller verzeichnete sich für das Erstellen der oben genannten Tabellen und Graphen insgesamt sieben Stunden an Mühewaltungsgebühren gemäß § 34 GebAG. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.03.2020 wurde dem Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht vorgehalten, dass die Produktbeschreibung der gegenständlichen App mit den oben aufgeschlüsselten Leistungen übereinstimme und dass die Tabellen, Graphen, grafischen Darstellungen und die Analysen der Postings und Kommentare von der App „Follower Analyzer for Instagram“ selbst generiert worden seien und keine eigene geistig erbrachte Leistung darstelle.

Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 03.05.2020 gab der Antragsteller zu diesem Kostenpunkt an, die Applikation „Follower Analyzer for Instagram“ lediglich parallel, zur Kontrolle und zur Untermauerung seiner Ergebnisse genutzt zu haben. Die Graphen auf den Seiten 12-16 der Analyse seien von ihm selbst erstellt worden: „Die für das Gutachten relevanten Ausführungen beruhen auf meiner eigenen geistigen Leistung, die sich auf der Grundlage der Übersetzung sowie Analyse jedes einzelnen Beitrags, jedes Kommentars, jedes Aufrufs, jedes Uploads unter Berücksichtigung der Änderungen bei den Beiträgen in den [..] von mir erstellten Excel-Tabellen und Graphiken sowie Schlussfolgerungen widerspiegelt.“ Für die Erstellung der Graphen und Tabellen auf den Seiten 12-16 seien vom Antragsteller für den Beobachtungszeitraum

(14.10.2019-26.11.2019)

die Daten jedes einzelnen Beitrages herausgefiltert worden.


Das Bundesverwaltungsgericht hat zu den gegenständlichen Kostenpunkten erneut Recherchen durchgeführt. Ein Vergleich der Produktbeschreibungen und der, in der Werbevorschau der App aufgezeigten Produktbilder und bildlichen Darstellungen hat ergeben, dass die Seiten 4-11 der Analyse, von der App „Follower Analyzer for Instagram“ generiert wurden. Hinsichtlich der Seiten 12-16 der Analyse konnte der Antragsteller aufgrund seiner Ausführungen darlegen, dass diese Graphen und Tabellen von ihm selbst erstellt wurden.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen und dem Umstand, dass die Tabellen auf den Seiten 12-16 einen ausführlichen Überblick über die verschiedensten Aktivitäten des Beschwerdeführers und die Interaktion mit anderen Usern („Gefällt mir -Likes“, Kommentare und Videoaufrufe) auf dessen Instagram-Profil, in dem besagten Beobachtungszeitraum, widergeben und die erstellten Graphen diese Daten nochmals anschaulich darstellen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht das verzeichnete Stundenausmaß als nachvollziehbar.

?        Kostenpunkt ix. (Zusammenstellung und Redaktion der Analyse)

In der Leistungsaufstellung verzeichnete sich der Antragsteller sieben Stunden Mühewaltungsgebühren für die Zusammenstellung und Redaktion der Analyse. Die Analyse selbst umfasst sechzehn Seiten (bestehend aus drei Seiten inhaltlichen Ausführungen, und dreizehn Seiten mit Tabellen, Graphen und Analysen).

Mit dem Schriftstück vom 25.03.2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller vor, dass dreizehn der sechzehn Seiten unter Zuhilfenahme der App „Analyzer for Instagram“ erstellt worden seien. Bei den verbleibenden drei Seiten der Analyse handle es sich um eine inhaltliche Überprüfung des Instagram-Accounts des Beschwerdeführers und die darin zusammengefassten Daten seien bereits direkt aus den von der App gefertigten Tabellen und Graphen ersichtlich. Der Antragsteller wurde daher aufgefordert eine konkrete Aufschlüsselung des benötigten Zeitaufwandes, für die Zusammenstellung und Redaktion der Analyse zu übermitteln.

In der Stellungnahme vom 03.05.2020 führte der Antragsteller hierzu aus, dass die Graphen und Tabellen auf den Seiten 12-16 von ihm selbst, auf Grundlage der durchgeführten Analysen der Instagram-Beiträge, erstellt worden seien. Hinsichtlich des Vorhaltes gab der Antragsteller an, dass die von ihm gelieferten Daten aus dessen Recherchen, Übersetzungen, Analysen und den von ihm selbst erstellten Excel-Tabellen und Graphiken sowie Schlussfolgerungen stammen. Des Weiteren führte der Antragsteller aus, dass die inhaltlichen Ausführungen, eine genaue Auskunft über die Eigenschaften des zu untersuchenden Accounts, die Daten der einzelnen Uploads (Art und Inhalte der Kommentare) und eine Zusammenstellung der Daten betreffend die Begutachtung widergeben.

Erneute Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass von den insgesamt 16 Seiten der Analyse die Seiten 1-3 sowie die Seiten 12-16 vom Antragsteller selbst erstellt wurden. Der Antragsteller konnte dem Bundesverwaltungsgericht die strittigen Posten der Mühewaltungsgebühr aufgrund seiner Ausführungen nachvollziehbar darlegen. Für die Zusammenfassung und übersichtliche Aufbereitung der Daten sowie die Redaktion der Analyse erscheint das beantragte Stundenausmaß nachvollziehbar, weshalb dem Antragsteller die Mühewaltungsgebühren im verzeichneten Ausmaß von sieben Stunden zu vergüten sind.

?        Kostenpunkt x.

(Beobachtung der Änderung im Beobachtungsraum) und
Kostenpunkt xi. (Erstellung einer Analyse des Accounts mit Hilfe dieses Google-Analyse-Tools

).

In der vom Antragsteller übermittelten Leistungsaufstellung verrechnete er für „Beobachtungen der Änderungen im Beobachtungsraum“ vier Stunden Mühewaltungsgebühren und für die „Erstellung einer Analyse des Accounts mit Hilfe des Google-Analyse-Tools“ zwei Stunden Mühewaltungsgebühren gemäß § 34 GebAG. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antragsteller aufgefordert konkret dazulegen, welche Tätigkeiten diese zwei Kostenpunkte umfassen sowie eine Aufschlüsselung des Arbeits- und Zeitaufwandes vorzunehmen.

Zu dem Kostenpunkt x., für welchen vier Stunden an Mühewaltungsgebühren verzeichnet wurden, gab der Antragsteller an, dass er die Veränderungen im Instagram-Account des Beschwerdeführers über den angeführten Zeitraum (14.10.2019-26.11.2019) beobachtet habe, um zu beurteilen, ob der Account nur zum Schein bzw. nur für das Asylverfahren angelegt worden sei. Weiters führte der Antragsteller folgendes aus: „In diesem Zeitraum prüfte ich den Account täglich und hielt die aufgetretenen Veränderungen genau und nachweislich fest, so u.a. die Änderung der politischen Inhalte zu religiösen und wieder zu politischen und analysierte die möglichen, dahinter stehenden Motive unter Beschreibung der Realitäten im Hintergrund.“

Hinsichtlich des Kostenpunktes xi. legte der Antragsteller dar, dass die in Rechnung gestellten zwei Stunden wiederspiegeln, dass er im Beobachtungszeitraum alle Veränderungen im Instagram-Account des Beschwerdeführers erhoben und festgehalten habe und diese Veränderungen jedes Mal mit dem Analyse-Tool „Follower Analyzer for Instagram“ gegengeprüft habe.

Da der Antragsteller die Tätigkeiten der strittigen Kostenpunkten x. (Beobachtung der Änderung im Beobachtungsraum) und xi. (Erstellung einer Analyse des Accounts mit Hilfe dieses Google-Analyse-Tools) für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar darlegen konnte, sind die beantragten Mühewaltungsgebühren im verzeichneten Ausmaß von insgesamt sechs Stunden zu vergüten.

?        Kostenpunkte i. - v. (Download der Account-Uploads und Download der Account-Kommentare):

Mit der Gebühr für Mühewaltung wird die für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens (hier: der Analyse) aufgewendete Zeit und Mühe entlohnt, die nach dem Gegenstand der Untersuchung, den Regeln der Wissenschaft und Kunst sowie der
besonderen, zur Problemlösung erforderlichen Sorgfalt notwendig ist (vgl. LGZ Wien
43 R 706/08d, EFSlg 121.623; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4 E 2 zu § 34 GebAG).

Mit der Mühewaltungsgebühr soll die geistige Arbeit eines Sachverständigen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entlohnt werden (vgl. etwa Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4 E18 zu § 34 GebAG, wonach mit der Gebühr der Mühewaltung die aufgewendete Zeit für das Ordnen eines Textes, die Anfertigung eines Konzepts als Grundlage für das Diktat, das Diktat, das Lesen der Reinschrift sowie die Perfektionierung des Gutachtens [hier: der Analyse] abzugelten ist).

In den übermittelten Leistungsaufstellungen verzeichnete sich der Antragsteller für den Download der Account-Uploads des Beschwerdeführers – welcher insgesamt 182 Beiträge umfasst – sieben Stunden und für den Download der Account-Kommentare weitere drei Stunden an Mühewaltungsgebühren.

Mit Schreiben vom 25.03.2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller vor, dass der Akt des „Downloadens“ von Account-Uploads und Account-Kommentaren von der Instagram-Seite des Beschwerdeführers von einem technischen Gerät vorgenommen worden sei und dieser Vorgang keine eigene geistig erbrachte Leistung darstelle. Vor diesem Hintergrund können die, der Gebührennote zu Grunde gelegten, zehn Stunden an Mühewaltungsgebühren für das Downloaden von Account-Uploads und Account-Kommentaren nicht vergütet werden.

Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 03.05.2020 führte der Antragsteller hierzu aus, dass seine Leistung keinesfalls nur auf den Aspekt des „Downloadens“ zu reduzieren sei. Um dem Auftrag gerecht zu werden, sei vielmehr die Beherrschung der Sprachen Persisch und Deutsch erforderlich, sowie Kenntnisse über die politischen und religiösen Geschehnisse im Iran. Er gab ferner an, die Kommentare und Uploads des Beschwerdeführers auf dessen Instagram-Profil in die deutsche Sprache übersetzt und eine Einordnung dieser Beiträge nach deren Thematik (politisch, religiös) und nach dem zeitlichen Ablauf vorgenommen zu haben. Anschließend habe der Antragsteller diese Beiträge gesichtet und analysiert.

Mit der Stellungnahme zu den Kostenpunkten „Download der Account-Uploads und Download der Account-Kommentare“ hat der Antragsteller eine Konkretisierung seiner Tätigkeit vorgenommen. Nach Durchsicht der Leistungsaufstellung und anhand der Stellungnahme des Antragstellers ist für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich, dass die unter den Kostenpunkt i-v. umschriebenen Tätigkeiten bereits unter anderen Leistungen verzeichnet wurden und deshalb nicht erneut vergüten werden können.

Hinsichtlich des Kostenpunktes x (Beobachtung der Änderung im Beobachtungsraum) zu vier Stunden Mühewaltungsgebühren, führte der Antragsteller aus, dass er die Änderungen des Accounts festhielt (religiöse und politische) und diese analysierte. Des Weiteren verzeichnete sich der Antragsteller in der am 26.11.2019 übermittelten Leistungsaufstellung für den „Vergleich und Auswertung der Daten aus den oben beschrieben Unterlagen“, drei Stunden an Mühewaltungsgebühren. Für das Bundesverwaltungsgericht ist die Leistungsaufstellung für den Vergleich und die Auswertung schlüssig und nachvollziehbar, weshalb diese dem Antragsteller nicht vorgehalten wurde. Die erneute Durchsicht der Leistungsaufstellung unter Bedachtnahme der Ausführungen in der Stellungnahme des Antragstellers hat allerdings für das Bundesverwaltungsgericht ergeben, dass die unter den Kostenpunkten i-v beschriebenen Tätigkeiten (Einordnung der Beiträge nach religiösen und politischen Themen, Sichtung und Analyse der Beiträge) bereits von der Leistung „Vergleich und Auswertung aus den oben beschriebenen Unterlagen“ sowie von dem Kostenpunkt x. (Beobachtungen der Änderungen im Beobachtungszeitraum) umfasst werden und auch unter dieser Verzeichnung zu vergüten sind. Eine mehrfache Vergütung für die Vornahme der selben Tätigkeiten kann nicht zugesprochen werden.

Vor diesem Hintergrund können die, der Gebührennote zu Grunde gelegten, zehn Stunden an Mühewaltungsgebühren für die Kostenpunkte i-v (Downloaden von Account-Uploads und Account-Kommentaren) nicht vergütet werden. 

Zu den Sonstige Kosten gemäß § 31 Abs. 1a GebAG:

Gemäß § 31 Abs. 1a GebAG gebührt dem Sachverständigen ein Betrag von insgesamt
€ 12, wenn der Sachverständige sein Gutachten (hier: Analyse) samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) übermittelt. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt € 2,10; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.

Am 26.11.2019 nahm der Antragsteller – zeitlich kurz hintereinander – mehrere Eingaben per WEB-ERV vor. Zunächst übermittelten er die Analyse, den Gebührenantrag, die Leistungsaufstellungen, den Beleg über den Download der App „Follower Analyzer for Instagram“, die Dokumente „Instagram Beiträge in Deutsch“ und die „Instagram Kommentare Farsi“. Anschließend brachten der Antragsteller noch zwei weitere Dokumente („Instagram-Beiträge Farsi, Stand 24.11.2019“ und „Instagram Beiträge Farsi“) per WEB-ERV ein.

Insgesamt übermittelte der Antragsteller am 26. 11.2019 an das Bundesverwaltungsgericht drei PDF-Dokumente mit Instagram Fotos. Das erste Dokument „Instagram-Beiträge Farsi, Stand 24.11.2019“ umfasst 38 Seiten, das zweite Dokument „Instagram Beiträge Farsi“ 136 Seiten und das dritte Dokument „Instagram Kommentare Farsi“ 83 Seiten.

Dem Gebührenantrag sowie der Leistungsaufstellung ist zu entnehmen, dass der Antragsteller sowohl einen Betrag in Höhe von € 12 für die Einbringung von Unterlagen mittels ERV, als auch einen Betrag in Höhe von € 81,90 für die Übermittlung weiterer Unterlagen á € 2,10, verzeichnete.

Mit dem Schriftstück vom 25.03.2020 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller mit, dass es sich bei den am 26.11.2019 übermittelten Unterlagen um die Analyse selbst bzw. die Honorarnote bzw. Beilagen dazu gehandelt habe, weshalb diesem gemäß § 31 Abs. 1a GebAG einmalig eine Gebühr in Höhe von € 12 zustehe. Des Weiteren wies das BVwG darauf hin, dass es sich bei den übermittelten Unterlagen keineswegs um weitere notwendige Unterlagen handle (gemäß den Erläuterungen der Regierungsvorlage sind darunter etwa „Ergänzungsgutachten“ zu verstehen) und daher eine Vergütung für „weitere Unterlagen“ á € 2,10 (pro Übermittlungsvorgang) nicht zuzusprechen sei.

In der Stellungnahme vom 03.05.2020 gab der Antragsteller an, dass ihm für die Einbringung der Analyse, sowie die vom Richter „beauftragten notwendigen weiteren Unterlagen“ via WEB- ERV insgesamt € 16,20 zustehen würden.

Das Bundesverwaltungsgericht weist zu diesem Kostenpunkt darauf hin, dass für die Übermittlung aller Dokumente am 26.11.2019 einmalig € 12,00 zustehen. Den Erläuterungen zu der Regierungsvorlage im Zusammenhang mit der Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes lassen sich dazu folgende Ausführungen entnehmen: „Die [..] Teilnahme der Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher am elektronischen Rechtsverkehr bringt für die Verfahrensbeteiligten und das Gericht verschiedene Vorteile mit sich [..]. Für die Sachverständigen ist die Nutzung des ERV gleichzeitig aber auch mit einem gewissen manipulativen Mehraufwand verbunden. Dem soll mit dem in § 31 GebAG neu vorgeschlagenen Gebührentatbestand Rechnung getragen werden. Nach diesem soll der oder dem Sachverständigen dann, wenn sie ihr oder er sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie ihren oder seinen Gebührenantrag im Weg des ERV an das Gericht übermittelt, eine zusätzliche Gebühr von insgesamt 12 Euro zustehen. [..] Übersendet die oder der Sachverständige im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht (wie beispielsweise im Fall der Übermittlung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens), so kann sie oder er dafür – pro notwendigem Übermittlungsvorgang – eine weitere Gebühr von 2,10 Euro ansprechen.“ (ErläutRV 561 BlgNR 26. GP 3.).

Aufgrund des Umstandes, dass für das Gutachten bzw. die Analyse samt Beilagen und die Honorarnote insgesamt € 12 zustehen und es sich bei den mitübermittelten Beilagen („Instragram-Beiträge Farsi“ und „Instagram Beiträge farsi komprimiert“) nicht um „Ergänzungsgutachten“ und demnach nicht um „weitere Unterlagen“ iSd § 31 Abs. 1 GebAG handelt, können dem Antragsteller lediglich € 12,00 für die Einbringung der Analyse und sämtlicher Beilagen via WEB- ERV vergütet werden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Mühewaltung § 34 Abs. 5 GebAG iVm § 273 ZPO

 

31 begonnene Stunden für Erstellung eines Gutachtens á € 33,80

€ 1047,80

?        Erstellung eines Word-Dok aus allen herunter geladenen Uploads (Stand 18.10.19)

3 Std.

?        Erstellung eines Word-Dok aus allen herunter geladenen Uploads (Stand 03.11.19)

1 Std.

?        Erstellung eines Word-Dok aus allen herunter geladenen Uploads (Stand 24.11.19)

1 Std.

?        Erstellung von Tabellen und Grafiken sowie Analyse der Uploads mit diesen Instrumenten

5 Std.

?        Erstellung v. Tabellen u. Grafiken sowie Analyse der Kommentare mit diesen Instrumenten

2 Std.

?        Recherche über die mögliche Analyse-Tools und Beschaffung eines Google-Analyse-Tools zur Vergleichsuntersuchung des Accounts

3 Std.

?        Erstellung einer Analyse des Accounts mit Hilfe dieses Google-Analyse-Tools

2 Std.

?        Vergleich und Auswertung der Daten aus den oben beschriebenen Unterlagen

3 Std

?        Zusammenstellung und Redaktion des Gutachtens

7 Std.

?        Beobachtung der Änderungen im Beobachtungsraum

4 Std.

Sonstige Kosten § 31 Z 3, 5, 6 GebAG

 

Reinschreiben von Befund und Gutachten: Seite(n)/je 1000 Zeichen
(ohne Leerzeichen) 16 Seiten á € 2,00


€ 32,00

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV á € 12,00

€ 12,00

Zwischensumme

€ 1091,80

20% Umsatzsteuer

€ 218,36

Gesamtsumme

€ 1310,16

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

€ 1310,20

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 1310,20 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.


Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen

Schlagworte

Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren mehrfache Honorierung Mühewaltung Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Sachverständiger Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2228739.1.00

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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