Entscheidungsdatum
09.06.2020Norm
AVG §53bSpruch
W195 2228021-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 10.11.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX , beschlossen.
A)
Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm
§ 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit
€ 1321,50 (inkl. USt)
bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 14.10.2019 wurde dem Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht, im Rahmen des Verfahrens zur GZ. XXXX der Auftrag erteilt, Auszüge aus fremdsprachigen Postings (Bilder mit Ausführungen, Gedichte und Gebete in persischer Sprache, Kommentare zu diesen Postings) welche dem Instagram Profil des Beschwerdeführers XXXX zuzuordnen sind und diesem Profil auch entnommen wurden, schriftlich ins Deutsche zu übersetzen. Des Weiteren wurden dem Antragsteller auch Chatverläufe des Nachrichtendienstes Whats App, welche ebenso vom Beschwerdeführer stammen, zur Übersetzung übermittelt.
2. Mit 10.11.2019 übermittelte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht die schriftlichen Übersetzungen und ein Dokument, welches eine Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen umfasst. Ferner brachte der Antragsteller folgende gebührenrechtliche Honorarnote für Dolmetscher betreffend den schriftlichen Übersetzungsauftrag der Gerichtsabteilung XXXX zur GZ. XXXX ein:
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG
€
Übersetzung(en) Schriftstücke pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20
63324 Zeichen
962,53
Zuschlag wegen schwerer Lesbarkeit je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 3,00
63324 Zeichen
253,30
50% Zuschlag von Grundgebühr wegen bes. sprachl. o. fachl. Schwierigkeit
164,03
50% Zuschlag von Grundgebühr, wenn Übersetzung in der Zeit von 20.00- 06.00 Uhr oder an einem Sa., So. oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat.
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG
Gesetzmäßige Beurkundung pro Übersetzung(en): Urkunde(n) á € 3,20
Zuschlag für Überprüfung einer Übersetzung € 5,00
Zwischensumme
1379,86
Sonstige Kosten § 31 GebAG
Reinschreiben der Übersetzung(en): Seite(n) / je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) 282 Seiten á € 2,00
564,00
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG
Übermittlung mittels ERV á € 12,00
12,00
Übermittlung einer auftragsgemäßen angefertigten beglaubigten Übersetzung mittels ERV je Übersetzung(en): Urkunde(n) á € 3,00
Zwischensumme
1955,86
20% Umsatzsteuer
391,17
Gesamtsumme
2347,03
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
2347,10
Anmerkungen/Bescheinigungen:
Das zu übersetzende Schriftstück ist in anderen als lateinischen oder deutschen Schriftzeichen geschrieben, für die Übersetzung anderer als lateinische oder deutsche Schriftzeichen zu verwenden sind oder wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, jeweils um 4 Euro mehr als die Grundgebühr.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 25.03.2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass dem an das Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2019 übermittelten Antrag für Dolmetscher nicht zur Gänze Folge gegeben werden könne, da Berechnungen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben hätten, dass die Gesamtschriftzeichenanzahl aller übersetzten Dokumente lediglich 60.980 Zeichen (ohne Leerzeichen) umfasse. Des Weiteren stehe eine Gebühr für sprachliche oder fachliche Schwierigkeiten nicht zu, da die vom Antragsteller übersetzten Dokumenten nicht als technische Werke oder Gesetzesbegriffe zu qualifizieren seien. Dem Antrag auf Vergütung eines Zuschlages aufgrund „schwerer Lesbarkeit“ der übermittelten Dokumente in Höhe von € 253,30 gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit b. GebAG könne mangels einer solchen ebenso nicht gefolgt werden und hinsichtlich des Kostenpunktes „Sonstige Kosten“ richte sich die Höhe der Gebühr für die Reinschrift der Übersetzung nach der Anzahl der übersetzten Zeichen und nicht nach der Seitenanzahl.
4. Das Schriftstück wurde vom Antragsteller nachweislich am 27.03.2020 in einer Geschäftsfiliale der Post abgeholt.
5. In der Folge langte am 22.04.2020 eine Stellungnahme des Antragstellers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher er vorbrachte, dass die Gesamtschriftzeichenanzahl aller Dokumente seinen Berechnungen nach 63.324 Zeichen betragen würden. Ferner gab er an, dass er sich lediglich für die Übersetzung von zwei PDF-Dokumenten, die ausschließlich Bibelverse und ein vom Beschwerdeführer verfasstes Gedicht beinhalten, den Zuschlag für sprachliche und fachliche Schwierigkeiten in Rechnung gestellt hätte. Dies wäre aus dem Grund gerechtfertigt gewesen, da er genaue, fachlich fundierte Übersetzungen der Bibelstellen erbracht habe sowie diesbezügliche Quellenvergleiche vorgenommen habe. Des Weiteren führte der Antragsteller aus, dass der Zuschlag wegen schwerer Lesbarkeit ebenso zu vergüten sei. Im Wesentlichen seien die übermittelten Dokumente nicht leserlich gewesen, weshalb er diese nochmals selbständig heruntergeladen habe. Auf Grundlage der selbst heruntergeladenen und leserlichen Dokumente habe er schließlich die Übersetzung vorgenommen. Zu den Sonstigen Kosten gemäß § 31Abs. 1Z 3 GebAG nahm der Antragsteller eine Korrektur der verzeichneten Gebühr vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass dem Antragsteller am 14.10.2019 im Verfahren zur GZ. XXXX der Auftrag erteilt wurde, Auszüge aus fremdsprachigen Postings eines Instagram Profils sowie Chatverläufe des Nachrichtendienstes Whats App, schriftlich ins Deutsche zu übersetzen und dass der Antragsteller die Übersetzungen und Gebührennote am 10.11.2019 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren zu der
GZ. XXXX dem Übersetzungsauftrag vom 14.10.2019, dem Gebührenantrag vom 10.11.2019, der Verständigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2020, der Stellungnahme des Antragstellers vom 22.04.2020 sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Zu A)
Zu den sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeiten gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen)
€ 15,20 (Grundgebühr). Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder hat die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, gebührt jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr
(lit. c).
Dem Antragsteller wurde vom Bundesverwaltungsgericht der Auftrag erteilt, Auszüge aus übermittelten Postings (Bilder mit Ausführungen, Gedichte und Gebete in persischer Sprache) eines Instagram Profil sowie Whats App Chatverläufe schriftlich ins Deutsche zu übersetzen. Die schriftlichen Übersetzungen, sowie die Honorarnote übermittelte der Antragsteller am 10.11.2019 an das Bundesverwaltungsgericht. Der Antragsteller verzeichnete sich einen 50% Zuschlag der Grundgebühr wegen besonderer sprachlicher bzw. fachlicher Schwierigkeiten iHv € 164,03.
Der Zuschlag gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG gebührt dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken (vgl. hiezu OLG Wien 15.5.1986, 34 R 95/86 SVSlg 31.974; Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4 E 5 zu § 54).
Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller mit Schreiben vom 25.03.2020 vor, dass sich in den übermittelten Übersetzungen der Bilderpostings, der Kommentarbeiträge und der Whats App Chatverläufe zitierte Bibelverse und Wörter wie „Amen, Gottes Segen, Halleluja, Danke, die Heilige Schrift, Auferstehung, Tempel, Kreuz, Gläubige, Heiliger Geist, Kirche, Regierung, Mund, Schlagen, iranische Nation, Befehlshaber, Armee, Revolution, Erschießung, hingerichtet, Mittlerer Osten, Weltmächte etc“ wiederfinden, diese jedoch nicht als komplexe juristischen oder technischen Fachausdrücke anzusehen seien. Diese Begrifflichkeiten seien vielmehr als Standardvokabular anzusehen und würden nicht über den allgemeinen Sprachgebrauch hinaus gehen, auch seien die zu übersetzenden Dokumenten nicht als technische Werke oder Gesetzesbegriffe zu qualifizieren. Ein Zuschlag im Sinne des
§ 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG für besondere sprachliche oder fachliche Schwierigkeit bei der Übersetzung der Dokumente sei daher nicht zu vergüten.
In der Stellungnahme vom 22.04.2020 gab der Antragsteller an, dass er lediglich für die übermittelten Dokumente „Instagram_Beiträge_Deutsch_fach.pdf“ und „eingabe_4 Gedichte_Deutsch_pdf.“ den Zuschlag verzeichnet habe. Diese beiden Dateien würden ausschließlich Bibelverse und ein vom Beschwerdeführer verfasstes Gedicht enthalten. Der Antragsteller führte weiteres aus: „Die Bibel ist als Basis einer Weltreligion ein Literaturwerk, an dem sich viele Generationen von Theologen abgearbeitet haben und zu gänzlich unterschiedlichen, auch kontroversiellen Schlussfolgerungen gelangt sind. Wäre die Bibel ein einfacher Text und leicht verständlich, hätte es keiner Theologen und Priester für die Interpretation der Verse und Inhalte bedurft. In logischer Weiterführung sind auch für den Zweck meiner Arbeit eine genaue, fachlich fundierte Übersetzung sowie ein Quellenvergleich nötig. Denn, so sei hier auch angemerkt, stimmten nicht alle Quellenangaben im persischen Originaltext mit der jeweiligen anerkannten Quelle überein“. Der Antragsteller wies noch darauf hin, dass er selbstverständlich nur für die schwierigen Teile der Übersetzung den Zuschlag verzeichnet habe und dass diese Leistung mit € 164,03 zu vergüten sei.
Eine erneute Durchsicht der Unterlagen hat ergeben, dass die betreffenden Dokumente „Instagram_Beiträge_Deutsch_fach.pdf“ und „eingabe_4 Gedichte_Deutsch_pdf“ Bibelverse, biblische Sprüche, ein Gedicht eines Beschwerdeführers und politische Beiträge enthalten, sowie dass der Zuschlag für fachliche oder sprachliche Schwierigkeiten nicht zugesprochen werden kann:.
Auszüge aus den Dokument: „Instagram_Beiträge_Deutsch_fach.pdf“:
Auszüge von religiösen Übersetzungen
[Übersetzung von Seite 2]
Ich bin ein Christ und feiere Halloween nicht.
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[Datumstempel]: Vor 3 Tagen
[Übersetzung von Seite 16]
Da er merkte, wie heftig der Sturm um sie tobte. Er erschrak, und im selben Augenblick begann er zu sinken. „Herr, hilf mir!“, schrie er.
(Matthäus 14,30)
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[Datumstempel]: 24. Juli
Auszüge von politischen Übersetzungen
[Übersetzung von Seite 121]
[Anm.d.Übers.: Bei diesem Beitrag handelt sich um einen Videobeitrag mit einem Bild der ersten Seite einer Tageszeitung mit einem Hauptaufschrift.]
[…]
Vier Befehlshaber der Armee des Schah-Regimes.
Exekutionskommando der Revolution begann mit der Hinrichtung durch Erschießung der Weggefährten des Schahs.
[Bilder der exekutierten Befehlshaber]
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[Datumstempel]: 09. Mai
[Übersetzung von Seite 124]
[Anm.d.Übers.: Bei diesem Beitrag handelt sich um einen Videobeitrag mit einem Bild einer
Autoproduktionsstätte. ]
[Hauptaufschrift:]
Iran, das Japan des Nahen und Mittleren Ostens
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[Datumstempel]: 09. Juni
Auszug aus dem Dokument „eingabe_4 Gedichte_Deutsch_pdf.“:
Auszug aus dem übersetzten Gedicht
[…]
Unterstützer der Weltliebe, wirst Du auch meiner?
Geist des reinen Gottes, lass mich nicht alleine.
In so einer kalten und stillen Welt, der Glaube an Dich schenkt mir den einzigen Weg des Lichts und
der Wärme. Den Weg des Glaubens habe ich gefunden
[…]
Anhand der Auszüge aus den Dokumenten „Instagram_Beiträge_Deutsch_fach.pdf“ und „eingabe_4 Gedichte_Deutsch_pdf“, ist ersichtlich, dass es es sich bei den übersetzten Dokumenten keinesfalls um komplexe juristische oder technische Fachausdrücke handelt. Vielmehr wurden religiöse Begrifflichkeiten, Bibelsequenzen und ein vom Beschwerdeführer selbst verfasstes religiöses Gedicht, sowie politische Beiträge aus geposteten Videos und Tageszeitungen übersetzt. Die diesen Übersetzungen zugrundeliegenden Wörter sind als religiöses und politisches Standardvokabular (vgl. Christ, Herr, Gott, Befehlshaber, Armee, Revolution u.a.) anzusehen, sie gehen nicht über den allgemeinen Sprachgebrauch hinaus. Weiters handelt es sich um sprachlich klare und einfache Sätze die auch für einen Laien nachvollziehbar sind. Die Geläufigkeit von religiösen und politischen Begrifflichkeiten kann bei Gerichtsdolmetschern vorausgesetzt werden.
Vollständigkeitshalber ist noch auf das Vorbringen des Antragstellers einzugehen, dass die Quellenangaben im persischen Orginaltext nicht mit der jeweiligen angemerkten Quelle übereinstimmten und dass der Antragsteller die orginale Quelle ermittelt habe. Dieser Aufwand vermag die Gewissenhaftigkeit des Antragstellers bei diesem Übersetzungsauftrag aufzeigen, rechtfertigt aber keinesfalls einen Zuschlag für die Übersetzung für fachlichen Schwierigkeiten gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG. Der Antragsteller wurde lediglich mit der Übersetzung der Texte beauftragt, mit einem Vergleich, einer Auslegung oder Interpretation der abgedruckten Bibelstellen wurde dieser nicht betraut. Die Übersetzung von den Bibelstellen und religiösen Inhalten bedurfte keiner besonderen Beschäftigung mit dem diesbezüglichen theologischen Fachgebiet, der Antragsteller ist vielmehr seiner eigentlichen Übersetzungstätigkeit nachgekommen.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist im gegenständlichen Fall mangels besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeit bei der Übersetzung der Dokumente, ein Zuschlag im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG nicht zu vergüten.
Zum Zuschlag wegen schwerer Lesbarkeit gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit b. GebAG
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen)
€ 15,20 (Grundgebühr). Wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, beträgt die Gebühr bei schriftlichen Übersetzungen um 3 Euro mehr als die Grundgebühr (lit. b).
Der Zuschlag im Sinne des § 54 Abs.1 Z 1 lit. b GebAG ist gerechtfertigt, wenn das zu übersetzende Schriftstück nur in einer sehr schwachen Fotokopie vorliegt, in der vielfach die Buchstaben nur bei sehr genauem Studium zu erkennen sind (OLG Wien 22Bs 464/12i).
Der Antragsteller legte der am 10.11.2019 übermittelten Honorarnote gemäß § 54 Abs.1 Z 1 GebAG einen Zuschlag wegen schwerer Lesbarkeit zu Grunde.
Mit dem Schriftstück vom 25.03.2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller vor, dass die übermittelten Unterlagen nicht als schwer lesbar einzustufen seien. Bei den übermittelten Unterlagen handle es sich um in hoher Qualität ausgedruckte Postings (Bilder mit Ausführungen, Gedichte und Gebete in persischer Sprache, Kommentare zu diesen Postings) und um Chatverläufe des Nachrichtendienstes Whats App. Jeder einzelne Post (zumeist bestehend aus einem Bild auf welchen sich persische Schriftzeichen und Sätze befinden), die einzelnen Kommentare zu den Postings und die jeweiligen Chat-Verläufe seien auf einer gesamten A4 Seite abgebildet worden und daher auch gut lesbar gewesen. Weiters würden die Kopien eine sehr hohe Bildqualität aufweisen, sie seien weder zu dunkel noch zu hell. Die Postings der Bilder, mit den in einer fremden Sprache verfassten Sätzen, würden zumeist eine Größe von 11,5 cm x 11,5 cm aufweisen und mindestens die Hälfte einer A4 Seite ausfüllen. Ebenso verhalte es sich mit den – auf jeweils einer A4 Seite als Fotos abgebildeten – Kommentaren und den Whats App Chatverläufen. Die Schrift bei den Postings, Kommentaren und Chatverläufen sei gestochen scharf und die Schriftgröße liege durchschnittlich bei 12pt.
Der Antragsteller übermittelte mit 22.04.2020 eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht und wies daraufhin, dass die von der Gerichtsabteilung übermittelten und zu übersetzenden Dokumente schwer bzw. nicht lesbar gewesen seien. Gemäß eines neuen Auftrags des Leiters der Gerichtsabteilung habe er die Dokumente nochmals von dem Instagram-Profil heruntergeladen. Der Antragsteller legte seiner Stellungnahme die E-Mail-Korrespondenz mit einem Referenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2019 vor: „Bei der von Ihnen mir übermittelten Datei "eingabe_1.pdf" zur schriftlichen Übersetzung, handelt es sich um screenshot Seiten eines Instagram Accounts des BF [..]. Diese Seiten sind in dieser Form nicht lesbar. Um diese Seiten übersetzen zu können, muss ich zuerst die Beiträge bzw. die Inhalte vom Internet herunter zu laden und dann übersetzen. Wenn Sie [..]damit einverstanden sind, erteilen Sie mir einen erneuten Auftrag, damit ich das auf die oben beschriebene Weise für Sie erledigen darf“. Weiters führte der Antragsteller aus, dass jene Dokumente, die von ihm selbst heruntergeladen worden seien, wie das Bundesverwaltungsgericht in der Verständigung vom 25.03.2020 ausgeführt habe, gestochen scharf und lesbar gewesen seien.
Aus der übermittelten E-Mail-Korrespondenz vom 16.10.2019 zwischen dem Antragsteller und einem Referenten des Bundesverwaltungsgerichts ist ersichtlich, dass als Grundlage für die Übersetzungen des Antragstellers, nicht die vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten und unleserlichen Dokumenten herangezogen wurden, sondern jene, die der Antragsteller selbst heruntergeladen hat. Es ist daher festzuhalten, dass die schriftlichen Übersetzungen anhand von lesbaren Unterlagen vorgenommen wurden. Eine Schwierigkeit (Unlerserlichkeit) bei der Übersetzung der selbst heruntergeladenen Dokumente bestand laut schriftlicher Stellungnahme vom 22.04.2020 nicht: „..aufgrund der Unlesbarkeit der übermittelten Datei "eingabe_1.pdf"[…], unterbreitete ich der Gerichtsabteilung den Vorschlag, diese Inhalte (136 Seiten mit Instagram-Beiträgen und 83 Seiten mit Instagram-Kommentaren) selber herunter zu laden[…]. Natürlich waren die Texte dieser Dateien, wie Sie u.A. ausführen, dann „gestochen scharf…weder zu dunkel noch zu hell“.
Nach erneuter Durchsicht der Unterlagen und unter Einbeziehung der Stellungnahme des Antragstellers vom 22.04.2020 ist auszuführen, dass dem Antrag auf Vergütung eines Zuschlages aufgrund „schwerer Lesbarkeit“ in Höhe von € 253,30 gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit b. GebAG nicht gefolgt werden kann.
Zu den Sonstigen Kosten gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG sind den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: „3. Die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen (hier: Dolmetschern) im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je
1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind [...].“
In der am 10.11.2019 übermittelten Honorarnote verzeichnete sich der Antragsteller für die Reinschrift der Übersetzungen € 564,00 (282 Seiten à € 2,00).
Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller vor, dass sich die Höhe der Gebühr für die Reinschrift der Übersetzung gemäß der neuen Rechtslage (§ 31 GebAG idF BGBl. 44/2019) nach der Anzahl der übersetzten Zeichen und nicht nach der Seitenanzahl bestimme.
Im Rahmen der Stellungnahme vom 22.04.2020 nahm der Antragsteller eine Korrektur der Gebühren für den Kostenpunkt „sonstige Kosten“ vor. Für 63.334 Zeichen verzeichnete er sich € 126,67. Ermittlungen des Bundesverwaltungsgericht haben ergeben, dass dem Antragsteller ein Rechenfehler unterlaufen ist, da die Gesamtschriftzeichenanzahl aller übersetzten Dokumente 63.324 Zeichen an Stelle von 63.334 Zeichen beträgt und die Gebühr für die sonstigen Kosten daher mit € 126,65 zu vergüten ist.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG
€
Übersetzung(en) Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20
63.324 Zeichen
962,53
Sonstige Kosten § 31 GebAG
Reinschreiben der Übersetzung(en) je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen)
63.324 Zeichen á € 2,00
126,65
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG
Übermittlung mittels ERV á € 12,00
12,00
Zwischensumme
1101,18
20% Umsatzsteuer
220,24
Gesamtsumme
1321,41
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
1321,50
Berechnungen des Bundesverwaltungsgerichts hatten zunächst ergeben, dass die Gesamtschriftzeichenanzahl aller übersetzten Dokumente 60.980 Zeichen (ohne Leerzeichen) umfasst, eine neuerliche Überprüfung der Schriftzeichen hat allerdings ergeben, dass die zu übersetzenden Dokumente 63.324 Zeichen umfassen. Die Mühewaltungsgebühr ist daher gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG – wie beantragt – mit € 962,53 zu vergüten.
Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 1321,50 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall liegt (noch) keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Die im gegenständlichen Fall herangezogene gesetzliche Regelung des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG ist zwar vom Wortlaut eindeutig, es bedarf jedoch auch einer rechtlichen Interpretation, ob die im Zuge einer Übersetzung vorgenommene Überprüfung von religiösen Quellen (z.B. Bibelzitate) durch einen Dolmetscher, als fachliche Schwierigkeit im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG zu qualifizieren ist.
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Teilstattgebung Übersetzungstätigkeit ZuschlagskriterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2228021.1.00Im RIS seit
11.12.2020Zuletzt aktualisiert am
11.12.2020