TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/19 W108 2218628-1

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Veröffentlicht am 19.06.2020
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Entscheidungsdatum

19.06.2020

Norm

ABGB §521
B-VG Art133 Abs4
GEG §1
GGG Art1 §32 TP1
GGG §1 Abs1
GGG §14
GGG §15
GGG §16
GGG §6a
JN §59
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W108 2218628-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin NEMEC, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 20.03.2019, Zl 100 Jv 273/19t-33a (003 Rev 1009/19g), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:

„In diesem Verfahren sind folgende Gebühren/Kosten aufgelaufen, für die XXXX , geboren am XXXX , XXXX , XXXX , zahlungspflichtig ist:

Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG      EUR 107,00

Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG      EUR      8,00

offener Gesamtbetrag        EUR 115,00

Die genannte Zahlungspflichtige ist daher verpflichtet, den Gesamtbetrag von EUR 115,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf das Konto XXXX zugunsten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien unter Angabe des Verwendungszwecks/Referenz „Gebühren/Kosten 19 Cg 33/18i – VNR 1 Zahlungsauftrag“ zu bezahlen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin brachte im Grundverfahren zur Zahl 19 Cg 33/18i des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien am 05.10.2018 gegen die Verlassenschaft nach dem am XXXX verstorbenen XXXX eine Klage wegen „grundbücherlicher Einverleibung eines Wohnungsgebrauchsrechts“ ein.

Der Streitwert wurde auf dem Rubrum der Klage einerseits nach JN und RATG mit einem Betrag von EUR 60.000,00, andererseits gemäß GGG mit einem Betrag von EUR 750,00 beziffert.

Das Urteilsbegehren lautete wie folgt:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, in die grundbücherliche Einverleibung des der klagenden Partei mit Kodizill vom 20.1.2016 vermachten, lebenslangen, unentgeltlichen (jedoch nicht betriebskostenfreien) Wohnungsgebrauchsrechts an der Liegenschaft XXXX , XXXX , zu Gunsten der klagenden Partei einzuwilligen;

2. die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die Kosten dieses Rechtsstreits zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.“

Über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.11.2018 erging am 02.12.2018 ein Versäumungsurteil gegen die beklagte Partei, mit welchem dem Klagebegehren der Beschwerdeführerin vollinhaltlich stattgegeben wurde.

2. Im Verfahren zur Einhebung der im Grundverfahren aufgelaufenen Gebühren wurde der Beschwerdeführerin zunächst mit – aufgrund rechtzeitig erhobener Vorstellung gemäß § 7 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenem – Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 06.12.2018 die Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Höhe von EUR 1.459,00 (Bemessungsgrundlage EUR 60.000,00) samt der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt ein Betrag von EUR 1.467,00, zur Zahlung vorgeschrieben.

In ihrer Vorstellung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Bemessungsgrundlage sei unrichtigerweise nach der Allgemeinregel des § 14 GGG bestimmt worden, es sei jedoch die speziellere Norm des § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG anzuwenden. Aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG ergebe sich unmissverständlich, dass die Bemessungsgrundlage bei „Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung“ EUR 750,00 betrage. Unter einer Dienstbarkeit einer Wohnung sei gemäß § 521 ABGB entweder ein Wohnungsgebrauchsrecht iSd § 504 ABGB oder ein Wohnungsfruchtgenussrecht iSd § 509 ABGB zu verstehen. Im Grundverfahren betreffe das Begehren auf Einverleibung eines (letztwillig vermachten) Wohnungsgebrauchsrechts unmittelbar die Dienstbarkeit einer Wohnung iSd § 521 ABGB und stelle die Streitigkeit eine solche Streitigkeit über die Dienstbarkeit einer Wohnung dar. Der Zahlungsauftrag sei daher dahingehend abzuändern, dass in Anwendung des § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG die Gerichtsgebühr lediglich mit EUR 107,00 festgesetzt werde.

3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid erließ die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut ausgehend von der Bemessungsgrundlage EUR 60.000,00 einen Zahlungsauftrag über den Betrag von EUR 1.467,00.

Nach Darstellung des Verfahrensganges/Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben unter Punkt 1. und 2. beschrieben) führte die belangte Behörde begründend aus, dass dann, wenn in einer Klage die Abgabe einer Willenserklärung begehrt werde (hier: Klage auf Zustimmung des Beklagten zur Ausfolgung eines bei einem Treuhänder erlegten Betrages), so sei der Streitgegenstand nach § 59 JN zu bewerten. In diesem Fall sei die vom Kläger angegebene Bewertung bindend (Hinweis auf: Dokalik, Gerichtsgebühren13, GGG § 14 E40.). Das Begehren der Beschwerdeführerin als klagende Partei im Grundverfahren sei unter § 59 JN zu subsumieren (Abgabe von Willenserklärungen), weshalb der von der Beschwerdeführerin angegebene Streitwert von EUR 60.000,00 als Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG heranzuziehen sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher sie im Wesentlichen ihre Ausführungen, welche sie bereits in der Vorstellung getätigt hatte, wiederholte. Im vorliegenden Fall sehe § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG als lex specialis zu § 14 GGG vor, dass die Bemessungsgrundlage bei Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung ex lege EUR 750,00 betrage. Das Grundverfahren betreffe das Begehren auf Einverleibung eines (letztwillig vermachten) Wohnungsgebrauchsrechts, somit unmittelbar die Dienstbarkeit einer Wohnung iSd § 521 ABGB, es liege daher eine Streitigkeit über die Dienstbarkeit einer Wohnung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG vor. Es ergebe sich eine zu entrichtende Gerichtsgebühr gemäß TP 1 in Höhe von EUR 107,00.

5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Somit steht insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin mit Klage vom 05.10.2018 die Einwilligung der beklagten Partei in die grundbücherliche Einverleibung eines Wohnungsgebrauchsrechts begehrt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang/Sachverhalt bzw. die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Klage vom 05.10.2018, der Vorstellung, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Verfahrensgang und Sachverhalt wurden von der belangten Behörde im Einklang mit der Aktenlage im angefochtenen Bescheid festgestellt bzw. (auch) damit übereinstimmend von der Beschwerdeführerin vorgebracht. In der Beschwerde wurde nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Nach der Tarifpost (TP) 1 GGG betragen die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz EUR 107,00 bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 700,00 bis EUR 2.000,00 und EUR 1.459,00 bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 35.000,00 bis EUR 70.000,00.

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Gemäß § 59 JN ist bei Klagen auf Vornahme von Arbeiten oder anderen persönlichen Leistungen, auf Duldung oder Unterlassung, auf Abgabe von Willenserklärungen die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG beträgt die Bemessungsgrundlage EUR 750,00 bei Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag – sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren – Gegenstand der Klage ist.

Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung (§ 6a Abs. 1 GEG).

3.3.2. Umgelegt auf den hier vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Unstrittig ist, dass von der Beschwerdeführerin für die Einbringung der Klage vom 05.10.2018 eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG zu entrichten ist.

Strittig ist die heranzuziehende Bemessungsgrundlage bzw. daraus resultierend die Höhe der Pauschalgebühr.

Die belangte Behörde geht davon aus, die Bemessungsgrundlage sei gemäß § 14 GGG iVm § 59 JN zu bestimmen, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Klage die Abgabe einer Willenserklärung (Einwilligung der beklagten Partei in die Einverleibung eines Wohnungsgebrauchsrechts zu Gunsten der klagenden Partei) eingebracht habe und daher der von der Beschwerdeführerin angegebene Streitwert von EUR 60.000,00 für die Bemessungsgrundlage bindend sei.

Nun trifft es zwar zu, dass dann, wenn – wie im vorliegenden Fall - mit einer Klage die Abgabe einer Willenserklärung begehrt wird, der Tatbestand des § 59 JN erfüllt sein kann (vgl. etwa VwGH 28.09.2000, 97/16/0212 sowie Dokalik, Gerichtsgebühren13, GGG § 14 E40. und die dort angeführten weiteren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes).

Die belangte Behörde hat allerdings übersehen, dass § 59 JN hier nicht anzuwenden ist: Eine Bewertung des Streitgegenstandes nach § 59 JN - und damit ein Abstellen auf den angegebenen Streitwert von EUR 60.000,00 – scheidet im Beschwerdefall aus, da gemäß § 14 GGG der Wert des Streitgegenstandes nur dann nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN, somit etwa nach § 59 JN, festzusetzen ist, „soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird“. § 16 GGG bestimmt in diesem Sinne „etwas anderes“, etwa in Bezug auf Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung (§ 16 Abs. 1 Z 1 lit. a erster Fall GGG).

Der Begriff der Dienstbarkeit der Wohnung wird in § 521 ABGB definiert (Dokalik, Gerichtsgebühren13, GGG § 16 Anm. 3).

Gemäß § 521 ABGB ist die Servitut der Wohnung das Recht, die bewohnbaren Teile eines Hauses zu seinem Bedürfnisse zu benützen. Sie ist also eine Servitut des Gebrauches von dem Wohngebäude. Werden aber jemanden alle bewohnbare Teile des Hauses, mit Schonung der Substanz, ohne Einschränkung zu genießen überlassen; so ist es eine Fruchtnießung des Wohngebäudes. Hiernach sind die oben gegebenen Vorschriften auf das rechtliche Verhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Eigentümer anzuwenden.

Ein Wohnungsgebrauchsrecht stellt eine Dienstbarkeit der Wohnung im Sinne des § 521 ABGB dar.

Mit ihrer Klage vom 05.10.2018 hat die Beschwerdeführerin die Einwilligung der beklagten Partei in die Einverleibung eines Wohnungsgebrauchsrechts zu Gunsten der klagenden Partei begehrt. Im Beschwerdefall liegt somit ein Rechtsstreit über ein Wohnungsgebrauchsrecht (eine Dienstbarkeit der Wohnung im Sinne des § 521 ABGB) und demnach eine Streitigkeit über die Dienstbarkeit der Wohnung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a erster Fall GGG vor, da auch im klagsweisen Begehren, in Bezug auf eine Dienstbarkeit der Wohnung eine Willenserklärung abzugeben (hier: in die grundbücherliche Einverleibung des Wohnungsgebrauchsrechts einzuwilligen), eine Streitigkeit im genannten Sinne zu erblicken ist (vgl. dazu auch Dokalik, Gerichtsgebühren13, GGG § 16 II. E2. unter Hinweis auf VwGH 05.04.1973, 82/73, wonach zu den Bestandstreitigkeiten iSd § 15 Z 2 lit. b GJGebG [nunmehr § 16 Abs. 1 Z 1 lit. b GGG] auch Klagen gehören, die auf die Abänderung eines bestehenden Bestandvertrages, auf die Zustimmung der beklagten Partei zur Untervermietung und auf die Unterlassung der Kündigung gerichtet sind).

Die §§ 15 und 16 GGG gehen als Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen vor (§§ 54 bis 60 JN, auf die § 14 GGG verweist). Daher gelten für die Streitigkeiten, die in § 16 GGG angeführt sind, die dort angegebenen („bindenden“ oder „festen“) Bemessungsgrundlagen (VwGH 27.09.2012, 2012/16/0073).

Gegenstand der Klage, die hier zu beurteilen ist, ist auch kein Geldbetrag (sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren).

Es kommt daher die feste Bemessungsgrundlage gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a von EUR 750,00 zur Anwendung. Die Pauschalgebühr beträgt demnach gemäß TP 1 GGG EUR 107,00. Die Einhebungsgebühr von EUR 8,00 ergibt sich aus § 6a Abs. 1 GEG.

3.4. Sohin war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid/Zahlungsauftrag dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin zur Zahlung des offenen Gesamtbetrages von EUR 115,00 verpflichtet ist.

3.5. Die Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Dienstbarkeit Einverleibung Gerichtsgebühren Gerichtsgebühren - Bemessungsgrundlage Mandatsbescheid Pauschalgebühren Willenserklärung Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2218628.1.00

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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