Entscheidungsdatum
22.06.2020Norm
BaSAG §162Spruch
W208 2227410-1/2E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde der XXXX AG sowie der XXXX WIEN AG, beide vertreten durch VIEHBÖCK BREITER SCHENK & NAU Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES KORNEUBURG vom 22.11.2019, GZ Jv 4126/19s-33a (119 Rev 7109/19a), betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 165 Abs 2 BaSAG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren wurde von den beschwerdeführenden Partei XXXX AG (einer Abbaugesellschaft iSd § 165 Abs 1 Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG; im Folgenden: bP1) sowie der XXXX WIEN AG (im Folgenden: bP2) die Einverleibung der Übertragung mehrerer Pfandrechte aufgrund einer Legalzession nach § 1422 ABGB beantragt. Die bP beriefen sich dabei auf die Gebührenbefreiung gemäß § 165 Abs 1 BaSAG (ON 3).
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 02.01.2019 wurde dieser Antrag vom BG XXXX bewilligt (ON 4).
2. Mit im Spruch angeführten Bescheid (ON 8) wurde (nachdem der davor erlassene Mandatsbescheid aufgrund einer fristgerechten Vorstellung ex lege außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und den bP zur ungeteilten Hand eine Pauschalgebühr für das oa. Grundverfahren gemäß TP 9 lit b Z 4 GGG von € 2.030,- (Bemessungsgrundlage € 169.093,--) zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gemäß § 6a Abs 1 GEG, in Summe € 2.038,-- vorgeschrieben.
In der Begründung wurde nach Darlegung des Sachverhaltes zusammengefasst angeführt, dass es zwar zutreffe, dass es sich bei § 165 Abs 1 BaSAG um eine sachliche Gebührenbefreiung für Rechtsgeschäfte und Amtshandlungen, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich seien, handle. Es handle sich bei der Übertragung der pfandrechtlich gesicherten Forderung von der bP1 an die bP2 auch um ein Abbaugeschäft. Die anschließende Einverleibung dieses Pfandrechtes sei jedoch „nicht erforderlich“ iSd § 165 Abs 1 BaSAG gewesen, weil die Grundbuchseintragung bei einem Forderungsübergang nach § 1422 ABGB nur deklarativen Charakter habe (Reischauer, in Rummel, ABGB³, § 1422, Rz 12).
3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 26.11.2019) richtet sich die am 16.12.2019 elektronisch eingebrachte Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen bP, mit der die Aufhebung des Bescheides bzw die Anwendung der Gebührenbefreiung beantragt wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Einverleibung nicht erforderlich gewesen sei, unzutreffend sei, weil die am Abbaugeschäft beteiligten Personen einen Rechtsanspruch hätten, dass das Grundbuch die wirkliche Rechtslage wiedergebe. Darüber hinaus könne bei einer Nichtrichtigstellung die Altgläubigerin (hier die bP1) weiterhin über das Pfandrecht verfügen und sei die Einverleibung der Übertragung geboten, um die Rechtsposition der am Abbaugeschäft beteiligten Personen abzusichern.
4. Mit Schreiben vom 07.01.2020 (eingelangt am 13.01.2020) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass das der Gebührenforderung zugrundeliegende Rechtsgeschäft von einer Abbaugesellschaft gemäß § 162 BaSAG getätigt wurde und sich die Vertragspartner auf § 165 Abs 1 BaSAG berufen haben.
Weiters wird festgestellt, dass im rechtskräftigen Bescheid der Finanzmarktaufsicht (FMA) vom 02.07.2015, GZ: FMA-KI30 0100/0028-SIG/2015 mit der der Betrieb der Abbaugesellschaft (der bP1) genehmigt wurde, ausdrücklich als Bedingung (Seite 2 Punkt 3.) angeordnet wurde, dass „das Institut Verfahren eingerichtet hat, um die laufende Information und Betreuung von Vertragspartnern aus den verbliebenen Geschäftsbeziehungen angemessen sicherzustellen.“ Angeführt ist auch (Seite 3, 2 Absatz):
„Die Satzung der [bP1] nimmt in § 2 (Gegenstand) darauf Bezug [gemeint ausschließlich die Verwaltung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten] und hält fest, dass die Gesellschaft als Abbaugesesllschaft gemäß § 162 BaSAG betrieben wird und als solche die Aufgabe hat Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit dem Ziel zu verwalten, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau).“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
Aus dem Notariatsakt vom 25.09.2018 iVm der dadurch notariell bestätigten Einlösevereinbarung zwischen der bP1 und bP2 (Beilage A zur Beschwerde) ergibt sich, dass die bP1 eine Abbaugesellschaft gemäß § 162 BaSAG ist und die Vereinbarung über die Ablöse einer Kreditforderungen iHv € 169.092,07 durch die bP2 sowie die damit verbunden pfandrechtlichen Sicherheiten (im Detail angeführt in der Pfandurkunde vom 24.04.2006) gemäß § 1422 ABGB auf die bP2 übergegangen sind.
Die bP1 hat die ausdrückliche Zustimmung zur Einverleibung der Löschung des zu ihren Gunsten einverleibten Simultanpfandrechts an den angeführten pfandrechtlich besicherten Liegenschaften ebenso wie zur Einverleibung der Berichtigung des Grundbuches gemäß § 136 GBG gegeben. Ausdrücklich ist auch angeführt, dass das dokumentierte Rechtsgeschäft eine Verwertungsmaßnahme iSd § 165 BaSAG darstellt und daher gebührenbefreit ist.
Aus der Bestätigung der bP1 ergibt sich, dass die Übertragung der Forderung wie vereinbart tatsächlich erfolgt ist (Beilage C zur Beschwerde).
Die Auflagen der FMA sind dem angeführten Bescheid der FMA (Beilage B zur Beschwerde) entnommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2).
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist der Fall.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug - Hervorhebungen durch das BVwG)
Die relevanten Bestimmungen des BaSAG idF BGBl I 2015/159 lauten wie folgt:
§ 84. (1) Die Abbaueinheit hat die Aufgabe, auf sie übertragenen Vermögenswert mit dem Ziel zu verwalten, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau). Sie darf ausschließlich solche Geschäfte betreiben, die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienen. Die Strategie und das Risikoprofil der Abbaueinheit sind von der Abwicklungsbehörde zu genehmigen. Der Portfolioabbau hat nach einem Abbauplan gemäß Abs. 6 zu erfolgen und ist im Rahmen einer bestmöglichen Verwertung so rasch wie möglich zu bewerkstelligen. Die Abbaueinheit hat auf die Einhaltung der Abs. 2 bis 11 durch die Rechtsträger, an denen sie direkt oder indirekt mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt ist, hinzuwirken.
§ 162. (1) Die FMA kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 auf Antrag eines Instituts genehmigen, dass das Institut als Abbaugesellschaft betrieben wird. Auf die Abbaugesellschaft ist § 84 anzuwenden. Die Abbaugesellschaft hat auf die Einhaltung des § 84 durch die Rechtsträger, an denen sie direkt oder indirekt mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt ist, hinzuwirken.
(2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 kann für ein Institut, das ausschließlich die Verwaltung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten mit dem Ziel, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau) betreibt und dies dauerhaft beschlossen hat, erteilt werden, wenn:
1. das Institut nicht mehr am Markt oder sonst gegenüber Dritten geschäftlich auftritt, es sei denn um den Abbau verbleibender Geschäfte zu betreiben,
2. […]
3. das Institut Verfahren eingerichtet hat, um die laufende Information und Betreuung von Vertragspartnern aus den verbliebenen Geschäftsbeziehungen angemessen sicherzustellen
[…]
§ 165. (1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2) Der Bund, die Abwicklungsbehörde, der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und der Ausschuss sowie ein Brückeninstitut, eine Abbaueinheit, die FIMBAG und die Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) sind überdies von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.“
Den Erläuterungen zur Stammfassung BGBl I 2014/98 des § 165 - die wie folgt lautete: „Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz – GGG 1984, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gebühren befreit.“ - ist zur Auslegung nichts zu entnehmen (361 dB XXV. GP, 30).
Die Erläuterungen zur Fassung BGBl I 2015/159 (898 dB XXV. GP RV, 14) lauten: „Zu § 165: Der Gesetzgeber hatte bereits mit der Stammfassung des FinStaG eine sachliche und persönliche Befreiung von Gebühren und Abgaben angeordnet, die auch in der Stammfassung des BaSAG übernommen wurde. Von dieser Befreiung sollten auch die Gerichtsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz umfasst sein. Mit dem nunmehrigen Abs. 2 wird klargestellt, dass von dieser bereits ursprünglich angeordneten sachlichen und persönlichen Befreiung gerade auch Gebühren umfasst sind, die ohne eine solche gesetzliche Anordnung in Verfahren vor ordentlichen Gerichten anfallen würden und Angelegenheiten des Vollzugs des BaSAG zum Gegenstand haben. Die sachliche und persönliche Befreiung ist auf Grund des öffentlichen Interesses am Vollzug von Maßnahmen nach dem BaSAG sowie aufgrund der Tatsache gerechtfertigt, dass eine wirtschaftliche Belastung der befreiten Rechtsträger letztlich überwiegend wieder auf den Bund zurückfallen würde. Die Befreiung gilt für den Bund, die Abwicklungsbehörde, den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und den Ausschuss sowie für ein Brückeninstitut, eine Abbaueinheit, die FIMBAG und die ABBAG, weil diesen Rechtsträgern potenziell Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug des BaSAG zukommen.“
Die relevanten Bestimmungen des GBG lauten (Auszug):
„Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen.
§ 136. (1) Gibt das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wieder, so ist auf Ansuchen die zur Berichtigung erforderliche Eintragung vorzunehmen, ohne dass die sonst für eine solche Eintragung von diesem Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Soweit dieser Nachweis durch die Erklärung eines Beteiligten erbracht werden kann, genügt eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Privaturkunde.
(2) Würden durch die Berichtigung nach Abs. 1 bestehende bücherliche Rechte Dritter betroffen, so kann die Berichtigung nur unter Wahrung dieser Rechte (zum Beispiel nach § 51) bewilligt werden.
(3) Die Löschung eines Rechtes auf wiederkehrende Leistungen kann nach Abs. 1 nur bewilligt werden, wenn seit dem Erlöschen des Bezugsrechtes (§ 18) drei Jahre verstrichen sind und keine Klage auf Zahlung von Rückständen im Grundbuch angemerkt ist.“
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Unstrittig ist, dass es sich bei dem der Grundbuchseintragung zugrundeliegenden Rechtsgeschäft um eines einer Abbaugesellschaft nach § 162 BaSAG gehandelt hat. Weiters steht auch fest, dass es sich bei der Grundbuchseintragung um ein Amtsgeschäft handelt, dass mit diesem Rechtsgeschäft im Zusammenhang stand.
Im konkreten Fall geht es um die Rechtsfrage, ob die grundbücherliche Eintragung der Pfandrechtsübertragung eine Amtshandlung ist, die zur Durchführung des BaSAG auch „erforderlich“ - iSd der sachlichen Gebührenbefreiungsbestimmung des § 165 Abs 1 BaSAG - ist. Nur dann würde die Gebührenbefreiungsbestimmung greifen.
Die belangte Behörde ist der Meinung, dass aufgrund des lediglich deklarativen Charakters der Grundbuchseintragung bei einem Forderungsübergang nach § 1422 ABGB, die Eintragung nicht notwendig (erforderlich) war und hat folglich eine Gebührenbefreiung abgelehnt.
3.3.2. Die bP vertreten dazu die Ansicht, dass dies Eintragung erforderlich gewesen wäre, weil die an dem Abbaugeschäft beteiligten Personen einen Rechtsanspruch hätten, dass das Grundbuch die wirkliche Rechtslage wiedergebe und daher eine Berichtigung gemäß § 136 GBG zulässig sei.
Weiters könne eine Nichteintragung des Gläubigerwechsels in das Grundbuch für die Neugläubiger nachteilige Folgen nach sich ziehen. Werde der Grundbuchsstand nicht berichtigt, so könne die Altgläubigerin weiterhin über das Pfandrecht verfügen. Wenn die Altgläubigerin das Pfandrecht löschen lasse, würde dieses nach der Rsp aufhören zu existieren und die Neugläubiger würden bei einer Verwertung leer ausgehen. Die Eintragung, sei daher auch geboten gewesen, um die Rechtsposition der am Abbaugeschäft beteiligten Personen abzusichern und somit erforderlich iSd § 165 Abs 1 BaSAG.
3.3.3. Das BVwG stellt dazu das Folgende fest:
Die Eintragung des Forderungsüberganges hat nach der Rsp sowohl des OGH als auch des VwGH zwar nur deklarativen Charakter, gemäß § 136 GBG ist aber auf Ansuchen die zur Berichtigung erforderliche Eintragung vorzunehmen, um die wirkliche Rechtslage wiederzugeben.
„Liegt eine notwendige Zession iSd § 1422 ABGB vor, so steht der Umstand, dass die erworbenen Pfandrechte grundbücherlich nicht einverleibt wurden, einer Anwendung des § 9 GrEStG 1955 nicht entgegen, weil diesfalls eine bestehende Hypothek ipso iure auf den Zessionar übergeht und die Grundbucheintragung nur deklarativen Charakter hat.“ (VwGH 23.02.1989, 88/16/0008)
„Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass infolge eines außerbücherlichen Übergangs einer Hypothek gemäß § 1422 ABGB auf den Zahler, der die Forderung einlöst, der Rechtsübergang (wie nach § 1358 ABGB) durch Zahlung kraft Gesetzes eintritt und es einer besonderen Traditionshandlung nicht bedarf (SZ 64/38 = ÖBA 1992, 1041; RIS-Justiz RS0011276). Wegen des außerbücherlichen Übergangs der Hypothek ist das Grundbuch unrichtig geworden. Gemäß § 136 GBG ist auf Ansuchen ‚die zur Berichtigung erforderliche Eintragung‘ vorzunehmen, die nur noch deklarative Bedeutung hat. Im Weiteren trifft zu, dass der Oberste Gerichtshof in langjähriger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass es im Fall eines solchen außerbücherlichen Hypothekenübergangs bei der Eintragungsart der Einverleibung zu bleiben hat und eine „Anmerkung des Gläubigerwechsels" abzulehnen ist (vgl RIS-Justiz RS0016154, zuletzt 5 Ob 169/05x).“ (OGH 16.05.2006, 5 Ob 12/06k)
Vor dem Hintergrund des Zwecks des öffentlichen Grundbuches, die wirkliche Rechtslage wiederzugeben und insbesondere Belastungen von Grundstücken für Jedermann sichtbar zu machen sowie dem gesetzlichen Auftrag (vgl § 84 und § 162 BaSAG) eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen, ist auch eine Eintragung ins Grundbuch erforderlich. Diese Eintragung dient nicht nur der Absicherung der Rechtsposition des Erwerbers der Forderung, sondern stellt auch gegenüber der Öffentlichkeit (und dem Steuerzahler) die notwendige Transparenz her. Zu einer geordneten Verwertung – auf die im Bescheid der FMA nocheinmal hingewiesen wurde - gehört nach Ansicht des BVwG auch die Eintragung ins Grundbuch.
Aus den Erläuterungen zum § 165 Abs 2 BaSAG, die auf den § 165 BaSAG in der Stammfassung Bezug nehmen, ergibt sich, dass der Gesetzgeber eine umfassende Gebührenbefreiung verwirklicht sehen wollte. Eine weite Auslegung der Gebührenbefreiung des§ 165 Abs 2 BaSAG ist vor diesem Hintergrund geboten. Das hat die belangte Behörde verkannt.
Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, kommt der Beschwerde Berechtigung zu und ist der Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der VwGH hat – soweit für das BVwG ersichtlich - zur Auslegung des § 165 Abs 2 BaSAG noch keine Entscheidung getroffen und ist eine solche nicht nur für den vorliegenden Fall von Bedeutung.
Schlagworte
Berichtigung Eintragungsgebühr ersatzlose Behebung Gebührenbefreiung Grundbuch Grundbuchseintragung Pfandrechtseintragung Simultanhypothek ÜbertragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W208.2227410.1.00Im RIS seit
11.12.2020Zuletzt aktualisiert am
11.12.2020