TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/30 W213 2196215-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.06.2020

Norm

AVG §52
AVG §53 Abs1
AVG §7
AVG §73 Abs1
BDG 1979 §137
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
GehG §34
VwGVG §16
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §8

Spruch

W213 2196215-1/24E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Teinfaltsstraße 7, gegen die Landespolizeidirektion XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i. A. Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit (§ 137 BDG) und Feststellung der Gebührlichkeit bzw. Bemessung einer Verwendungszulage (§ 34 GehG), zu Recht erkannt:

A)

1.       Gemäß § 137 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird festgestellt, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (Referent, Büro für Rechtsangelegenheiten) in der Zeit von 01.01.2014 bis 01.01.2020 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, zugeordnet war.

2.       Der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.04.2017 auf Feststellung der Gebührlichkeit bzw. Bemessung einer Verwendungszulage wird gemäß § 34 GehG § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mangels höherwertiger Verwendung des Beschwerdeführers abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu seiner mit Wirkung vom 01.01.2020 erfolgten Ruhestandsversetzung war er mit dem Arbeitsplatz eines Referenten im Büro für Rechtsangelegenheiten der Landespolizeidirektion XXXX (Arbeitsplatzwertigkeit A2/4) betraut.

I.2. Mit Schreiben vom 06.04.2017 stellte er den Antrag auf Feststellung der Gesetzmäßigkeit der Einstufung seines Arbeitsplatzes und die sich daraus ergebende Zahlung einer Verwendungszulage gemäß § 34 Abs. 1 Gehaltsgesetz und einer Funktionszulage gemäß § 30 Absatz Fünfgehaltsgesetz, in eventu einer Ergänzungszulage gemäß § 36 b Gehaltsgesetz.

Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass er bis zum Zeitpunkt des in Krafttretens der Reform der Sicherheitsbehörden im Innenressort - nämlich der Zusammenlegung der Sicherheitsbehörden Bundespolizei- und Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX mit dem Landespolizeikommando XXXX - die Funktion des Leiters des Präsidialreferates mit der Bewertung A2/5 bekleidet habe.

Mit Wirksamkeit 01.09.2012 sei er daher ex lege gem. Art. 89 Abs. 8 SNG 2012 zur Landespolizeidirektion XXXX versetzt worden. Mit Bescheid der LPD vom 02.01.2013, GZ: P6/29249/2012-PA, zugestellt am 07.01.2013, sei er mit Wirksamkeit 07.01.2013 mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Referenten im Büro Rechtsangelegenheiten mit der Bewertung A2/4 auf Dauer betraut worden. Die Arbeitsplatzbeschreibung für diesen neu geschaffenen Arbeitsplatz sei vom BMI zur Verfügung gestellt worden. Gemäß § 137 Abs. 1 bzw. Abs. 4 BDG seien die Arbeitsplätze auf Antrag des zuständigen Ministers vom Bundeskanzler zu bewerten.

Der Arbeitsplatz des Referenten im Büro Rechtsangelegenheiten sei mit A2/4 bewertet. Zum Zeitpunkt der Errichtung der LPD XXXX sei diese noch Oberbehörde (II. Instanz) und zuständig für Berufungsverfahren gewesen (siehe Punkt 5 der Arbeitsplatzbeschreibung). Unter Punkt 6 - Ziele des Arbeitsplatzes - sei ausgeführt gewesen: „Gewährleistung rechtskonformer, effizienter und qualitativ hochwertiger juristischer Verfahren, Expertisen und Stellungnahmen der LPD.“

Vergleiche man nun die Tätigkeiten inklusive deren Quantifizierung sei festzustellen, dass die aufgelisteten Tätigkeiten des Punkt 7 keine Deckung in den in Punkt 5 angeführten Aufgaben fänden.

Es sei davon auszugehen, dass bei der Aufzählung der Tätigkeiten bereits die Einführung des Bundesverwaltungsgerichtes und der Landesverwaltungsgerichte berücksichtigt worden sei. Demzufolge habe die Arbeitsplatzbeschreibung schon zum Zeitpunkt der Errichtung der LPD keine geeignete Bewertungsgrundlage darstellen können. In weiterer Folge sei keine neue Arbeitsplatzbeschreibung erstellt worden. Es sei auch keine neue Erhebung erfolgt welche Tätigkeiten auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers tatsächlich auszuführen seien und welche Anforderungen an das Wissen und die Denkleistung sowie welche Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen gestellt würden.

Auch auf Grund der Zuweisung neuer Aufgaben und Tätigkeiten durch Weisung sei zu vermuten, dass die tatsächliche Bewertung des Arbeitsplatzes, wenn nicht eine höhere Verwendung, so doch die Einstufung in eine höhere Funktionsgruppe bedingen würde.

Es werde daher beantragt,

1.       Feststellung der Wertigkeit meines Arbeitsplatzes mit Wirksamkeit 01.02.2013 und wieder mit 01.01.2014 und

2.       die rückwirkende Flüssigmachung von etwaigen Bezugsdifferenzen.

I.3. Die belangte Behörde leitete hierauf ein Ermittlungsverfahren ein, wobei unter anderem eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres wiederholt wurde, dass mit Schreiben vom 19.01.2018 im Wesentlichen ausführte, dass keine Anhaltspunkte für eine Aufwertung im Sinne der Antragstellung erkennbar seien.

Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schreiben vom 27.01.2018 unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen entgegen, dass die Anträge aufrecht erhalten würden.

I.4. Da die belangte Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfristen des § 73 AVG über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden hatte, brachte dieser mit Schriftsatz vom 20.03.2018 eine Säumnisbeschwerde ein, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er infolge der Behördenreform mit Wirksamkeit 01.09.2012 ex lege gem. Art. 89 Abs. 8 SNG 2012 zur LPD XXXX versetzt worden sei. Mit Bescheid der LPD vom 02.01.2013, GZ: P6/29249/2012-PA, rechtswirksam zugestellt am 7.01.2013, sei er mit Wirksamkeit 07.01.2013 mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Referenten im Büro Rechtsangelegenheiten (im Folgenden kurz Büro B1) mit der Bewertung A2/4 auf Dauer betraut worden. Die Arbeitsplatzbeschreibung sei vom Bundesministerium für Inneres für den neu geschaffenen Arbeitsplatz erstellt und zur Verfügung gestellt worden. Diese habe auch für die Referenten im Büro B1 der LPD Tirol und Kärnten gegolten.

In der für seinen Arbeitsplatz bis Ende September 2017 maßgeblichen Arbeitsplatzbeschreibung seien unter Punkt 5. - Aufgaben des Arbeitsplatzes - folgende Aufgaben aufgelistet:

a) Unterstützung des Büroleiters und dessen Stellvertreters bei sämtlichen rechtlichen Angelegenheiten;

b) Mitwirkung bei der Sicherstellung der Umsetzung der vom Büroleiter und dessen Stellvertreter vorgegebenen Ziele

Führung einzelner nachstehender Berufungsverfahren bis zur Unterschriftsreife gemäß Aufteilung des Büroleiters und dessen Stellvertreter(s):

?        gegen sicherheitspolizeiliche Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden;

?        gegen sicherheitspolizeiliche Bescheide der Landespolizeidirektion in erster Instanz im Gebiet einer Gemeinde;

?        gegen Bescheide des Bürgermeisters als Fundbehörde;

?        gegen waffenrechtliche Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und der Landespolizeidirektion in erster Instanz im Gebiet einer Gemeinde;

?        gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und gegen Bescheide der Landespolizeidirektion in erster Instanz im Gebiet einer Gemeinde in Verfahren gem. §§ 22 - 28 Sprengmittelgesetz (Ausstellung oder Entziehung von Schießmittelscheinen, Sprengmittelscheinen, Genehmigung der Bestellung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel, 5-jährige Überprüfung der Verlässlichkeit);

?        gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und gegen Bescheide der Landespolizeidirektion in erster Instanz im Gebiet einer Gemeinde in pyrotechnischen Angelegenheiten;

?        gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden in Pass- und Meldeangelegenheiten;

?        gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und gegen Bescheide der Landespolizeidirektion in erster Instanz im Gebiet einer Gemeinde in Vereinsangelegenheiten:

1. in Devolutionsanträge in den jeweiligen Materiengesetzen;

2. gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und gegen Bescheide der Landespolizeidirektion in erster Instanz im Gebiet einer Gemeinde in fremdenpolizeilichen Angelegenheiten:

a) Versagung und Entziehung von fremdenrechtlichen Dokumenten;

b) Berufung gegen gelindere Mittel;

c) Berufung gegen Kostenbescheide nach § 113 Abs. 1 FPG;

?        Berufungen gemäß § 9 Abs. 3 LSG;

?        Berufungen bei bescheidmäßiger Untersagung von Versammlungen;

?        Wahrnehmung der Zuständigkeit nach § 4 Abs. 2 AVG (=Zuständigkeitsübergang, wenn mehrere Behörden erster Instanz zuständig sind und kein Einvernehmen hergestellt werden kann bzw. § 17 VersG);

?        Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Besorgung der übertragenen Aufgaben und für den gesamten Dienstbetrieb im Sinne eines modernen, zeitgemäßen Verwaltungsmanagements.

Als Ziele des Arbeitsplatzes würden unter Punkt 6. angeführt:

„Gewährleistung rechtskonformer, effizienter und qualitativ hochwertiger juristischer Verfahren, Expertisen und Stellungnahmen der LPD."

Der Tätigkeitskatalog enthalte unter Punkt 7 Aufgaben wie:

Grundsätzliche Angelegenheiten:

?        Bearbeitung parlamentarischer Anfragen;

?        Konzeption von Schreiben zu Amtsbeschwerden an den VwGH;

?        Bearbeitung von Angelegenheiten der Volksanwaltschaft und des Rechnungshofes;

?        Stellungnahmen zu Videoüberwachungen;

?        Behandlung von Berichten und Anfragen des Menschenrechtsbeirates, der Kinder- und Jugendanwaltschaft, der Patientenanwaltschaft, anderer Menschenrechtsorganisationen;

?        Erlassung von Bescheiden nach dem Auskunftspflichtgesetz;

?        Erlassung von Bescheiden nach dem Gebührenanspruchsgesetz, soweit sie nicht anderen Organisationseinheiten zugewiesen seien;

Diese Tätigkeiten seien mit 60% des gesamten Tätigkeitsfeldes quantifiziert worden.

Datenschutzrechtliche Angelegenheiten:

?        Datenschutzrechtliche Prüfung von EDV-Projekten;

?        Datenschutzrechtliche Prüfung der Zugriffe auf Anwendungen;

?        Vergabe von Zugriffsberechtigungen (Benutzerverwaltung);

?        Bearbeitung von Anträgen auf Auskunft oder Löschung verarbeiteter Daten, darunter falle insbesondere auch die Löschung erkennungsdienstlicher Daten gemäß §§ 73 Abs. 1 Z.4 und 74 SPG, Erteilung der Auskunft über erkennungsdienstliche Daten gemäß § 80 SPG und Aufgaben im Zusammenhang mit bestimmen Datenanwendungen (z. B. KPA, EDE etc.) - Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung;

?        Registrierung von Anwendungen beim Datenverarbeitungsregister;

?        Prüfung von Applikationsbeschreibungen aus datenschutzrechtlicher Sicht;

?        Gewährleistung der Einhaltung von Datensicherheitsvorschriften, sonstigen Datenschutzbestimmungen und EDV-Betriebsvorschriften;

?        Einholung der Genehmigung des Einsatzes von EDV-Geräten und Programmen durch die Datenschutzabteilung des BM.I

Dieses Aufgabenfeld sei mit 40% quantifiziert worden.

Dass die Arbeitsplatzbeschreibung schon zu diesem Zeitpunkt nicht korrekt war lasse sich leicht aus der Quantifizierung ablesen. Zähle man die Prozentsätze der „Grundsätzlichen" und der „Parlamentarischen Angelegenheiten" zusammen, so komme man bereits auf 100%, wobei die Tätigkeit als Berufungsbehörde nicht berücksichtigt sei. Sollte diese Arbeitsplatzbeschreibung die Grundlage für die Bewertung beim Bundeskanzleramt gewesen sein, so müsste daraus eine falsche Bewertung resultieren.

Mit Wirksamkeit 01.01.2014 seien das Bundesverwaltungsgericht und die Landesverwaltungsgerichte installiert worden. Zu diesem Zeitpunkt seien diese für Berufungen (nunmehr Beschwerden) zuständig geworden und diese Aufgabe sei in seinem Tätigkeitsbereich entfallen.

Der Wegfall der Berufungsentscheidungen seien durch die Zuweisung von folgenden neuen Tätigkeiten kompensiert worden:

?        Prüfung von Gesetzesvorhaben des Bundes und des Landes Salzburg im Zuge des Begutachtungsverfahrens und Abgabe einer Stellungnahme;

?        Durchsicht der im Newsletter der BGBI-Redaktion veröffentlichten Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge auf Relevanz für die Aufgabenstellung der LPD;

?        Analyse der Rechtsprechung der ao. Gerichtshöfe sowie der Verwaltungsgerichte auf deren Einfluss auf die Vollziehung durch die LPD;

?        rechtliche Stellungnahmen zu behördeninternen Anfragen aber auch zu Anfragen durch Privatpersonen;

?        Stellungnahmen an die Finanzprokuratur im Zuge von Amtshaftungsverfahren;

?        rechtliche Prüfung beabsichtigter LPD-Aufträge;

?        konzeptive Erstellung von LPD-Aufträgen (Bettelei, Meldeauskunft, Polzeibefugnis-Entschädigungsgesetz, Amtssignatur).

Diese vorangeführten Tätigkeiten seien zur Gänze nicht in der alten Arbeitsplatzbeschreibung aufgeschienen. Daraus ergebe sich, dass die Bewertung - die ohnehin schon bei Einführung des neuen Arbeitsplatzes eines Referenten im Referat Rechtsangelegenheiten unkorrekt gewesen sei -auf keinen Fall mehr zutreffend sein könne.

Die belangte Behörde habe aus eigenem Verschulden und willkürlich das Verwaltungsverfahren verschleppt, da auf die Antragstellung erst nach fünf Monaten in Form eines Verbesserungsauftrages reagiert worden sei. Die Prüfung, ob der Antrag alle gesetzlichen Erfordernisse erfülle oder ob das Begehren richtig ausgelegt worden sei, hätte durch die Dienstbehörde unmittelbar nach der Antrageinreichung zu erfolgen gehabt und in weiterer Folge ein Verbesserungsauftrag erteilt werden müssen. Es nun wieder vier weitere Monate gedauert bis die Behörde ihm die Sichtweise des Bundesministeriums für Inneres mitgeteilt habe, obwohl der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen sei, dass in Bewertungsverfahren Gutachten einzuholen seien. Im Übrigen habe es sich gar nicht um die Gewährung von Parteiengehör gehandelt, da ihm lediglich die Sichtweise des BMI zur Kenntnis gebracht worden sei. Das BMI sei nicht die für das gegenständliche Verfahren zuständige Dienstbehörde. Somit sei die vorgegebene Frist zur Entscheidung schuldhaft und willkürlich überschritten worden.

Es werde daher beantragt,

?        das Bundesverwaltungsgericht möge über den Antrag vom 06.04.2017 betreffend die Feststellung der Wertigkeit meines Arbeitsplatzes und die Zuerkennung einer Funktions- und Verwendungszulage entscheiden.

I.5. Am 12.12.2018 und 11.02.2020 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen statt, wobei der Beschwerdeführer als Partei einvernommen am 11.02.2020 der Amtssachverständige XXXX beigezogen wurde. In der Verhandlung vom 11.02.2020 wurde seitens des Beschwerdeführers klargestellt, dass nur die Arbeitsplatzbeschreibung ab 01.01.2014 verfahrensgegenständlich ist.

I.6. Das vom Amtssachverständigen am 03.06.2020 vorgelegte Bewertungsgutachten wurde dem Beschwerdeführer mit hg. Schreiben vom 04.06.2020 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer nahm dazu durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 22.06.2020 Stellung und brachte im Wesentlichen vor, dass die Frage, welche Wertigkeit ein Arbeitsplatz im Hinblick auf die Verwendungsgruppe habe, keiner gutachterlichen Entscheidungskompetenz, sondern ausschließlich der rechtlichen Würdigung durch das Bundesverwaltungsgericht unterliege. Der Anspruch auf eine Verwendungszulage werde unmittelbar durch das Gesetz begründet. Relevant seien nach der Judikatur die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten und nicht die „Dienstpostenbewertung“ – Arbeitsplatzbewertung. Es werde geltend gemacht, dass beim Sachverständigen, der das ihm zur Kenntnis gebrachte Gutachten erstattet habe ( XXXX ) eine Voreingenommenheit zugrunde gelegt werden müsse. Gemäß dem Briefkopf des Gutachtens sei es dem Bundeskanzleramt zuzuordnen. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass der Gutachter zum Kreis der Erstbewerter (mit Erstbewertungen von Arbeitsplätzen befassten Beamten) des Bundeskanzleramtes gehöre. Das bedeute die Einordnung in ein System der gegenseitigen Begutachtungen durch diese Beamten, wobei ausnahmslos die Erstbewertung durch den Gutachter als richtig bestätigt werde. Darüber hinaus werde eine Bewertungsmethode angewandt, die keinem allgemeinen Wissenschaftsstandard oder Fachkundestandard zugehöre. Das Bund habe das Bewertungssystem eines privaten Unternehmens eingekauft und dass er die Erstbewertungen danach vornehme, könne ihm überlassen sein. Wenn jedoch in einem rechtsstaatlichen Verfahren ein Gutachten erstellt werde, habe dieses auf den allgemein anerkannten und zugänglichen Erkenntnissen des betreffenden Wissenschaftsgebietes bzw. Fachgebietes zu beruhen.

Die Detailschematik dieser Methode mit Punktevergabe sei ein reines Scheinkonstrukt ohne jeden Sachbezug. In Wahrheit würden die Arbeitsplatzbewertungen nach ungefährer Einschätzung mit besonderem Gewicht auf hierarchischen Gesichtspunkten vorgenommen, wobei in ganz allgemeiner Weise eine Orientierung an erforderlichem Wissen (Ausbildung) und Fähigkeiten sowie zu tragender Verantwortung stattfinde. Niemals erfolge bei den Erstbewertungen die Erstellung eines Punktegefüges wie es auf den letzten Seiten des Gutachtens dargetan ist. Dieses werde nur die für Gutachten verwendet und habe den ausschließlichen Zweck, den Schein einer Richtigkeit der Bewertung zu erzeugen. Die diesen Missstand billigende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei bekannt, ändere dies aber nichts an der Grundrechtswidrigkeit der Vorgangsweise.

Hinsichtlich der in concreto herangezogenen Richtverwendung sei zunächst zu konstatieren, dass dieser Arbeitsplatz nur einen kleinen Rechtsbereich umfasse, daher auch nur das Wissen eines solchen notwendig ist. Ein Rechtspfleger im Exekutionsverfahren befasse sich ausschließlich mit Exekutionsverfahren – einem sehr kleinen Teilbereich des Zivilverfahrensrechtes. Hinzu komme, dass es sich dabei in erster Linie um automatisierte Verfahren handle, die kein Tiefenwissen erforderten. Bei diffizilen Rechtsangelegenheiten könne ohnehin der zuständige Richter die Sache an sich ziehen.

In inhaltlicher Sicht werde zum Gutachten ausgeführt, dass die Bewertungspunkte für das Managementwissen (4), den Denkrahmen (4), der Denkanforderung (5) und der Handlungsfreiheit (13) anerkannt würden. Formell sei allgemein zu monieren, dass der Sachverständige weder eine Arbeitsplatzbegehung gemacht noch Einsicht in die Erledigungen des Beschwerdeführers gemacht habe. Aus diesem Grund seien die sachverhaltsmäßigen Grundlagen des Gutachtens schon nicht vollständig.

Bemerkt werden, dass der Beschwerdeführer bei Besprechungen nicht unter der Fachaufsicht stand. Tatsächlich sei der bei Besprechungen nicht unter der unmittelbaren Aufsicht des Büroleiters oder dessen Stellvertreters gestanden. Die Besprechungen seien von ihm alleine geführt worden.

Die Punktevergabe hinsichtlich des Fachwissens, des Umganges mit Menschen, der Dimension und des Einflusses auf Endergebnisse seien nicht zu akzeptieren.

Im Hinblick auf die anspruchsvollen juristischen Aufgaben seines Arbeitsplatzes seien Kenntnisse und Fähigkeiten gepaart mit hohen Ansprüchen an das Wissen und die Denkleistung gefordert gewesen, die üblicherweise nur von Beamten in einer A1-Verwendung erbracht würden.

Auf seinem Arbeitsplatz sei die Kenntnis

?        der formellen und materiellen Verwaltungsgesetze,

?        der einschlägigen ministeriellen Weisungen (Verwaltungsvorschriften),

?        der Rechtsprechung der Höchstgerichte einschließlich EuGH,

?        des Privat- und Zivilrechts,

?        der Organisationsstruktur der Behörden und

?        der Verzahnung von Behörde und Exekutivdienst

eine grundlegende Voraussetzung gewesen.

Der Sachverständige führe auf Seite 13, 2. Absatz aus, dass sich aus dem bisherigen Verfahren ergäbe, dass der Beschwerdeführer mehrere qualitätvolle Tätigkeiten nicht ausgeführt hätte. Etwa den Zuständigkeitsübergang nach § 4 Abs. 2 AVG oder die Ausstellung von Bescheiden nach dem Auskunftspflichtgesetz. Dies sei dem Umstand zuzuschreiben, dass zum einen kein Zuständigkeitsübergang angefallen sei und zum anderen, dass Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht bescheidmäßig zu erledigen gewesen seien, da keine Auskunftspflicht bestanden habe (Auskunft über andere Person). Nichts desto trotz wären diese Agenden bei Anfall durch den Beschwerdeführer zu erledigen gewesen.

Auf Seite 13, 4. Absatz vertrete er zwar die Ansicht, dass ein breites Spektrum zur materiellen Prüfung auf dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz gegeben sei, jedoch diese nicht die Tiefe erreichten, wie bei sicherheitspolizeilichen Bescheiden und deshalb ein rechtswissenschaftliches Studium nicht erforderlich sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei hingegen die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Verwendungsgruppen A (A1) oder B (A2) in der Form festzustellen: „Der Verwendungsgruppe A (A1) sind nur Dienste zuzurechnen, für die im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist. Besteht die zu beurteilende Tätigkeit in der Anwendung von Rechtsvorschriften, so dürfen die Rechtsfragen, die der Beamte zu lösen hat, nicht bloß einem ganz kleinen Rechtsgebiet angehören, und für die Lösung muss ein Gesamtüberblick über die Rechtswissenschaften erforderlich sein (VwGH Zl. 86/12/0264).“ Unwesentlich sei, ob der Referent selbst entscheide oder der von ihm ausgearbeitete Entwurf der Genehmigung durch den Abteilungsvorstand unterliege (VwGH Zl. 89/12/0080).

Wie vom Sachverständigen selbst in seinem Gutachten ausgeführt habe der Beschwerdeführer ein breites Spektrum an Rechtsmaterien abzudecken gehabt. Dass bei der Bearbeitung seiner Rechtsakte keine spezialisiertere und tiefergehendere juristische Auseinandersetzung zu erfolgen hätte, werde lediglich behauptet, aber nicht begründet.

Völlig unberücksichtigt geblieben sei vom Sachverständigen auch die legistische Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen (Bundes- wie Landesrecht) oder der Durchsicht der neu erscheinenden Gesetzblätter auf Relevanz für den Behördenvollzug. Darüber hinaus hätten seine Stellungnahmen Einfluss auf den Vollzug durch die Exekutive. Im Übrigen sei der Vergleich ohnehin verfehlt, da es sich um keine Tätigkeit der Richtverwendung handle.

Völlig entbehrlich sein auch der Hinweis auf die Zuteilung einer juristisch voll ausgebildeten Bediensteten der Rechtssektion des Bundesministeriums für Inneres. Diese Dienstzuteilung sei erfolgt, da der stellvertretende Büroleiter für ein Jahr einen EU-Auslandseinsatz habe. Auch der Hinweis, dass die Zuteilung der rechtlichen Fragestellungen an die Mitarbeiter durch den Büroleiter erfolgt sei, sei substanzlos. Schließlich sei es die Aufgabe eines Leiters die anfallenden Arbeiten an seine Mitarbeiter aufzuteilen.

Richtig erkannt habe der Sachverständige, dass das Wissensspektrum auf dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz ein wesentlich höheres gewesen sei als auf dem Richtverwendungsarbeitsplatz. Inwiefern auf dem Richtverwendungsarbeitsplatz eine tiefere materielle juristische Auseinandersetzung zu erfolgen habe, als auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich.

Zum Bereich „Fachwissen“ werde ausgeführt, dass die Bandbreite der auf dem Arbeitsplatz zu bewegenden Rechtsgebiete, sowie die Vielfalt an Tätigkeiten ihren Niederschlag in der Anforderung an die Denkleistung und das Fachwissen finden nicht.

Schon aus dem Wortlaut der Zielvorgaben in der Arbeitsplatzbeschreibung sei eindeutig erschließbar, dass eine solche Erledigung, nämlich die Verfassung von Expertisen und die Gewährleistung von qualitativ hochwertigen juristischen Verfahren, üblicherweise nur von einem Absolventen einer Universität oder Hochschule erwartet werden könne.

Die Zuordnung des Arbeitsplatzes hätte daher zur Verwendungsgruppe A1erfolgen müssen. Das für die Bewältigung der Aufgaben des Beschwerdeführers erforderliche Tiefenwissen werde in der Regel allgemein von Bediensteten zu fordern sein, die in einer hervorgehobenen Abteilung, respektive Büro, einen Arbeitsplatz besetzen und Fachaufgaben mit überregionaler und übergeordneter Bedeutung übernommen hätten. Die LPD XXXX ist in gewissen Rechtsmaterien Oberbehörde (§ 2 Abs. 1 und 2 OGO), wobei diese Funktion durch das Büro Rechtsangelegenheiten (§ 4 Abs. 6 Z. 1 OGO i.V.m. Geschäftsbereich B, Büro Rechtsangelegenheiten Abs. 2 Ziffer 1 GE) ausgeübt werde und schließlich entscheide das Büro auch über strittige oder ungelöste Rechtsfragen (§ 4 Abs. 6 Z. 2). Die in der Geschäftsführung tätigen Mitarbeiter seien neben ihrem spezifischen Aufgabenbereich auch zur wechselseitigen Unterstützung innerhalb der Geschäftsbereiche, sowie zur Unterstützung des Landespolizeidirektors vorgesehen (§ 4 Abs. 10 OGO).

Nach der Geschäftseinteilung für das Büro Rechtsangelegenheiten (Abs. 1) habe dieses neben der Bearbeitung speziell zugewiesener Aufgaben den rechtlichen Support gegenüber der Führung und den Organisationseinheiten der LPD, sowie der Bezirksverwaltungsbehörden sicherzustellen.

Dem Büro Rechtsangelegenheiten komme eine (juristische) Fachaufsicht über die behördeninternen Abteilungen und die nachgeordneten Dienststellen zu. Schon aus diesem Grund habe ein Tiefenwissen erworben werden müssen, das dem speziellen Fachwissen bei den Fachabteilungen zumindest gleichkomme. Auf dem Arbeitsplatz sei eine rechtliche Überbegutachtung von Bescheid- und LPD-Auftragsentwürfen von Fachabteilungen durchzuführen gewesen, welche ein Fachwissen vorausgesetzt habe, das zum einen den gesamten Tätigkeitsbereich der LPD XXXX als Verwaltungs- und Strafbehörde, als Dienst- und Personalstelle, als Lehrlingsausbildungsstelle, als Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 1 ZDG, als datenschutzrechtlicher Auftraggeber und zum anderen das Wissen über die privatwirtschaftlichen sowie die haushaltsrechtlichen Aufgaben umfasst habe. Auf Grund dieser Zuständigkeit sei evident, dass zur Aufgabenbewältigung ein spezielles Tiefen- und ein umfangreiches Breitenwissen unerlässlich gewesen sei, denn nur so habe die Problemstellung analysiert, die Tragweite der Entscheidung erfasst und abschließend eine zweckmäßige und juristisch korrekte Stellungnahme verfasst oder Anweisung erteilt werden können.

Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch die Verzahnung zwischen Behörde und Exekutivdienst, also zwischen dem vorgegebenen rechtlichen Rahmen und der bundeslandweiten konsistenten Praxisübung.

Hierzu dürfe betont werden, dass die Erreichung dieses am Arbeitsplatz geforderte Tiefenwissens den mehrjährigen Vorverwendungen des Beschwerdeführers in speziellen, gehobenen Bereichen geschuldet sei. Aus der mehrjährigen Verwendung als Leiter des Präsidial- und Personalreferates der Bundespolizeidirektion XXXX hätten umfangreiche Kenntnisse in den Bereichen Dienst-, Besoldungs-, Arbeits-, Sozialversicherungs-, Pensions-, Personalvertretungs- und Arbeitsschutzrecht, sowie des Berufsausbildungs- und Zivildienstgesetzes gesammelt werden können.

Dass vom Beschwerdeführer ein detailliertes Fachwissen benötigt (und auch angewandt) worden sei, sei schon daraus zu ersehen, dass Anfragen

?        über die Zulässigkeit einer neuerlichen Ausschreibung zur Vorführung durch einGericht (Verdacht der Verjährung);

?        betreffend den Zeitpunkt des Überganges von der asylrechtlichen Bundes- in die Landesbetreuung;

?        über die Rechtsgrundlage der Reihenuntersuchung von Asylwerbern;

?        betreffend die Kostenübernahme für eine ungerechtfertigte Blutabnahme;

?        über das Vorliegen eines jagdlichen Bedarfes zum Führen von Schusswaffen (Faustfeuerwaffen) für jagdliche Hundeführer;

?        über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung zum Besitz und Führen von „Verbotenen Waffen“ gem. § 17 Abs. 3a WaffG;

?        über die Zulässigkeit der Benützung einer Tiefgarage mit einem gasbetriebenen Kraftfahrzeug;

?        über die Zulässigkeit der Übermittlung von personenbezogenen Daten an das Sozialamt des Magistrates der Stadtgemeinde Salzburg;

?        über die Zulässigkeit der Übermittlung von personenbezogenen Daten an das Ehrengericht (Salzburger Jagdgesetz);

?        über die Zulässigkeit der Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Verein „ XXXX “ nach § 17 Abs. 1 bis 3 i.V.m. § 39a UBG;

?        über das Vorliegen einer Besitzstörung, sowie die Unzulässigkeit einer Besitzstörungsklage gegen die Landespolizeidirektion XXXX ;

?        über die Zulässigkeit der Vergabe einer Zugriffsberechtigung (Leserecht) für Mitarbeiter des Strafamtes für das Führerscheinregister;

?        über die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Dienstnummer;

?        über die Zulässigkeit der Untersagung der Akteneinsicht außerhalb der Dienststelle;

?        ob die Höhenmesslatten (Verkehrspolizei) der Eichpflicht unterliegen;

?        ob personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Verletzung der Leinenpflicht (S.LSG) an die anzeigenerstattende Person beauskunftet werden dürfen;

?        über den Umfang der an das Stadtjugendamt zu übermittelnden Daten;

?        ob die Organe der LPD XXXX für das Bundesamt für Fremdenwesen EKIS-Anfragen durchführen dürfen;

?        ob die Personalabteilung das Personalverzeichnis (§ 9 BDG und § 4b VBG) im Intranet auf der Homepage der Landespolizeidirektion XXXX veröffentlichen darf;

?        hinsichtlich der Zulässigkeit und den Umfang der Bekanntgabe von personenbezogenen Daten bei einem Verkehrsunfall an die Gesundheitsbehörde, im Obsorgeverfahren an das Pflegschaftsgericht, nach dem Verbrechensopfergesetz an das Sozialministerium Servicestelle Salzburg, nach § 16 Bundespflegegesetz an die Pensionsversicherungsanstalt; ü

?        über den Tätigkeitsumfang der Zivildienstleistenden;

?        betreffend den Umfang der ärztlichen Schweigepflicht;

?        über die Höhe der Kosten für Angehaltene im Polizeianhaltezentrum;

?        betreffend Gebührenpflicht bei Verkehrsunfallmeldung;

?        ob bei Anzeigeerstattung durch Organe der öffentlichen Aufsicht des Magistrates der Stadtgemeinde Salzburg im Zusammenhang mit der Prostitution ein abgekürztes Verfahren nach dem VStG gerechtfertigt ist;

?        über ein Begehren einer slowenischen Rechtsanwältin um Übermittlung von Fotomaterial betreffend einen Arbeitsunfall;

?        ob eine Mitwirkungsverpflichtung nach dem LFG besteht;

?        wie weit eine Mitwirkungsverpflichtung nach dem Meldegesetz vorliegt,

?        die Zulässigkeit eines Gnadenschusses nach einem Wildunfall,

in rechtskonformer Weise zu beantworten gewesen seien. Diese Aufzählung könne beliebig fortgesetzt werden, erlaube aber bereits jetzt eine sachliche Einschätzung des Umfanges, sowie des benötigten Detailwissens. Die Zuerkennung einer Approbationsbefugnis (siehe Arbeitsplatzbeschreibung) setze ein derartiges Vertrauen des Vorgesetzten voraus, dass von einer gewissen Sicherheit in Fachangelegenheiten auszugehen sei und im beschränkten, in Eigenständigkeit zur Bearbeitung übertragenen Bereich eine solche Autorität gegeben sein müsse.

Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass auf Grund des geforderten speziellen Fachwissens in einem überaus weit gefassten Aufgaben- und Tätigkeitsfeld gepaart mit einem Tiefenwissen, das dem von Fachabteilungen zumindest gleichkomme, eine Zuordnung zum Kalkül „Ausgereifte spezielle Kenntnisse“ mit der Punktezahl 12 stattzufinden habe.

Im Bereich „Umgang mit Menschen“ komme es bei Amtshaftungsverfahren, Angelegenheiten nach dem Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, Begleitung von dienstbehördlichen Verfahren, der Erstellung von Informationen und Anweisungen an nachgeordnete Behörden, der Vergabe von Zugriffsberechtigungen etc. immer wieder zu kontroversen Ansichten und bewegten sich diese oft von der Sach- auf die emotionale Ebene. So seien im Amtshaftungsverfahren nicht selten Bedienstete Kläger (Dienstunfälle, Mobbingvorwürfe) wodurch eine sachliche Befragung und Erhebung gefordert sei und dabei angemessen auf die emotionalisierte Situation einzugehen sei. Auch in Angelegenheiten betreffend Löschungsbegehren nach dem Datenschutzgesetz kommt es vor, dass bei einer Ablehnung

wegen einer negativen Zukunftsprognose die Emotionen hochgingen. Gleiches gelte auch für Schadenersatzforderungen nach dem Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, wenn einem Antrag nicht entsprochen werden könne. Besonders herausfordernd und belastend sei auch die rechtliche Beurteilung über die Zulässigkeit eines Gnadenschusses durch die Exekutive nach einem Wildunfall gewesen.

Zweifellos werde auf dem Arbeitsplatz neben einer besonders guten Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit auch ein besonderes Durchsetzungsvermögen verlangt, was auch seinen Niederschlag in der Arbeitsplatzbeschreibung finde (siehe Punkt 12, persönliche Anforderungen: Sicheres Auftreten, Kommunikations- und Teamfähigkeit, Entschluss- und Entscheidungskompetenz). Auf dem Arbeitsplatz sei der Umgang mit Menschen unentbehrlich. Schwierige Konfliktsituationen könnten nicht nur durch die übertragenen Kompetenzen, sondern auch durch Fachwissen und besonders guten Argumentations- und Kommunikationsfähigkeiten gemeistert werden. Der Umgang mit inländischen Bezirksverwaltungsbehörden, Bezirkspolizeikommanden, Auskunftswerbern, in- und ausländischen Rechtsanwälten, Parteien in Verwaltungsverfahren etc. erfordere eine gehobene Menschenkenntnis, soziale Kompetenz, situative Anpassungsfähigkeit, Flexibilität, besonderes Motivationsvermögen, sowie eine schnelle Auffassungsgabe. Es sei davon auszugehen, dass bei der Anleitung und Motivation von universitär ausgebildeten Mitarbeitern alleine durch die komplexere Zielsetzung eine Gesprächsführung auf höherem Niveau gefordert sei. Aus diesen Gründen hätte dieser Punkt mit dem höheren Kalkül „4“ („unentbehrlich“) bewertete werden müssen.

Zum Kriterium „Dimension“ werde bemerkt, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Büro Rechtsangelegenheiten angesiedelt gewesen sei. Das Büro Rechtsangelegenheiten sei direkt dem Geschäftsbereichsleiter B unterstellt und damit der unmittelbaren Behördenleitung. Wie aus der Geschäftsordnung und der Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehe, komme dem Büro Rechtsangelegenheiten eine besondere Stellung zu und zwar insofern als hier die Oberbehördenfunktion (GE Geschäftsbereich B Büro Rechtsangelegenheiten Abs. 1) ausgeübt werde und die rechtlichen Würdigungen bundeslandweite Verbindlichkeit entwickelten. Die nachgeordneten Dienststellen hätten sich nach den im Büro Rechtsangelegenheiten entwickelten Vorgaben zu verhalten und zu handeln. Dies sei bei der Bewertung des gegenständlichen Arbeitsplatzes in einer hervorgehobenen Organisationseinheit, wie dem Büro Rechtsangelegenheiten, zu berücksichtigen, schließlich werde in § 137 Abs. 2 BDG 1979 zu Richtverwendungen ausgeführt, dass diese den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund des Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung zukomme.

Die Dimension servicierter Dienststellen umfasse fünf Bezirksverwaltungsbehörden, einen Magistrat, ein Stadtpolizeikommando, fünf Bezirkspolizeikommanden, die Polizeiinspektionen, sowie die LPD-internen Abteilungen und Büros mit einem Personalstand von ca. 1.800 Personen, sowie die Finanzprokuratur, Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, Antragsteller. Daher sei der gegenständliche Arbeitsplatz hier mit dem Kalkül „3“ („breit“) zu bewerten.

Hinsichtlich des Kriteriums „Einfluss auf Endergebnisse“ werde bemerkt, dass auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht nur interpretierende, beratende oder vorbereitende Leistungen für Entscheidungen und Handlungen anderer gesetzt worden seien, sondern auch Entscheidungen oder Durchführung von Aufgaben mit anderen Organisationseinheiten (Fachabteilungen oder Büros) und anderen Organisationen (Bezirksverwaltungsbehörden, Gemeinden) angeordnet worden seien. So seien die vom Büro für Rechtsangelegenheiten ausgearbeiteten Stellungnahmen mit den darin enthaltenen Empfehlungen von den betroffenen Organisationseinheiten auszuführen und einzuhalten gewesen.

Die auf den „internen“ Schriftverkehr eingeschränkte Approbationsbefugnis bedeute lediglich, dass seine Enderledigungen (mit Außenwirkung) durch den Büroleiter mit der Fertigungsklausel „Für den Landespolizeidirektor“ unterfertigt worden seien, bevor sie an die Bezirksverwaltungsbehörden oder an das BMI übermittelt worden seien. Jedoch habe sich die Befugnis auf alle Büros, Abteilungen und Exekutivdienststellen im Bundesland Salzburg erstreckt. Da sämtliche bedeutende LPD-Aufträge dem Büro Rechtsangelegenheiten vor der Verlautbarung zur Stellungnahme vorgelegt werden müssten, hätten seine Erledigungen auch direkten Einfluss auf die Enderledigung gehabt. Zahlreiche seiner Stellungnahmen hätten zu Abänderungen geführt.

Durch das Büro Organisation, Strategie und Dienstvollzug seinen immer wieder Fragen betreffend die Zuständigkeit nach der Geschäftsverteilung, der rechtlichen Würdigung von Inhalten sowie des Umfanges von Mitwirkungspflichten herangetragen worden, die durch den Beschwerdeführer einer endgültigen Erledigung zugeführt worden seien.

Der gegenständliche Arbeitsplatz sei daher mit dem Kalkül „Beitragend“ und „Anteilig“, also 4 Punkten zu bewerten.

Zusammengefasst wären daher für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers um 8 Punkte mehr anzusetzen gewesen, als im Gutachten für ihn angesetzt worden sei. Dass damit eine höhere Wertigkeit erreicht werde, könne keine Frage sein. Das vorliegende Gutachten weise schwerwiegende Schlüssigkeitsmängel auf, dass schon aus diesem Grund allein nicht nur ein neues Gutachten erforderlich sei, sondern auch die Beiziehung eines anderen Sachverständigen. Dieser werde außerdem so auszuwählen sein, dass keine Voreingenommenheit zu unterstellen sei. Es werde außerdem eine höherwertige Richtverwendung heranzuziehen sein. Es wird sich ergeben, dass eine Zuordnung des gegenständlichen Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe A1 stattzufinden habe.

Es werde daher Verfahrensergänzung und Entscheidung in diesem Sinne beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung als Amtsdirektor der Landespolizeidirektion XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirkung vom 01.09.2012 wurde er mit der Funktion des Referenten im Büro für Rechtsangelegenheiten (Büro B1) betraut. Für diesen Arbeitsplatz liegt für den verfahrensrelevanten Zeitraum (06.04.2014 bis 31.12.2019) nachstehende Arbeitsplatzbeschreibung vom vor:

1. DIENSTSTELLE

1.1. Landespolizeidirektion XXXX

1.2. ORGANISATIONSEINHEIT

Büro Rechtsangelegenheiten (BI)

2. FUNKTION DES ARBEITSPLATZES

Referent, Bewertung: A2/4

3. VERTRETUNGEN

3.1. WEN VERTRITT DER ARBEITSPLATZINHABER

ORG Leiter

3.2. UMFANG DER VERTRETUNGSBEFUGNIS

Personalangelegenheiten, Beschaffung

3.3. WER VERTRITT DEN ARBEITSPLATZINHABER

Bei Bedarf Regionalmanagement Ost

4. Welchen Arbeitsplätzen ist der beschriebene Arbeitsplatz u n m i t t e l b a r

4.1. ÜBERGEORDNET hinsichtlich der
FACHAUFSICHT DIENSTAUFSICHT
--- ----

4.2. UNTERGEORDNET hinsichtlich der
FACHAUFSICHT
Dem Büroleiter B l und dessen Stellvertreter
DIENSTAUFSICHT
Dem Büroleiter B l und dessen Stellvertreter

5. Aufgaben des Arbeitsplatzes (nur stichwortartige Angaben)

a. Unterstützung des Büroleiters und dessen Stellvertreter bei sämtlichen rechtlichen Angelegenheiten

b. Mitwirkung bei der Sicherstellung der Umsetzung der vom Büroleiter und dessen Stellvertreter vorgegebenen Ziele

?        Wahrnehmung der Zuständigkeit nach § 4 Abs. 2 AVG (= Zuständigkeitsübergang, wenn mehrere Behörden erster Instanz zuständig sind und kein Einvernehmen hergestellt werden kann bzw. §17 VersG);

?        Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Besorgung der übertragenen Aufgaben und für den gesamten Dienstbetrieb im Sinne eines modernen, zeitgemäßen Verwaltungsmanagements

6. Ziele des Arbeitsplatzes

Gewährleistung rechtskonformer, effizienter und qualitativ hochwertiger juristischer Verfahren, Expertisen und Stellungnahmen der LPD

7. Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung der für die einzelnen Tätigkeiten erforderlichen Belastung im Verhältnis zum Gesamtbelastungsausmaß (=100) (Punkt 7 der Arbeitsplatzbeschreibung)

Tätigkeiten

Quantifizierung

Grundsätzliche Angelegenheiten:

?        Angelegenheiten von Dienstanweisungen der LPD (dauerhafte Dienstanweisungen mit besonderer rechtlicher Dimension);

?        Bearbeitung parlamentarischer Anfragen;

?         Konzeption von Schreiben zu Amtsrevisionen und Gegenschriften an den VwGH;

?        Bearbeitung von Angelegenheiten der Volksanwaltschafit (einschließlich NPM-Kommissionen) und des Rechnungshofes;

?        Stellungnahmen zu Videoüberwachungen;

?        Behandlung von Berichten und Anfragen der Volksanwaltschaft bzw. deren Kommissionen, der Kinder- und Jugendanwaltschaft, der Patientenanwaltschaft, anderer Menschenrechtsorganisationen;

?        Angelegenheiten nach dem Amtshaftungsgesetz;

?         Angelegenheiten des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes;

?        Erlassung von Bescheiden nach dem Auskunftspflichtgesetz;

?        Erfassung von Bescheiden nach dem Gebührenanspruchsgesetz, soweit sie nicht anderen Organisationseinheiten zugewiesen sind;

?        Begleitung von dienstbehördlichen Verfahren, insbesondere durch Unterstützung bei der Bescheiderstellung;

?        Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;

?        Stellungnahmen zu sicherheitsverwaltungs- und dienstrechtlichen Angelegenheiten;

?        Erstellung von Informationen an nachgeordnete Behörden betreffend Rechtsansichten der LPD als Oberbehörde, insbesondere im Waffenrecht;

?        Überprüfung aller einem Verwaltungsgericht vorzulegenden Akten;

?        Sichtung und Prüfung kundgemachter BGBl auf Behördenrelevanz.

60 %

Datenschutzrechtliche Angelegenheiten:

?        Datenschutzrechtliche Prüfung von EDV-Projekten;

?        Datenschutzrechtliche Prüfung der Zugriffe auf Anwendungen;

?        Vergabe von Zugriffsberechtigungen im Zusammenwirken mit der LA (Benutzerverwaltung);

?        Bearbeitung von Anträgen auf Auskunft oder Löschung verarbeiteter Daten, darunter fällt insbesondere auch die Löschung erkennungsdienstlicher Daten gemäß §§ 73 Abs. 1 Z. 4 und 74 SPG, Erteilung der Auskunft über erkennungsdienstliche Daten gemäß § 80 SPG und Aufgaben im Zusammenhang mit bestimmten Datenanwendungen (z.B. KPA, EDE etc.) - Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung;

?        Prüfung der Zulässigkeit von Datenübermittlungen an ersuchende Behörden, Selbstverwaltungskörper und Ehrengerichte;

?        Registrierung von Anwendungen beim Datenverarbeitungsregister;

?        Prüfung von Applikationsbeschreibungen aus datenschutzrechtlicher Sicht;

?        Gewährleistung der Einhaltung von Datensicherheitsvorschriften, sonstigen Datenschutzbestimmungen und EDV-Betriebsvorschriften;

?        Einholung der Genehmigung des Einsatzes von EDV-Geräten und Programmen durch die Datenschutzabteilung des BM.I.

40 %

8. APPROBATIONS- BZW. UNTERSCHRIFTSBEFUGNIS in folgenden Angelegenheiten

Für den gesamten Schriftverkehr, soweit sich der Leiter nicht m Einzelfällen die Entscheidung vorbehalten hat.

9. S O N S T I G E Befugnisse

---

10. ZUGETEILTES UND UNTERSTELLTES PERSONAL (ANZAHL, GLIEDERUNG NACH VERWENDUNGS- UND ENTLOHNUNGSGRUPPEN):

0

11. Erforderliche Ausbildungen:

?        (Berufs-)Reife- oder Diplomprüfung

?        Ernennungs-/Anstellungserfordernisse für die Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A2/v2

und

?        Absolvierung der vom Dienstgeber für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen Aus- und Fortbildungen

12. Anforderungen des Arbeitsplatzes:

Über die mit den Ernennungserfordernissen verbundenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinaus stellt der Arbeitsplatz folgende fachspezifische Anforderungen:

?        Kenntnisse über die Organisation der Sicherheitsexekutive, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten

?        Kenntnisse, über die Arbeitsabläufe der Abteilungen im Allgemeinen und der Arbeitsplätze seiner Organisationseinheit im Besonderen

?        Kenntnis der den Arbeitsplatz betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung des zugewiesenen komplexen Aufgabenbereiches bis hin zur Entscheidungsvorbereitung - in Teilbereichen zur Genehmigung

?        Erfahrung als Referent

?        dem Aufgabenbereich entsprechendes, spezielles Fachwissen

?        erweiterte Kenntnisse der EDV-Anwendungen und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes

Persönliche Anforderungen:

?        Genauigkeit und Verlässlichkeit

?        Engagement und Gewissenhaftigkeit

?        Fähigkeiten zur Bewältigung komplexer Aufgaben

?        Initiatives und eigenverantwortliches Handeln

?        Sicheres und freundliches Auftreten

?        Entschluss- und Entscheidungskompetenz

?        Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung

?        Kommunikations- und Teamfähigkeit

?        Organisationsfähigkeit und Koordinierungsvermögen

13. Besondere Aufgaben des derzeitigen Arbeitsplatzinhabers (Kommissionsmitglied, Nebentätigkeiten, u.a.)

-----

3. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seinen Aussagen im Rahmen der Parteienvernehmung und dem Gutachten des Amtssachverständigen XXXX . Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsplatzbeschreibung nicht bestritten hat, sondern im Rahmen der Parteienvernehmung lediglich die in der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Aufgaben anhand von Beispielen erläutert hat. Ebenso hat der Beschwerdeführer auch die Quantifizierung seiner Tätigkeiten nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A 1.)

§ 137 BDG lautet – auszugsweise - wie folgt:

„Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.

(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:

1. das Wissen nach den Anforderungen

a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,

b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und

c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,

2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,

3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.

(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind

1. der betreffende Arbeitsplatz und

2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme bet

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten