TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/1 W213 2232298-1

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Veröffentlicht am 01.07.2020
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Entscheidungsdatum

01.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZDG §12c Abs2
ZDG §8

Spruch

W213 2232298-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 25.03.2020, Zl. 476176/15/ZD/0320, betreffend Anrechnung von Zeiten eines Freiwilligendienstes gemäß § 12c ZDG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 12c Abs. 2 letzter Satz ZDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) vom 26.07.2018 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt.

I.2. Der Beschwerdeführer wurde mit im Spruch genanntem Bescheid vom 25.03.2020, Zl. 476176/15/ZD/0320 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Der Spruch des Bescheides lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Sie werden gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1, 1 Abs. 5 sowie § 9 Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 1986/679 idgF zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu folgender Einrichtung zugewiesen:

XXXX

XXXX

XXXX

Sie haben folgende Dienstleistungen zu erbringen:

Hilfsdienste bei der Pflege und Betreuung alter Menschen und bei Essen auf Rädern; in untergeordnetem Ausmaß: Haus-und Gartenarbeiten, Reinigungs-, Kraftfahr-, Boten- und Bürodienste

Zuweisungszeitraum: 01.04.2020 bis 31.12.2020

Dienstantritt 01.04.2018 um 11:00 Uhr

[…]“

Der angefochtene Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 27.03.2020 übernommen.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er am 02.09.2019 habe seinen Freiwilligendienst bei der Organisation XXXX in Bangalore, Indien, begonnen habe. Dieser sollte 12 Monate dauern und als Ersatz für den Zivildienst angerechnet werden. Er habe den Einsatz jedoch schon am 12.02.2020 unfreiwillig frühzeitig abbrechen müssen, da sich sein Gesundheitszustand bereits seit Anfang November 2019 immer mehr verschlechtert habe. Begonnen habe es mit sehr starkem Husten. In Österreich sei am 19.02.2020 Allergisches Asthma, ausgelöst durch Hausstaubmilben diagnostiziert worden (siehe Befund Dr. XXXX ). Zusätzlich habe er Ende November an einer Hals- und Ohrenentzündung gelitten, aufgrund dieser ihm Medikamente verschrieben worden seien, deren Dosierung eine Gastritis ausgelöst habe. Der Husten sei vorübergehend mit Medikamenten abgeschwächt worden, diese hätten jedoch so starke Magenbeschwerden ausgelöst, dass der die Medikamente noch vor seiner Heimreise, auf Anweisung eines Arztes, wieder habe absetzen müssen, woraufhin sich der Husten wieder erheblich verschlechtert habe.

Zusammen mit XXXX habe er schließlich im Februar beschlossen, dass es für seine Gesundheit die einzige Möglichkeit ist, den Freiwilligendienst in Bangalore abzubrechen. Um sicherzugehen, dass seine Arbeitszeit in Indien in Österreich als Zivildienstersatz iSd § 12c Abs 1 ZDG angerechnet werde, habe sich ein Mitarbeiter von XXXX Anfang Februar mit der belangten Behörde in Verbindung gesetzt und ihm bestätigt, dass dies mit einer ärztlichen Bestätigung aus Indien und einem Schreiben von XXXX (siehe Schreiben bezüglich des Abbruchs) kein Problem sein sollte (siehe E-Mail XXXX ). Erst nachdem er diese Information erhalten habe, habe er den Freiwilligendienst mit 12.02.2020 abgebrochen. Die versprochene Anrechnung sei jedoch laut dem angefochtenen Bescheid nicht erfolgt. Dies habe ihm gegenüber die belangte Behörde ( XXXX ) mit E-Mail vom 24.02.2020 damit begründet, dass eine Krankheit von ihm als Zivildienstpflichtigen zu vertreten sei (siehe E-Mail von XXXX ).

Durch den angefochtenen Bescheid sei er in seinem Recht auf Anrechnung der bereits absolvierten Zeit des Freiwilligendienstes in Indien auf den ordentlichen Zivildienst nach § 12c Abs 2 Satz 2 ZDG verletzt. Aus diesem Grund fechte er den Bescheid in dem Punkt an, der den Zuweisungszeitraum zum ordentlichen Zivildienst betreffe. Geltend gemacht werde die Rechtswidrigkeit dieses Spruchpunktes aufgrund rechtswidriger Auslegung des § 12c Abs 2 S 2 ZDG.

Die bereits durch einen Freiwilligendienst absolvierte Zeit, wenn sie zwei Monate übersteige, sei auf die Zeit des ordentlichen Zivildienstes anzurechnen, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Freiwilligendienstes nicht vom Zivildienstpflichtigen zu vertreten seien. Die absolvierte Zeit seines Freiwilligendienstes habe 164 Tage betragen, d.h. mehr als zwei Monate. Die Krankheit sei, entgegen der Auslegung der belangten Behörde, nicht von ihm zu vertreten. Vor allem deswegen, weil die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes aufgrund der hohen Staubbelastung in Indien und der Schwierigkeiten, sich bei einer Gastritis entsprechend schonend zu ernähren (kein scharfes oder saures Essen) nur in Indien gegeben gewesen sei. Sobald er wieder in Österreich gewesen sei, habe sich seine Gesundheit schlagartig gebessert. Sein behandelnder Arzt in Indien habe bestätigt, dass seine gesundheitlichen Beschwerden auf die Luft- und Klimaumstände in Bangalore zurückzuführen seien (siehe Schreiben St. Martha's Hospital), weshalb es ihm auch nicht möglich gewesen sei, den Einsatzort während des Ersatzdienstes zu wechseln. Daher sei ihm im Sinne seiner Gesundheit nichts anderes übriggeblieben, als den Einsatz in Indien abzubrechen. Dies habe er erst aufgrund der Versicherung seitens XXXX getan, dass ihm die absolvierte Zeit angerechnet werde. Hätte er zudem noch wenige Wochen zugewartet, hätte er seinen Ersatzdienst durch Rückholung aufgrund der Covid- 19-Pandemie ohnehin nicht in Indien fortsetzen können.

Insgesamt seien ihm somit die bereits absolvierten 164 Tage auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen und der Zuweisungszeitraum entsprechend einzuschränken. Ihm würden anstatt der im angefochtenen Bescheid festgestellten 275 Tage, nur noch 111 Tage des ordentlichen Zivildienstes fehlen.

Es werde daher beantragt,

1.       eine mündliche Verhandlung durchführen und

2.       den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass durch Anrechnung des bereits absolvierten Freiwilligendienstes der Zuweisungszeitraum auf 01.04.2020 bis 20.07.2020 verkürzt werde.

Der Beschwerdeführer legte ferner eine lungenfachärztlichen Befund von Dr. XXXX vom 19.02.2020, ein Schreiben von XXXX bezüglich Abbruchs des Ersatzdienstes vom 24.02.2020, ein E-Mail von XXXX [Geschäftsführung XXXX ] vom 06.02.2020, ein E-Mail von XXXX vom 24.02.2020 und ein Schreiben des St. Martha‘s Hospital in Bangalore vom 05.02.2020

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer am 23.08.2018 eine von ihm mit XXXX am 19.08.2018 abgeschlossene Vereinbarung der Durchführung eines freiwilligen Auslandsjahres vorgelegt hat.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage bzw. aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerde getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass weder das Vorliegen einer Vereinbarung über die Durchführung eines freiwilligen Auslandsjahres noch die Dauer des vom Beschwerdeführer in Indien geleisteten Freiwilligendienstes bzw. die Tatsache der krankheitsbedingten Beendigung dieses Freiwilligendienstes strittig sind.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Das Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, idF BGBl. I Nr. 146/2015, hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

„§ 8 (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

[…]

§ 12c. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst

1.       eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder

2.       eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland

vorgelegt haben.

(2) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.“

Der Beschwerdeführer hat am 23.08.2018 eine von ihm mit XXXX am 19.08.2018 abgeschlossene Vereinbarung der Durchführung eines freiwilligen Auslandsjahres vorgelegt. Das am 02.09.2019 begonnene freiwillige Auslandsjahre wurde am 12.02.2020 wegen einer Erkrankung des Beschwerdeführers (allergisches Asthma) abgebrochen. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 25.03.2020 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 8 Abs. 1 ZDG zugewiesen.

Hat der Zivildienstpflichtige die vorzeitige Beendigung des Freiwilligendienstes nicht selbst zu vertreten wird gemäß gemäß § 12c Abs. 2 letzter Satz ZDG die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet.

In den Erläuterungen zur inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 12c Abs. 2 ZDG idF BGBl. I Nr. 163/2013 (2406 BlgNR XXIV. GP, S 14) wird ausgeführt:

"Die vorgeschlagene Regelung geht von der grundsätzlichen Überlegung aus, dass die Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr oder einem Freiwilligen Umweltschutzjahr sowie die Leistung eines Gedenkdienstes oder Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz (FreiwG) eine dem Zivildienst vergleichbare Tätigkeit darstellt. Sieht man von der Ausnahme bei jenen Fällen ab, in denen der Zivildienstpflichtige die vorzeitige Beendigung einer oben angeführten Tätigkeit nach dem FreiwG nicht zu vertreten hat, so erfolgt eine vollständige Anrechnung auf den ordentlichen Zivildienst jedoch unter der Voraussetzung, dass der Zivildienstpflichtige eine Maßnahme nach dem FreiwG auch im Ausmaß von durchgehend 12 Monaten absolviert. Im Gegensatz zur Anrechnung der Leistung eines Gedenk-, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland nach § 12b Abs. 1 und 3 des ZDG fordert eine Anrechnung nach § 12c die Teilnahme an einer Maßnahme nach den Abschnitten 2 bis 4 des FreiwG (Freiwilliges Sozialjahr, Freiwilliges Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland). Durch die Normierung des Erfordernisses einer durchgehenden Teilnahme an einer Tätigkeit nach dem FreiwG soll zudem vermieden werden, dass die Zivildienstpflicht durch mehrere kurzfristige Teilnahmen umgangen werden kann. Soweit jedoch ein Zivildienstpflichtiger die vorzeitige Beendigung an der Teilnahme eines Dienstes nach dem FreiwG nicht zu vertreten hat, sollen absolvierte Zeitspannen von mehr als zwei Monaten auf die Pflicht zu Ableistung des ordentlichen Zivildienstes angerechnet werden. Dies wird insbesondere auf jene Fälle zutreffen, in denen es zur Beendigung aus Gründen, die in der Sphäre des Rechtsträgers gelegen sind, gekommen ist. "

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass eine Anrechnung gemäß § 12c Abs. 2 ZDG nur in jenen Fällen erfolgen kann, in denen die Beendigung des Freiwilligendienstes aus Gründen erfolgte, die nicht in der Sphäre des Zivildienstpflichtige gelegen sind. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beendigung des Freiwilligendienstes wegen einer Erkrankung des Beschwerdeführers erfolgt ist. Dieser Umstand ist aber - anders als etwa Naturkatastrophen und ähnliche vergleichbare Gefahrenlagen - unzweifelhaft in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen und daher von ihm zu vertreten.

Die Beschwerde war somit gemäß § 12c Abs. 2 letzter Satz ZDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen angesichts der klaren Rechtslage keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anrechnung freiwilliger Sozialdienst im Ausland Gesundheitszustand Volontariat Zivildiener Zivildienst Zivildienst - Ersatzdienst Zivildienst - Gesamtdauer Zivildienstleistung Zivildienstserviceagentur Zivildienstzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2232298.1.00

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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