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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer sowie die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des G in K, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, N-Gasse 1-2/3/46, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 8. April 1997, Zl. Senat-WU-97-010, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht am 16. November 1995 um 01.00 Uhr an einem näher umschriebenen Ort verweigert, obwohl er an diesem Tag um 00.55 Uhr an einem näher umschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt habe und vermutet hätte werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Es ist zwar richtig, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer spruchgemäß (durch Übernahme des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) vorgeworfen hat, vor der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt das Kraftfahrzeug "gelenkt" zu haben, sich aber dagegen aus der Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmen läßt, daß die belangte Behörde davon ausging, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug "in Betrieb genommen".
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führt dies jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 21. März 1990, Zl. 89/02/0193, zu § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO die Auffassung vertreten, das insoweit strafbare Verhalten sei die Weigerung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl eine rechtmäßige Aufforderung nach § 5 Abs. 2 StVO ergangen sei. Rechtmäßig sei eine solche Aufforderung u.a. unter der Voraussetzung, daß vermutet werden könne, daß sich die betreffende Person in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinde und in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen oder diesbezügliche Versuche angestellt habe. Die gemäß § 44a lit. a (nunmehr Z. 1) VStG im Spruch des Straferkenntnisses anzuführende "als erwiesen angenommene Tat" umfasse aber nicht Zeit und Ort des vorangegangenen Lenkens bzw. Inbetriebnehmens sowie den Umstand, ob das Kraftfahrzeug gelenkt oder (lediglich auf dem Stand) in Betrieb genommen worden sei; dies seien keine wesentlichen Tatbestandselemente, die in den Spruch aufgenommen werden müßten.
Diese Grundsätze sind auch auf § 5 Abs. 2 StVO in der Fassung der 19. StVO-Novelle anzuwenden. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides daraus abzuleiten vermag, daß ihm spruchgemäß das "Lenken" vor der Verweigerung der Atemluftprobe auf Alkoholgehalt vorgeworfen wurde, die belangte Behörde jedoch in der Begründung des angefochtenen Bescheides als erwiesen annahm, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug "in Betrieb genommen".
Daraus folgt weiters, daß es dem Beschwerdeführer - weil von einer verfehlten Prämisse ausgehend - nicht gelingt, eine Relevanz des von ihm behaupteten Verfahrensmangels darzutun, daß es die belangte Behörde zu Unrecht unterlassen habe, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Was aber das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, bei einer "bloßen Inbetriebnahme" dürfe eine Atemluftuntersuchung nur dann durchgeführt werden, wenn die Prüfung der Atemluft "an Ort und Stelle" möglich sei, ein Verbringen des Probanden zur nächsten Dienststelle sei in einem solchen Fall nicht zulässig, so braucht sich der Verwaltungsgerichtshof damit nicht auseinanderzusetzen: Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides läßt sich nämlich nicht entnehmen, daß die belangte Behörde als erwiesen angenommen habe, daß sich der Beschwerdeführer geweigert habe, sich zwecks Ablegung der Atemluftprobe zur nächstgelegenen Dienststelle verbringen zu lassen. Vielmehr ist aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ersichtlich, daß sich der Beschwerdeführer bereits an Ort und Stelle geweigert habe, sich dem Alkotest zu unterziehen, ohne daß - ein gegenteiliger Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet - von einer Aufforderung des einschreitenden Gendarmeriebeamten, zur nächstgelegenen Dienststelle zwecks Ablegung der Atemluftprobe mitzukommen, die Rede ist.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt Ort Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020228.X00Im RIS seit
12.06.2001