TE Bvwg Beschluss 2020/7/1 W203 2232235-1

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Veröffentlicht am 01.07.2020
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Entscheidungsdatum

01.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W203 2232235-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX als Erziehungsberechtigte des minderjährigen Schülers XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 16.06.2020, GZ.: 418-20/142-2020:

A)

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 08.06.2020 für ihren seit 01.09.2019 schulpflichtigen Sohn, der im Schuljahr 2019/20 die Vorschulstufe der Volksschule XXXX , besucht, die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im Zeitraum 22.06.2020 bis 05.07.2020 und begründete dies mit einem „familiären und gesundheitlichen Aufenthalt in Deutschland“.

2. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.06.2020, GZ.: 418-20/142-2020, wurde die Erlaubnis zum Fernbleiben des Sohnes des Beschwerdeführers vom Unterricht für den beantragten Zeitraum nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass Reisen mit schulpflichtigen Kindern außerhalb der gesetzlich geregelten Ferienzeiten ebenso wenig einen wichtigen Rechtfertigungsgrund für das Fernbleiben vom Unterricht darstellten wie der Besuch der in Deutschland lebenden erkrankten Großmutter des Kindes.

3. Mit Schreiben vom 17.06.2020 brachte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2020 ein und begründete diese damit, dass in Österreich keine Schulpflicht, sondern allenfalls eine Unterrichtspflicht bestehe, die auch außerhalb der staatlichen Institutionen erfüllt werden könne. Aufgrund der aktuellen außerordentlichen Umstände seit Beginn der Corona-Krise obliege es ausschließlich den Eltern, zu entscheiden, ob ein Kind die Schule besuche oder weiterhin zu Hause bleibe und lerne. Außerdem stelle eine Erkrankung innerhalb der Familie des Schülers jedenfalls einen wichtigen Grund für ein gerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht dar.

5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.06.2020, hg. einlangend am 23.06.2020, wurde die Beschwerde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).

2.2. Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Entscheidung weggefallen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.03.2007, Zl 2006/10/0234 ausführte, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu, wenn der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht angesucht wurde, bereits verstrichen ist. Dabei ist nicht entscheidend, ob der maßgebliche Zeitraum zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits zur Gänze oder erst zum Teil abgelaufen ist. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht nachträglich erteilt werden könnte. Eine nunmehrige Aufhebung des Bescheides würde daher nichts an dem Umstand ändern, dass einem allfälligen Fernbleiben des Sohnes der Beschwerdeführerin vom Unterricht jedenfalls für den Zeitraum ab vom 22.06.2020 bis dato keine Erlaubnis im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu Grunde läge.

2.3. Die Beschwerde war daher in Analogie zu § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Fernbleiben vom Unterricht Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W203.2232235.1.00

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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