TE Bvwg Beschluss 2020/7/6 W213 2157237-1

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Veröffentlicht am 06.07.2020
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Entscheidungsdatum

06.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §12
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W213 2157237-1/8E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Kommandos Logistik vom 21.03.2017, Zl. P754046/22-KdoLog/G1/2017, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Ablebens des Beschwerdeführers gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der am 30.03.2018 verstorbene Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 03.02.2015 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages bzw. Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung beantragt.

I.2. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

„Ihr Antrag vom 03.02.2015 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wird gemäß § 175 Abs 79 Z 3, Abs 79a und 79b des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, in der Fassung des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes, BGBl I Nr 104/2016, in Verbindung mit § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51 in der geltenden Fassung, und § 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.“

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung von vor dem 18. Geburtstag gelegenen Vordienstzeiten.

I.4. Mit hg. Beschluss vom 17.08.2017, GZ. W213 2157237-1/2Z wurde das Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das ihm mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2017, W128 2148285-1/2Z, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

I.5. Der Beschwerdeführer ist am 30.03.2018 verstorben. Die gesetzlichen Erben, seine Eltern XXXX wurden mit ht. Schreiben vom 30.03.2020 um Bekanntgabe ersucht, ob sie in das gegenständliche Verfahren eintreten wollen. Sie haben sich dazu nicht geäußert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von oben dargelegtem Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte, aus.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen ist im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben..

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn der Antragsteller verstirbt und seine Erben nicht in das Verfahren eintreten (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5 bzw. VwGH, 28.10.2014, GZ. Ro 2014/13/0035). Die gesetzlichen Erben des Beschwerdeführers sind trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht in das Verfahren eingetreten, weshalb vom Untergang des Beschwerdeführers auszugehen war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die sich im vorliegenden Fall ergebenden Rechtsfragen sind angesichts der klaren gesetzlichen Bestimmungen sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.

Schlagworte

Beschwerdeführer verstorben Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2157237.1.00

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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