TE Bvwg Beschluss 2020/7/7 W181 2231521-1

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Veröffentlicht am 07.07.2020
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Entscheidungsdatum

07.07.2020

Norm

AVG §53a
B-VG Art133 Abs4
GebAG §38 Abs1
VwGVG §17

Spruch

W181 2231521-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 07.05.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des länderkundigen Sachverständigen XXXX beschlossen:

A)

Der Antrag wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a AVG iVm § 38 Abs. 1 GebAG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2019, XXXX , wurde der Antragsteller von der Leiterin der Gerichtsabteilung W201 in der Beschwerdesache des XXXX zum länderkundigen Sachverständigen bestellt und ihm die Beantwortung von Fragen „in einer Stellungnahme aus länderkundiger Sicht“ aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

3. Am 05.09.2019 brachte der Antragsteller im Wege des ERV das schriftlich erstellte Gutachten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 07.05.2020 übermittelte der Antragsteller den Gebührenantrag betreffend das schriftlich erstellte Gutachten vom 05.09.2019 der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 09.06.2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass sich sein dem Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2020 übermittelter Antrag auf Gebühren nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung mit Ablauf des 19.09.2019 geendet habe. Die Aufforderung zur Stellungnahme wurde dem Antragsteller nachweislich am 16.06.2020 zugestellt.

5. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt erhoben, aus dem insbesondere hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens, XXXX , als länderkundiger Sachverständiger bestellt wurde und dabei ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Das Gutachten langte am 05.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Antragsteller begehrt für die Erstellung des Gutachtens die Zuerkennung von Gebühren nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihm gelegten Gebührennote, welche am 07.05.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren
XXXX , dem Gutachten vom 05.09.2019, dem Gebührenantrag vom 07.05.2020, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2020, Zl. W181 2231521-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nichtamtliche Sachverständige haben gemäß § 53a Abs. 1 AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet.

Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Zu A)

Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des AVG maßgeblich:

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Im gegenständlichen Fall langte das erstellte Gutachten am 05.09.2019 im Wege des ERV beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Sachverständigengebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG endete daher mit Ablauf des 19.09.2019. Der am 07.05.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Gebührenantrag für Sachverständige wurde somit verspätet eingebracht.

Über die verspätete Einbringung des Gebührenantrages wurde der Antragsteller im Wege eines Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2020 verständigt, welches am 16.06.2020 nachweislich zugestellt wurde. Eine Stellungnahme des Antragstellers langte in weiterer Folge nicht ein.

Da der gegenständliche Antrag nach Ablauf der vierzehntägigen Frist zur Geltendmachung der Sachverständigengebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG eingebracht wurde und der Antragsteller von seinem Recht, zum Ergebnis des Beweisverfahrens binnen vierzehn Tagen Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht hat, ist der gegenständliche Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Frist Geltendmachung Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W181.2231521.1.00

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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