TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/15 L525 2222919-1

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Veröffentlicht am 15.07.2020
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Entscheidungsdatum

15.07.2020

Norm

AlVG §16
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13

Spruch

L525 2222919-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. REINTHALER und Mag. KORNINGER über die Beschwerde von XXXX , SVNr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun vom 24.07.2019, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 13.08.2019, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2019-0566-4-000905-TO, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

A1) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

A2) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.7.2019 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes keine Folge gegeben. Das AMS Traun führte begründend aus, der Beschwerdeführer habe sein letztes Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst. Durch das Ruhen des Arbeitslosengeldes sei er nicht daran gehindert, den bereits gebuchten und bezahlten Urlaub anzutreten. Es sei aber unstrittig ein um öffentlichen Interesse gelegenes legitimes Ziel des Gesetzgebers, dass sich Leistungsbezieherinnen mit Ausnahme wichtiger Gründe der Arbeitsvermittlung im Inhalt zur Verfügung halten. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe könnten nach Anhörung des Regionalbeirates keine Nachsicht erwirken.

Dem vorgelegten Verwaltungsakt sind Buchungsbestätigungen über gebuchte Flüge des Beschwerdeführers am 6.9.2019 von Wien nach Bangkok und zurück (Anm: das Datum ist nicht lesbar) sowie ein Auszug des Beschwerdeführers über seine Kreditkartenabrechnung, in der eine Abbuchung in Höhe von € 583,83, zu entnehmen.

Mit Schriftsatz vom 2.8.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Zeitraum September 2018 bis zum 28.3.2019 bei einer näher bezeichneten Firma im Bewachungsgewerbe beschäftigt gewesen. Aufgrund von – nicht näher angeführten gesundheitlichen Gründen – sei ihm die Fortsetzung seines Beschäftigungsverhältnisses nicht zumutbar gewesen und habe er sich gezwungen gesehen sein Arbeitsverhältnis zu beenden. Da seine Gattin thailändische Staatsbürgerin sei und dieses Jahr (offenbar gemeint: 2019) gemeinsam mit ihrer Zwillingsschwester einen runden Geburtstag feiere, habe er am 8.2.2019 im Vertrauen auf den weiterhin aufrechten Bestand seines Arbeitsverhältnisses Flüge und Unterkünfte gebucht. Die Sperre der Notstandshilfe für den gegenständlichen Zeitraum würde für ihn eine existentielle Bedrohung darstellen, da er für diesen Zeitraum mit einem fixen Arbeitseinkommen gerechnet habe. Lediglich aufgrund seines immer schlechter gewordenen Gesundheitszustandes habe er sich gezwungen gesehen das Arbeitsverhältnis zu beenden. Da eine Stornierung der Reise im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr möglich gewesen sei, ersuche er – um seine Existenz zu sichern – um Nachsicht für den gegenständlichen Zeitraum. Da im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses eine Stornierung nicht mehr möglich gewesen sei, liege jedenfalls ein Nachsichtsgrund iSd § 16 Abs. 3 AlVG vor. Darüber hinaus handle es sich weiters um Beistandspflichten seinerseits und somit um wichtige familiäre Gründe und sei es zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung seitens der belangten Behörde gekommen. Er beantrage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die belangte Behörde traf ohne weitere Ermittlungen die Beschwerdevorentscheidung vom 13.8.2019 und wies die Beschwerde ab. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, es stehe außer Streit, dass der Beschwerdeführer am 8.2.2019 für den Zeitraum 6.9.2019 bis zum 26.9.2019 eine Reise mit Ziel Thailand gebucht habe. Ebenso sei unbestritten, dass seine Ehefrau thailändische Staatsbürgerin sei. Der vorgebrachte Grund, er hätte den Urlaub bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und ohne diese selbst verursacht zu haben gebucht, könnte nicht zum Erfolg führen. Im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der Auslandsaufenthalt vom 6.9.2019 bis zum 26.9.2019 wegen der von ihm behaupteten Geburtstagsfeier keinen Nachsichtsgrund darstelle. Aus diesem Grund könne auch eine weitere Prüfung über die tatsächliche Existenz der Zwillingsschwester unterbleiben, ebenso auch die Tatsache, dass der runde Geburtstag seiner Gattin außerhalb des Zeitraumes des Auslandsaufenthaltes liege.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 21.8.2019 fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stand unbestritten bis zum 28.3.2019 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, welches durch einvernehmliche Auflösung am 28.3.2019 aufgelöst wurde. Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 22.4.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer bezog danach Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer buchte für den Zeitraum 6.9.2019 bis 26.9.2019 eine Reise nach Thailand.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt sich zunächst aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist unstrittig. Die Dauer des Auslandsaufenthalts ergibt sich aus der vorgelegten Buchungsbestätigung. Dass der Beschwerdeführer sein letztes Beschäftigungsverhältnis selbst löste, gestand er in der Beschwerde zu.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A1:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz lautet auszugsweise:

"Ruhen des Arbeitslosengeldes

§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

g) des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,

(3) Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

(…)

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.

(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice.

(…)

Im gegenständlichen Fall wurde mit gegenständlichem Bescheid dem Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes im Zeitraum vom 6.9.2019 bis zum 26.9.2019 keine Folge gegeben.

Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich ex lege ein. In Bezug auf § 16 Abs. 1 lit. g und § 16 Abs. 3 AlVG bedeutet dies, dass das Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass - nach Antrag des Arbeitslosen - eine Nachsicht im Sinn des § 16 Abs. 3 AlVG bescheidmäßig gewährt worden ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18.7.2014, Zl. 2012/08/0289, mwN).

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Buchung sei im Zeitpunkt seines aufrechten Dienstverhältnisses erfolgt. Er habe damals nicht wissen können, dass er im Zeitraum der Reise arbeitslos sein werde. Darüber hinaus stelle der runde Geburtstag seiner Ehegattin eine berücksichtigungswürdige familiäre Beistandspflicht dar. Damit wird eine Rechtswidrigkeit nicht aufgezeigt.

Wie bereits oben ausgeführt tritt der Tatbestand des Ruhens grundsätzlich automatisch ein, wenn sich ein Arbeitsloser ins Ausland begibt, es sei denn, das AMS bewillige Nachsicht. Nachsicht ist dann zu gewähren, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, insbesondere wenn es sich um Umstände handelt, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind. Damit sind also Fälle erfasst, in denen sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen, sich bei einem potentiellen Dienstgeber vorstellt oder sich einer Ausbildung unterzieht. Derartige Gründe sind gegenständlich weder erkennbar noch wurden sie behauptet.

Daneben werden auch zwingende familiäre Gründe als berücksichtigungswürdige Gründe seitens des Gesetzgebers anerkannt. Angesichts der Formulierung "zwingende" und des Zwecks der Nachsicht ist freilich davon auszugehen, dass familiäre Gründe nur bei entsprechender Gewichtigkeit berücksichtigungswürdige Gründe darstellen. Die Rechtsprechung versteht darunter vor allem Gründe, die nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheinen, wie der Teilnahme am Begräbnis der Eltern oder an der Hochzeit der Kinder. Eine weite Auslegung dieser Gründe ist aufgrund der eindeutigen Formulierung des Gesetzes allerdings nicht geboten. So erkannte auch der Verwaltungsgerichtshof bereits, dass ein urlaubsbedingter Auslandsaufenthalt zu einem Ruhen des Leistungsanspruches führt und keine Nachsicht zu erteilen ist. Soweit der Beschwerdeführer darlegt, er habe den Urlaub bzw. die Reise bereits vor seiner Arbeitslosigkeit gebucht, so stellte das Bundesverwaltungsgericht bereits klar, dass auch dies – ungeachtet der Glaubwürdigkeit – nicht zum Erfolg führen kann (vgl. das hg Erk. vom 19.1.2016, Zl. G308 2115273-1; vgl. das hg Erk. vom 6.8.2019, Zl. L525 2216532-1). Dies gilt auch hier, zumal das erkennende Gericht nicht erkennen kann, dass eine Geburtstagsfeier (betreffe es auch einen runden Geburtstag) ein derart zwingender und nach dem allgemeinen Verständnis sittlich gebotener Grund ist, entschuldigt nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, gleichzeitig aber Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu erhalten. Darüber hinaus gesteht der Beschwerdeführer in der Beschwerde ja selbst zu, dass die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses auf sein Betreiben stattfand. Dass in Ahnungslosigkeit der Arbeitslosigkeit gebuchte Reisen zu einer Nachsicht führen sollen, ist darüber hinaus angesichts der einschränkend zu lesenden Auslegung des § 16 Abs. 3 AlVG nicht erkennbar.

Zu Spruchpunkt A2:

Soweit die Beschwerde beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, so ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde derartiges nicht verfügt hat, weswegen der Antrag zurückzuweisen war.

Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung:

Der festzustellende Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und tauchten im Verfahren keine strittigen Sachverhaltsfragen auf, die eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen ließen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Arbeitslosengeld Auslandsaufenthalt Ruhen des Anspruchs

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L525.2222919.1.00

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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