TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/30 W208 2229622-1

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Veröffentlicht am 30.07.2020
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Entscheidungsdatum

30.07.2020

Norm

BDG 1979 §118 Abs1 Z2
BDG 1979 §126 Abs2
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §46 Abs1
BDG 1979 §91
BDG 1979 §92 Abs1 Z2
BDG 1979 §93
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W208 2229622-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Oberinspektor XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HOHL, Ungargasse 15, 1030 WIEN gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN; SENAT IV., vom 07.02.2020, GZ W 11/22-DK-IV/2019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Oberinspektor XXXX ist schuldig, er hat als Knotenleiter Post der Filiale XXXX WIEN

1.       am 2. April 2016 ein Foto (Nr. 1) vom Backoffice Bereich der Postfiliale XXXX WIEN mit den im Hintergrund erkennbaren Schalterpultkassen und dem Titel: „Samstag XXXX - € 2.000,-- Postumsatz in 3h ist auf [gemeint: , ‚auch‘] nicht ohne…“,

2.       am 6. September 2016 ein Foto (Nr. 1a) einer geöffneten Wahlkartensendung mit der Beschreibung: „Die erste ungültige Wahlkarte.... Eine Wiederholung reicht wohl nicht….“,

3.       am 5. Dezember 2017 zwei Fotos (Nr. 4 und 5) eines großen Paketes der Firma XXXX , welches umgedreht auf der Öffnungsoberseite stehend und überhängend auf einem bereits voll beladenen Rollbehälter in Schräglage liegt, mit der Beschreibung: „Moderne Kunst...“

6.       am 6. April 2018 ein Foto (Nr. 2), worauf ein geöffneter Automatischer Kassenautomat (AKT) aus der Nähe detailliert zu sehen ist, sowie darunter einen selbst verfassten Kommentar über den AKT – „Abgleich in der Höhe von 1.500,--“,

auf seinem Profil der Soziale-Medien-Plattform Facebook hochgeladen und dadurch einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Er hat damit in den Spruchpunkten 1 und 6 gegen seine Dienstpflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 46 Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) und § 44 Abs 1 BDG iVm Punkt V. des Verhaltens- und Ethikkodex der Österreichischen Post AG verstoßen, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat, sowie in den Spruchpunkten 2 und 3, gegen seine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs 2 BDG verstoßen, wonach er in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, und damit fahrlässig Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG begangen.

Über ihn wird gemäß § 92 Abs 1 Z 2 iVm § 93 BDG die Disziplinarstrafe einer

Geldbuße iHv € 400,-- verhängt.

II. Von den Vorwürfen

4.       am 11. Jänner 2018 ein Foto (Nr. 6) von zwei außer Betrieb befindlichen Bankautomaten der BAWAG PSK in einer Selbstbedienungszone der Postfiliale XXXX WIEN mit der Bemerkung, „Alle Räder stehen still.... wenn das Netzwerk nimma will.", sowie

5.       am 19. März 2018 wiederum ein mit der Postfilialen-Kennzahl versehenes Foto (Nr. 3) des Backoffice Bereichs der Postfiliale XXXX mit den sichtbaren Schalterpultkassen im Hintergrund und einigen Kartons sowie PC-Geräten der Firma Fujitsu mit dem Titel XXXX

auf seinem Profil der Soziale-Medien-Plattform Facebook hochgeladen, dadurch einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht und dadurch gegen seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs 2 BDG und § 44 Abs 1 BDG iVm Punkt V. des Verhaltens- und Ethikkodex der Österreichischen Post AG verstoßen zu haben, wird er gemäß § 118 Abs 1 Z 2 BDG in Verbindung mit § 126 Abs 2 BDG freigesprochen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird bei der Post AG dienstverwendet.

2. Am 19.07.2018 erstattete der Leiter der Dienstbehörde (Personalamt WIEN) Disziplinaranzeige gegen den BF. Hintergrund waren Facebook-Postings (Fotos) des BF aus seinem Arbeitsbereich, zu denen Erhebungen bereits am 26.04.2018, aufgrund einer E-Mail eines Bediensteten der Geldrevision an den Vorgesetzten des BF, begonnen hatten. In dem Mail wurde zusammengefasst ausgeführt, dass diese Fotos nichts auf Facebook verloren hätten, empfohlen werde eine Stellungnahme des BF einzuholen und diese sodann an Mag. XXXX (Anmerkung BVwG: Dienstbehörde) weiterzuleiten (AS 5). Zur Einholung einer Stellungnahme kam es nicht, der BF war aber 22.05.2018 vom Personalamt befragt worden, wo er das Hochladen der Fotos eingestand und zusammengefasst angab, kein Gefahrenpotenzial oder eine Imageschädigung erkannt zu haben und künftig unterlassen werde Fotos von der Filiale zu machen und auf Facebook zu stellen.

3. Am 31.10.2018 fasste die zuständige Disziplinarkommission (DK) einen Einleitungsbeschluss (AS 65) mit folgendem Inhalt (Anonymisierung und Kürzung auf das Wesentliche im kursiven Text jeweils durch BVwG):

„[Der BF] wird beschuldigt,

1. am 2. April 2016 ein Foto (Nr. 1) vom BackOffice Bereich der Postfiliale XXXX Wien mit den deutlich im Hintergrund erkennbaren Schalterpultkassen und dem Titel: ‚Samstag XXXX - € 2000,-- Postumsatz in 3h ist auf [verm. gemeint: „auch"] nicht ohne....‘,

2. am 6. September 2016 ein Foto (Nr. 1a) einer geöffneten Wahlkartensendung mit der Beschreibung: ‚Die erste ungültige Wahlkarte.... Eine Wiederholung reicht wohl nicht‘

3. am 5. Dezember 2017 zwei Fotos (Nr. 4 und 5) eines großen Paketes der Firma XXXX , welches umgedreht auf der Öffnungsoberseite stehend und überhängend auf einem bereits voll beladenen Rollbehälter in Schräglage balancierte, mit der Beschreibung: ‚Moderne Kunst...‘,

4. am 11. Jänner 2018 ein Foto (Nr. 6) von zwei außer Betrieb befindlichen Bankautomaten der BAWAG PSK in einer Selbstbedienungszone der Postfiliale XXXX Wien mit der Bezeichnung ‚Alle Räder stehen still.... wenn das Netzwerk nimma will.‘,

5. am 19 März 2018 wiederum ein mit der Postfilialen-Kennzahl versehenes Foto (Nr. 3) des Backoffice Bereichs der Postfiliale XXXX mit den sichtbaren Schalterpultkassen im Hintergrund und einigen Kartons sowie PC-Geräten der Firma Fujitsu mit dem Titel XXXX und

6. am 6. April 2018 ein Foto (Nr. 2), worauf ein geöffneter Automatischer Kassenautomat (AKT) aus der Nähe detailliert zu sehen ist, sowie darunter einen selbst verfassten Kommentar über den AKT ‚Abgleich in der Höhe von € 1.500,--‘,

auf seinem Profil der Soziale-Medien-Plattform Facebook hochgeladen und dadurch einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu haben.

Es besteht daher der Verdacht, dass [der BF] nicht nur gegen den Verhaltens- und Ethikkodex der Österreichischen Post AG verstoßen, sondern auch Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979), in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979), sowie seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979), schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen zu haben.“

4. Die dagegen vom BF eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 15.01.2019, W208 2210992-1/2E als unbegründet abgewiesen.

5. Am 29.01.2020 führte die DK eine Disziplinarverhandlung durch und sprach den BF zu den im Einleitungsbeschluss genannten Spruchpunkten schuldig. Wörtlich wurde nach Darlegung der Spruchpunkte ausgeführt:

„[Der BF] hat damit nicht nur gegen den Verhaltens- und Ethikkodex der Österreichischen Post AG verstoßen, sondern auch Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, nämlich

seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979), und

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979), sowie

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979),

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 2 Bruttomonatsbezügen verhängt.“

Verfahrenskosten wurden dem BF nicht auferlegt und ist anzumerken, dass ein Bruttobezug des BF € 4.078,-- betrug.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF gegen den im Jahre 2012 verbindlich mittels Richtlinie angeordneten Verhaltens- und Ethikkodex verstoßen habe, wo im Punkt V. auf Seite 17, der Umgang mit Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen geregelt sei. Demnach seien Informationen jeglicher Art, die der Öffentlichkeit nicht bereits bekannt seien, vertraulich zu behandeln und dürften nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Zu diesen Informationen würden auszugsweise Betriebsdaten sowie sonstige Informationen, die sich auf das Geschäft des Post-Konzerns, seine betrieblichen Aktivitäten und Zukunftsstrategien beziehen. Der BF habe diesen Kodex – entgegen seinen Behauptungen – gekannt, wenn er ihn nicht gekannt habe, sei für ihn nichts zu gewinnen, weil es eine Aufgabe einer Führungskraft sei, sich mit den relevanten Bestimmungen vertraut zu machen und auch die §§ 46 Abs 1 BDG zur Amtsverschwiegenheit bzw § 43 Abs 2 BDG zur Vertrauenswahrung anzuwenden seien. Es sei nicht Aufgabe eines Knotenfilialleiters durch Fotos die Öffentlichkeit über interne Problemstellungen zu informieren und damit unqualifizierte Kommentare zu provozieren, weil dadurch der Post ein Imageschaden entstehe. Weiters sei die Veröffentlichung von Innenansichten der Postfiliale ein Sicherheitsproblem, weil es ein Ausspionieren ermögliche.

Es sei zumindest von „dolus eventualis“ auszugehen, weil der BF es bewusst in Kauf genommen habe, dass seine Veröffentlichungen einer größeren Anzahl (postfremder Personen) zugänglich werden. Es sei ihm um das Aufzeigen von Missständen gegangen und belaste dies das Treueverhältnis zum Dienstgeber stark.

Mildernd seien die Dienstbeschreibungen der letzten 2 Jahre, dass er die Einträge nach der ersten Einvernahme gelöscht habe und der lange zurückliegende Tatzeitpunkt der ersten Tathandlung zu werten.

Erschwerend die Uneinsichtigkeit, das Vorliegen mehreren Tathandlungen über einen längeren Zeitraum. Das Faktum, dass ihm kein Fehler unterlaufen, sondern er zumindest mit „dolus eventualis“ Handlungen zum Nachteil des Dienstgebers gesetzt habe.

Generalpräventiv sei die Strafe erforderlich, weil das Verhalten in höchsten Maß ein Negativbeispiel sei und spezialpräventiv, dass der BF zwar die Postings entfernt aber keine Reue gezeigt und nur Verfehlungen im Bagatellbereich eingestanden habe, die keinen Schaden verursacht hätten. Der Imageschaden der Post sei durch auf der Homepage nachlesbare andere Ereignisse entstanden. Die verhängte Geldstrafe sei erforderlich, um einen Gesinnungswandel beim BF herbeizuführen.

6. Gegen das am 07.02.2020 schriftlich ausgefertigte und am 10.02.2020 dem Rechtsvertreter des BF zugestellte Erkenntnis brachte der BF mit Schriftsatz vom 04.03.2020 Beschwerde ein.

7. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 13.03.2020 (eingelangt am 16.03.2020) dem BVwG vorgelegt, wobei nochmals darauf hingewiesen wurde, dass der BF den „Verhaltens- und Ethikkodex“ kennen musste und als Beweis dafür ein Artikel aus einer Mitarbeiterzeitung vom April 2011 sowie ein Brief des Generaldirektors aus Jänner 2013 vorgelegt wurde, wo darauf hingewiesen wurde.

8. Zur vom BVwG am 16.07.2020 anberaumten Verhandlung wurden zwei Zeugen, die Leiterin der Compliance-Abteilung und ein ehemalige Vorgesetzter des BF von der belangten Behörde namhaft gemacht und geladen.

In der Verhandlung wurden vom BF Beweismittel dafür vorgelegt, dass er neben einer Disziplinarstrafe parallel dienstrechtliche Nachteile durch später vom BVwG aufgehobene Versetzungen (W257 2222136-1 vom 02.06.2020) erlitten hat, die zu Gehaltseinbußen geführt haben. Des weiteren wurden Gewerkschaftszeitungen verschiedener Fraktionen vorgelegt, in den Bilder von überfüllten Backoffice-Bereichen und zum Teil beschädigten Pakete zu sehen sind.

Von Seiten der belangten Behörde wurde, das Handbuch BLV (Bargeldbewirtschaftung, Lagerhaltung und Verrechnung) vorgelegt, dass dem BF – im Gegensatz zum „Verhaltens- und Ethikkodex“ dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde. Darin findet sich auf Seite 8 der folgende Hinweis auf die Verschwiegenheitspflichten: „Alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Sicherheitsvorkehrungen, Kundendaten, Bargeldbewirtschaftung, Lagerhaltung, Verrechnung und Zahlenmaterial sind streng vertraulich zu behandeln“.

Weiters wurden Unterlagen (Mai 2005) zu „Rechten und Pflichten der Mitarbeiter“ eingebracht, in den sich ebenfalls Ausführungen zur Amtsverschwiegenheit und Geheimhaltungspflichten finden, die dem BF im Rahmen von Schulungen ausgefolgt wurden.

Die Zeugin demonstrierte den Zugang über das Intranet und Internet zum früher Code of Conduct (CoC) genannten „Verhaltens- und Ethikkodex“.

9. Nach der Verhandlung wurden noch eine Eingabe der belangten Behörde betreffend einer Konzernvorschrift Nr 03/2013 zur „Einheitliche Kommunikation und Umgang mit Medien/Richtlinie zur Sicherstellung von aufeinander abgestimmten Informations- und Kommunikationsmaßnahmen der Österreichischen Post AG und ihre Beteiligungen“ vorgelegt, wo unter anderem im Punkt 2.3. geregelt ist: „Web-Auftritte, die von Mitarbeitern der Post oder einer ihrer Beteiligungen betrieben werden und von externen Personen der Post zugeordnet werden können, sind nicht zulässig.“ (ON 5)

Auf die der BF insofern replizierte, in dem er ausführte, dass sein privater Facebook-Account kein Web-Auftritt iSd Bestimmung sei. Die im vorgeworfenen 6 Fotos fänden sich dort unter hunderten privaten Fotos. Im Übrigen bedeute die Einstellung dieser Vorschrift ins Intranet noch nicht, dass ihm diese nachweislich zur Kenntnis gebracht worden sei (ON 6).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF und ihrem dienstlichen Umfeld

Der BF ist seit 1983 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und wurde der Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Zu den Tatzeitpunkten leitete er eine Filiale in XXXX WIEN selbst und koordinierte gleichzeitig als Knotenleiter den Personaleinsatz in vier weiteren Filialen. Er war Vorgesetzter von rund 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Er hatte einen Bruttomonatsbezug von € 4.078,-- (Netto ca € 2.555,--)/Monat (VHS 7). Diese Tätigkeit war – auch aufgrund der vielen Pakete und des sonstigen Tagesgeschäftes - anspruchsvoll und zeitintensiv, sodass sich der BF nicht die Zeit nahm alle im Intranet publizierten Regeln und Richtlinien zu lesen (VHS 19-20).

Nach Bekanntwerden der Taten wurde seine bisherige Höherverwendung als Knotenleiter beendet. Er wurde auf verschiedenen Positionen eingesetzt und wird er nunmehr „nur mehr“ als Filialleiter einer kleinen Filiale ( XXXX WIEN) verwendet, wo er zwei Vollzeit- und eine Teilzeitmitarbeiterin führt. Er hat dadurch nach eigenen Angaben Gehaltseinbußen von € 300-400 netto/Monat und die Möglichkeit für Erfolgsprämien für Knotenleiter (rund € 4.000-8.000/Jahr) verloren (VHS 7).

Die Rechtskonformität einer dieser „Versetzungen“ auf einen niedriger bewerteten Arbeitsplatz (die mit Sicherheitsgefährdungen aufgrund der Postings/Fotos begründet wurde) war Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens beim BVwG (Erkenntnis vom 02.06.2020, W257 2222136-1) und wurde diese als rechtswidrig erkannt, weil der Arbeitsplatz nicht existierte. Der BF hat auch hinsichtlich der amtswegigen Versetzung auf den nunmehrigen Arbeitsplatz als Filialleiter in XXXX WIEN einen Feststellungsantrag eingebracht und beabsichtigt seine Gehaltseinbußen zurückzufordern (VHS 7 und Beilagen 17-24 zur VHS).

Der BF wohnt alleine in einer Mietwohung für die er rund € 600,-- /Monat Ausgaben hat. Er hat weder Sorgepflichten noch Schulden.

Er ist unbescholten und übt seine derzeitige Verwendung kompetent, vertrauenswürdig und mit hoher Kundenorientierung aus (DiszErkentnis, Seite 3, AS 209).

1.2. Zum Sachverhalt

Der Verfahrensgang sowie der im Spruch angeführte Sachverhalt, das Hochladen der in den Spruchpunkten 1-6 angeführten Fotos und Postings auf Facebook, in einem der Allgemeinheit zugänglichen Profil des BF, stehen fest. Wer aller in sein Profil Einsicht genommen und die Fotos tatsächlich angesehen hat, kann nicht festgestellt werden, sie befinden sich dort aber unter hunderten privaten Fotos und wurden von einem Mitarbeiter der Geldrevision am 07.05.2018 aufgefunden (AS 5). Die Fotos wurden vom BF, nachdem er davon bei seiner Einvernahme durch die Personalstelle in Kenntnis gesetzt wurde, am 22.05.2018 freiwillig gelöscht (AS 11). Er wurde dazu im Zeitraum zwischen dem Auffinden der Fotos bis zu deren freiwilliger Löschung nicht aufgefordert.

Der BF hat die Fotos/Postings gemacht, um auf die Raumnot hinzuweisen (Spruchpunkt 3), seinem Ärger über Fehlfunktionen des AKT (Automatischen Kassenautomat) und über das neuerliche Versagen des Klebstoffes bei den Wahlkarten Luft zu machen bzw seinen Kollegen, Freunden und Bekannten zu zeigen, was so los ist (AS 12). Er war zu Spruchpunkt 1 stolz soviel Umsatz gemacht zu haben und zu Spruchpunkt 6, dass er das Fehlgeld (das ist die Differenz zwischen der Buchung und dem tatsächlich vorhandenen Geld von € 1.500,--) gefunden hatte (VHS, 18).

Der BF war subjektiv der Meinung, dass sich nur seine Kollegen und Bekannten für sein Profil interessieren würden und die geposteten Fotos und Kommentare weder eine Sicherheits- noch ein Imageproblem für die Post bedeuten würden. Ebensowenig kam ihm in den Sinn, dass ein Verstoß gegen das Amtsgeheimnis vorliegen könnte, weil die Tür zum Backoffice Bereich (wegen des ständigen Ein- und Ausgangs von Paketen) ohnehin immer offenstand, sodass vorbeigehende Kunden und Lieferanten hineinsehen konnten (VHS, 19).

Konkret wird zu den einzelnen Fotos bzw Spruchpunkten festgestellt:

1.       am 2. April 2016 ein Foto (Nr. 1) vom Backoffice Bereich der Postfiliale XXXX WIEN mit den deutlich im Hintergrund erkennbaren Schalterpultkassen und dem Titel: „Samstag XXXX - € 2.000,-- Postumsatz in 3h ist auf [gemeint: , ‚auch‘] nicht ohne…“,

Aufgrund der niedrigen Qualität des Fotos ist weder der Mitarbeiter noch sind Adressen auf den Paketen zu erkennen. Dass es sich im Hintergrund um Schalterpultkassen handelt, ist für einen Durchschnittsbetrachter nicht deutlich erkennbar. Die räumliche Enge ist erkennbar, lässt aber keinen negativen Eindruck beim Betrachter zurück, weil alles ordentlich geschlichtet erscheint. XXXX ist die Postleitzahl des Postamts und dies leicht feststellbar. Der genannte „Postumsatz“ von € 2.000,-- in drei Stunden ist nur den involvierten Postmitarbeitern bekannt und somit ein Amtsgeheimnis.

2. am 6. September 2016 ein Foto (Nr. 1a) einer geöffneten Wahlkartensendung mit der Beschreibung: „Die erste ungültige Wahlkarte.... Eine Wiederholung reicht wohl nicht….“,

Das offene Wahlkartenkuvert mit den Fingern in der Öffnung, ist im - aufgrund der anderen Postings leicht erkennbaren - Kontext, dass diese von einem Postbeamten (dem BF) fotografiert worden sein muss, bei einem objektiven Betrachter geeignet, Befürchtungen auszulösen, das Wahl- oder Postgeheimnis könnte durch Postmitarbeiter verletzt werden (vgl dazu auch die Aussagen der beiden Zeugen, VHS 10, 15). Dass der BF es verletzt hat, ist weder behauptet worden, noch hervorgekommen. Eine Adresse ist aufgrund der niedrigen Qualität nicht lesbar. Der Kommentar ist eine sachliche persönliche Kritik, die im Kontext zur medial bekannten Kritik an der Qualität der Wahlkuverts steht und von einem Durchschnittsbetrachter auch nur so verstanden werden kann.

3. am 5. Dezember 2017 zwei Fotos (Nr. 4 und 5) eines großen Paketes der Firma XXXX , welches umgedreht auf der Öffnungsoberseite stehend und überhängend auf einem bereits voll beladenen Rollbehälter in Schräglage „balancierte“, mit der Beschreibung: „Moderne Kunst...“

Bei objektiver Betrachtung „balanciert“ das Paket nicht, weil es klar erkennbar sicher auf dem Paketwagen liegt und an der rechten Seite noch angelehnt ist. Der Eindruck der Gefahr des Herunterfallens besteht daher bei einer objektiven Betrachtung nicht. Ein negativer Eindruck entsteht allerdings dadurch, dass es am Kopf steht und durch den - von einem unfreundlich dreinschauenden Emoji - begleiteten Kommentar „Moderne Kunst …“. Dazu kommt, dass es von den beim Eingang vorbeigehende Kunden gesehen werden konnte (Aussage des Zeugen, VHS 14).

4. am 11. Jänner 2018 ein Foto (Nr. 6) von zwei außer Betrieb befindlichen Bankautomaten der BAWAG PSK in einer Selbstbedienungszone der Postfiliale XXXX WIEN mit der Bemerkung, „Alle Räder stehen still.... wenn das Netzwerk nimma will.",

Diese Bankautomaten konnten von allen Kunden gesehen werden, war das Netzwerkproblem allgemein – unter anderem durch Postings und Informationen der BAWAG/PSK selbst - bekannt und auch, dass es nicht der Post anzulasten war, sondern dem Netzwerkanbieter bzw Provider (AS 149-152). Das Posting ist ein humorvoller aber sachlicher und richtiger Kommentar. Es entsteht bei einem objektiven Betrachter/Leser nicht der Eindruck einer nicht sachlichen Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch Bedienstete der Post.

5. am 19. März 2018 wiederum ein mit der Postfilialen-Kennzahl versehenes Foto (Nr. 3) des Backoffice Bereichs der Postfiliale XXXX mit den sichtbaren Schalterpultkassen im Hintergrund und einigen Kartons sowie PC-Geräten der Firma Fujitsu mit dem Titel XXXX

Dass es sich im Hintergrund um Schalterpultkassen handelt, ist für einen Durchschnittsbetrachter nicht erkennbar. Das Faktum eines EDV-Tausches mit Geräten der Firma FUJITSU in der Postfiliale war nicht geheim zu halten, weil bei der offenen Tür (man sieht den Türrahmen, Aussage Zeuge, VHS 14) jeder der vorbeiging, hineinschauen konnte. Es sind auch keine Details zu den Geräten und zum Zeitpunkt genannt. Dass es etwas chaotisch ausschaut (Zeugin, VHS 10) ist bei einem EDV-Tausch nicht ungewöhnlich und nicht geeignet einen negativen Eindruck zu erwecken.

6 am 6. April 2018 ein Foto (Nr. 2), worauf ein geöffneter Automatischer Kassenautomat (AKT) aus der Nähe detailliert zu sehen ist, sowie darunter einen selbst verfassten Kommentar über den AKT – „Abgleich in der Höhe von 1.500,--“,

XXXX ist die Postleitzahl des Postamts und leicht feststellbar. Die Bedeutung des genannten Ableichbetrages von € 1.500,-- ist nur den involvierten Postmitarbeitern bekannt und somit ein Amtsgeheimnis (VHS 10, Zeugen VHS 10, 15). Die herumliegenden Geldscheine, sind geeignet einen negativen Eindruck hinsichtlich des Umgangs der Post mit Geld zu erzeugen. Details hinsichtlich des Innenlebens des AKT sind nur vage erkennbar und sind diese im Internet abrufbar, sodass diesbezüglich kein Amtsgeheimnis vorliegen kann (AS 154-161).

Dass das Foto des geöffneten AKT „ein Sicherheitsrisiko“ darstellt, ist insofern nachvollziehbar, da mit dem Posting der Öffentlichkeit kundgetan wird, dass sich darin Geld befindet und ein Postmitarbeiter diesen öffnen kann.

Seit 2011 gibt es den „Code of Conduct“, der (inhaltlich unverändert) seit 2019 als „Verhaltens- und Ethikkodex“ bezeichnet wurde. Er wurde dem BF nicht nachweislich inhaltlich zur Kenntnis gebracht. Er hat aber von seinem Vorhandensein aufgrund der dazu durchgeführten begleitenden Kommunikationsmaßnahmen, seiner Veröffentlichung im Intranet/Internet sowie der Übergabe durch ihn an seine Mitarbeiter gewusst und hätte sich aufgrund seiner Führungsfunktion als Knotenleiter auch mit dessen Inhalten auseinandersetzen müssen.

In diesem „Verhaltens- und Ethikkodex“, der Weisungscharakter hat, ist im Punkt V. auf Seite 17, unter der Überschrift „Umgang mit Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (Datenschutz)“ angeführt:

„Wir behandeln Informationen jeglicher Art, die uns auf welche Weise immer zugänglich sind oder gemacht werden und der Öffentlichkeit nicht bereits bekannt seien, vertraulich und geben diese nicht an unberechtigte Dritte weiter. Zu diesen Informationen zählen Finanzdaten, Betriebsdaten, Kundendaten, Mitarbeiterdaten sowie sonstige Informationen, die sich auf das Geschäft des Post-Konzerns, seine betrieblichen Aktivitäten und Zukunftsstrategien beziehen. […]“

Der Weisungscharakter ergibt sich aus den folgenden Textpassagen:

Seite 4: „Unser ‚Verhaltens- und Ethikkodex‘ …. ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und sämtliche Unternehmens- und Geschäftsbereiche des Post-Konzerns verbindlich.“

Seite 5: „Im ‚Verhaltens- und Ethikkodex‘ finden Sie die Leitlinien und Grundsätze für werte- und gesetzeskonformes Verhalten im geschäftlichen Alltag. Die Einhaltung dieser Verhaltensrichtlinien schützt das Ansehen unseres Unternehmens und damit auch Sie als Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter. […] Die Nichtbeachtung der im Kodex enthaltenen Grundsätze kann der Reputation und der Wettbewerbsfähigkeit unseres Unternehmens schaden und kann daher dienst- und arbeitsrechtliche Konsequenzen bzw. Disziplinarmaßnahmen zur Folge haben.“

Darüber hinaus finden sich im „Verhaltens- und Ethikkodex“ keine Regelungen oder Richtlinien zum Umgang der Postmitarbeiter mit Fotografien dienstlicher Bereiche oder Angelegenheiten und deren Veröffentlichung auf privaten Social-Media-Accounts.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt (Aktenseiten als AS angeführt), insbesondere der Niederschrift der Einvernahme des BF vor dem Personalamt vom 22.05.2018 (AS 11), der Stellungnahme des BF im Verfahren vor der DK vom 20.01.2020 und den dortigen Beilagen (AS 135), der Einvernahme des BF in der Verhandlung vor der DK vom 29.01.2020 (AS 185), der Verhandlungsschrift (VHS) des BVwG in der auch zwei Zeugen einvernommen wurden - der Leiterin der Complianceabteilung und des ehemaligen Vorgesetzte des BF - und den dort von den Parteien vorgelegten Unterlagen, die als Beilagen zum Akt genommen wurden.

Der „Verhaltens- und Ethikkodex“ (auch als Code of Conduct (CoC) bezeichnet) existiert seit 2011 und wurde des Vorhandensein und Verbindlichkeit entsprechend im Unternehmen kommuniziert (Zeugin VHS 8, Intranet, Internet, Mitarbeiterzeitung und Brief des Generaldirektors - BVwG ON 3). Das der BF ihn nicht kannte, ist auch deshalb nicht glaubhaft, weil er ihn mehrfach an neue Mitarbeiter mit deren Arbeitsverträgen übergab (VHS DK 2, AS 187). Glaubhaft ist hingegen, dass er sich aus Zeitgründen inhaltlich nicht damit auseinandergesetzt und ihn gelesen hat. Er hat jedoch Schulungen zum Amtsgeheimnis erhalten und finden sich Hinweise auf die Bedeutung des Amtsgeheimnisses in anderen Richtlinien (insbesondere dem Handbuch BLV, das ihm nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde) und Schulungsunterlagen (VHS 5). In der Kommunikationsrichtlinie (VHS 9) gibt es eine Regelung über Web-Auftritte (BVwG ON 6), doch kann nicht nachgewiesen werden, dass diese dem BF bekannt war und ist ein Verstoß gegen diese Weisung auch nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses.

Ein expliziter Hinweis auf den Umgang mit Fotos aus der Postfiliale in privaten sozialen Medien findet sich in keiner dieser Unterlagen/Richtlinien.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Die Beschwerde ist zulässig und inhaltlich zum Teil begründet:

3.1. Zu den Dienstpflichtverletzungen

Gemäß § 44 Abs 1 BDG, hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Der „Verhaltens- und Ethikkodex“ ist eine Weisung, die vom BF zu befolgen gewesen wäre und ist.

Der Umstand, dass er sich aus Zeitgründen inhaltlich nicht mit ihm auseinandergesetzt hat kann ihn nicht entlasten, weil es seine Aufgabe (insbesondere als Führungskraft) gewesen wäre dies zu tun. Der VwGH hat allgemein festgehalten, dass weisungswidriges Verhalten einem Beamten nicht nur dann vorgeworfen werden kann, wenn ihm die Weisung tatsächlich bekannt war, sondern auch, wenn ihm vorzuwerfen ist, dass sie ihm nicht bekannt geworden ist (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 227, unter Hinweis auf VwGH 21.06.2000, 97/09/0326).

Gemäß § 46 BDG ist der Beamte über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).

Es liegt im wirtschaftlichen Interesse des Bundes als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, dass die der Post AG zugewiesenen öffentlich Bediensteten, das Amtsgeheimnis einhalten, um Amtshaftungsansprüche hintanzuhalten. Die Post AG wäre aus der Perspektive des zugewiesenen öffentlich Bediensteten auch als Partei zu sehen, die ein überwiegendes Interesse daran hat, dass die von ihr im „Verhaltens- und Ethikkodex“ und sonstigen Richtlinien bezeichneten Informationen (darunter insbesondere sicherheitssensible Betriebs- und Finanzdaten) nicht Außenstehenden bekannt gemacht werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich auch tatsächlich um Informationen handelt die nur einem geschlossenen oder schließbaren Kreis an Personen zugänglich waren bzw sind.

Die in den Spruchpunkten 1 und 6 angeführten Geldbeträge stellen idS Amtsgeheimnisse sowohl iSd des § 46 BDG als auch der Definition im „Verhaltens- und Ethikkodex“ dar.

Ein vorsätzliche (zumindest mit „dolus eventualis“) Begehensweise kann dem BF hingegen nicht unterstellt werden, weil er – wie die Verhandlung und auch seine vorhergehenden Aussagen gezeigt haben – nicht erkannt hat, dass es sich bei den angeführten Veröffentlichungen um Amtsgeheimnisse handelte. Ein Irrtum, der ihm aber vorwerfbar ist, weil es seine Aufgabe gewesen wäre, sich entsprechend zu informieren bevor er konkrete Geldbeträge öffentlich beim Tratsch auf Facebook kundmacht und sei es auch noch so selbstverständlich, dass in eine Postfiliale Geld verfügbar ist. Selbst bedingter Vorsatz setzt aber eine (die Dienstpflichtverletzung in Kauf nehmende) zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters voraus; bloßer Unbedacht und Leichtsinn reichen für die Annahme bedingten Vorsatzes nicht hin (VwGH 18.9.1991, 91/13/0064). Das nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstiger Sachverhaltselemente lässt im konkreten Zusammenhang diesen Schluss nicht zu. Es liegt daher Fahrlässigkeit vor und nicht wie von der belangten Behörde angeführt Vorsatz.

Beide Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit fallen unter den Schuldbegriff des § 91 BDG 1979 (vgl E 26.04.2016, Ro 2015/09/0014; E 30.10.1991, 90/09/0192). Die fahrlässige Verletzung der Dienstpflicht nach § 46 Abs 1 BDG 1979 begründet demnach (ebenso wie jene nach § 44 Abs 1 BDG 1979) die disziplinäre Verantwortung des Beamten (VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013).

Der BF hat in den Spruchpunkten 1 und 6 die ihm obliegende und zumutbare Sorgfalt im Umgang mit sicherheitssensiblen betrieblichen Daten (AKT) und Finanzdaten (Postumsatz und Abgleichsummen) fahrlässig und vorwerfbar nicht eingehalten und diese der Allgemeinheit zugänglich gemacht. Im Spruchpunkt 2 (Foto 1a), denn die Disziplinaranwältin angeführt hat, kann hingegen kein Verstoß gegen das Amtsgeheimnis erkannt werden, weil allgemein bekannt war, dass es auch beim zweiten Wahlgang zu vereinzelt schlecht klebenden Briefwahlkuverts kam und ein Bruch des Post- oder Briefgeheimnisses nicht besteht, wenn der BF das Kuvert wie hier lediglich mit den Fingern in der Öffnung in die Kamera hält, ohne dass er selbst es geöffnet oder den Inhalt gelesen hätte.

Darüberhinaus liegt aber ein fahrlässiger Verstoß gegen § 43 Abs 2 BDG in den Spruchpunkten 2, 3 und 6 vor, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Das Zeigen einer geöffneten Wahlkarte (Spruchpunkt 2) mit den Fingern in der Öffnung, kann bei einem objektiven Betrachter den Eindruck erwecken, dass es vom Postbeamten geöffnet und der Inhalt von diesem Postbeamten auch gelesen wurde, was mit der Gewährleistung des Vertrauens in die sachlichen Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben nicht vereinbar wäre. Ähnlich verhält es sich mit der Darstellung eines am Kopf stehenden Paketes (Spruchpunkt 3) – auch wenn dieses nicht absturzgefährdet war - und dem Kommentar dazu, weil von der Öffentlichkeit erwartet wird, dass Postbeamte mit Paketen sorgfältig umgehen und diese nicht (ob bewusst oder unbewusst) umdrehen, um Kunstwerke zu schaffen, die sie nachher posten. Die herumliegenden Geldscheine (Spruchpunkt 6) erzeugen ebenfalls den Eindruck eines schlampigen Umganges mit Geld.

Mit dem Hinweis auf die SACHLICHE WAHRNEHMUNG SEINER DIENSTLICHEN AUFGABEN wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches (oder außerdienstliches Verhalten) untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt (so Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2te Auflage, 1996, 118). Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug; Hinweis E 10.12.1996, 93/09/0070 und VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012).

Entgegen den Ausführungen des BF liegt vor dem oa Hintergrund ein Potential für einen Imageschaden in den Spruchpunkten 2, 3 und 6 vor. Daraus, dass dieser allenfalls tatsächlich nicht eingetreten ist bzw von anderen imageschädigenden Verhaltensweisen der Post bzw deren Mitarbeitern überlagert wird, kann der BF nichts gewinnen, weil für einen Verstoß gegen § 43 Abs 2 BDG der Eintritt eines Schadens nicht erforderlich ist (VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013).

Bei den Spruchpunkten 1, 4 und 5 kann hingegen eine Vermutung, dass der BF seinen Dienst nicht ordnungsgemäß ausüben würde, nicht erkannt werden (vgl vorne die Feststelleungen), weshalb keine Verletzung des § 43 Abs 2 BDG vorliegt und der BF diesbezüglich freizusprechen ist.

3.2. Zur Strafbemessung

Dazu ist vorerst festzustellen, dass § 93 BDG die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung normiert. Die Schuld ist das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung. Relevant dafür ist die Bedeutung der verletzten Pflicht sowie in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird. Es geht, unter anderem, um die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes.

Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Schon deshalb ist die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte iSd § 93 Abs 1 BDG entgegenzuwirken (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032).

Dass der BF dermaßen überlastet war, dass er in all den Jahren seit 2011 nicht in der Lage gewesen ist, den nicht einmal 20 Seiten umfassenden und reich bebilderten CoC bzw „Verhaltens- und Ethikkodex“ zu lesen, ist nicht hervorgekommen, er hat ihm schlichtweg keine Bedeutung zugemessen.

Dazu kommt, dass es sich im vorliegenden Fall auch um eine Weisung gehandelt hat, die der Gewährleistung des Amtsgeheimnisses nach § 46 BDG diente, dessen Inhalt dem BF den Grundzügen nach bekannt war. Dass ein Bürger bzw Besucher eines Postamts annehmen kann, dass hier auch Geldbeträge vorhanden sind, führt nicht dazu, dass jedermann auch die konkreten Beträge kennen würde. Über diese Informationen ist Außenstehenden gerade keine amtliche Mitteilung zu machen. Die Verletzung des § 46 Abs 1 iVm § 44 Abs 1 BDG in den Spruchpunkten 1 und 6 ist daher als schwerstes Delikt zu werten – auch wenn sie nur fahrlässig erfolgt ist – insbesondere, weil es sich beim BF um einen Vorgesetzten handelt dem Vorbildcharakter zukommt und gerade von ihm zu erwarten ist, dass er sich mit den entsprechenden Weisungen inhaltlich ausreichend auseinandersetzt bzw zumindest erkennt, welche Informationen in der Öffentlichkeit nichts verloren haben und im Zweifel nachfragt, bevor er etwas (im Frust, um zu Tratschen) veröffentlicht.

Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).

Die Verletzungen des § 43 Abs 2 BDG in den Spruchpunkten 2, 3 und 6 sind als Erschwerungsgründe zu nennen, deren Gewicht aufgrund der (nur) fahrlässigen Begehung und des Inhalts der Bilder allerdings als gering zu werten ist. Die belangte Behörde hat auch verkannt, dass kein „dolus eventualis“ hinsichtlich der Nichteinhaltung der Weisung „Verhaltens- und Ethikkodex“ erweisbar war (dieser wäre im Übrigen selbst bei einem Vorliegen, nicht als Erschwerungsgrund zu werten, sondern bereits bei der Gewichtung der Schuld zu berücksichtigen). Für die Wertung der „Uneinsichtigkeit“ als Erschwerungsgrund besteht hingegen kein Raum, weil diese nur dazu führt, dass der Milderungsgrund des Tatsachen- und Schuldgeständnisses nicht vorliegt.

Als Milderungsgründe wurden von der belangten Behörde lediglich der lange zurückliegende Zeitpunkt der Taten und die freiwillige Löschung gewertet. Übersehen wurde der gewichtige Milderungsgrund, dass sich der BF in über 35 Dienstjahren nichts zuschulden hat kommen lassen (ordentlicher Lebenswandel, gute Dienstbeschreibung) und durch sein Tatsachengeständnis einen wesentlichen Beitrag zur Tataufklärung geleistet hat. Hätte er geleugnet und behauptet jemand anderer hätte in seinem Namen die Postings gemacht, wäre es sehr aufwendig gewesen, das Gegenteil zu beweisen (Heranziehung eines IT-Sachverständigen etc). Dieses freimütige Eingeständnis gleich bei der ersten Konfrontation mit den Vorwürfen und die folgenden Aussagen dazu, zeigen das Vorliegen eines weiteren Milderungsgrundes, nämlich, dass der BF die Tat aus Unbesonnenheit und ohne Unrechtsbewusstsein begangen hat. Die lange Verfahrensdauer wäre ebenso zu berücksichtigen gewesen, weil das BVwG den Einleitungsbeschluss bereits im Jänner 2019 bestätigt hat und die Verhandlung der DK – ohne ersichtlichen Grund – erst am 29.01.2020 durchgeführt wurde.

Es bleibt daher festzustellen, dass die Milderungsgründe quantitativ und qualitativ den Erschwerungsgründen erheblich überwiegen.

Zur Spezialprävention ist zu sagen, dass der BF glaubhaft ausgesagt hat, dass er keine Fotos mehr im dienstlichen Zusammenhang posten werde. Diesbezüglich würde sich eine Bestrafung daher erübrigen, weil bereits ein Sinneswandel stattgefunden hat.

Aus Gründen der Generalprävention ist jedoch – wie bereits oben erwähnt – aufgrund der Bedeutung des Amtsgeheimnisses und von Weisungen, zumindest eine Geldbuße erforderlich, um anderen Beamtinnen und Beamten vor Augen zu führen, dass bei Postings und Veröffentlichung von Bildern in sozialen Netzwerken, bei denen ein dienstlicher Zusammenhang hergestellt werden kann, stets die Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit und der möglicherweise negative Eindruck den Fotos hinterlassen können, zu beachten ist. Hierzu reicht aber die im Spruch angeführte geringe Höhe von € 400,-- aus.

Die Verhängung einer Geldstrafe – noch dazu in der Höhe von gleich zwei Bruttomonatsbezügen (€ 8.156,--) war weder tat- und schuldangemessen noch spezial- und generalpräventiv erforderlich.

Die persönlichen Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl vorne VHS 7) stehen der Verhängung einer Geldbuße in der angeführten Höhe nicht entgegen. Der BF musste zwar durch die Abberufung von seiner Position als Knotenleiter - deren Rechtskonformität vor dem Hintergrund des § 121 Abs 1 BDG zu überprüfen sein wird – empfindliche Gehaltseinbußen hinnehmen, doch ist die Geldbuße als zwar spürbar aber doch leicht verkraftbar anzusehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Amtsgeheimnis Amtsverschwiegenheit Beamter Dienstpflicht Dienstpflichtverletzung Disziplinaranwalt Disziplinaranzeige Disziplinarbeschuldigter disziplinäre Verfehlungen Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Erschwerungsgrund Facebook Freispruch Geldstrafe Generalprävention Milderungsgründe persönliche Verhältnisse Spezialprävention Strafbemessung Veröffentlichung wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W208.2229622.1.00

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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