TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/3 W129 2225994-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §175
GehG §175 Abs79
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W129 2225994-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom 20.07.2015, Zl. 503.715/039-1A2/15, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages sowie auf Feststellung der Anrechnung eines bestimmten Zeitraumes für alle zeitabhängigen Rechte, zu Recht:

A)

1. In Stattgebung der Beschwerde wird Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gem. § 28 Abs 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. und 3. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.01.2015, Zl. W213 2008955-1/7E, wurde das gegen den Bescheid der Dienstbehörde vom 09.04.2014, GZ 503.715/026-1A2/14 (Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages), eingebrachte Rechtsmittel abgewiesen.

2. Mit Antrag vom 10.02.2015 begehrte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des mit Bescheid der Dienstbehörde vom 09.04.2014 abgeschlossenen Verfahrens.

Mit Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom 09.07.2015, GZ 503.715/036-1A2/15, wurde der Antrag mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Mit gegenständlichem Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom 20.07.2015, Zl. 503.715/039-1A2/15, wurde ein (früherer) Eventualantrag des Beschwerdeführer aus Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde der Antrag auf Feststellung, dass der Zeitraum 31.12.2003 bis 31.03.2004 für alle zeitabhängigen Rechte (Vorrückung, Urlaubsanspruch, Pensionsantritt, Jubiläumszuwendung) angerechnet wird, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.). Zuletzt wurde der Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die Gebührlichkeit eines „Folgenbeseitigungsanspruches gem. § 63 Abs 1 VwGG“ in Bezug auf etwaige Bezugsnachzahlungen, Prozesskosten, Abgeltung der Urlaubskürzung und gesetzliche Zinsen als unzulässig bzw. mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.).

4. Nach teilweiser Behebung der unter Punkt 1. angeführten BVwG-Entscheidung durch Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2015, Ra 2015/12/0013, hob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.10.2016, Zl. W213 2008955-1/12E, den angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos auf. Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren i.S.d. Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2015, Ra 2015/12/0013) inhaltlich über den Hauptantrag zu entscheiden habe. Dem Bundesverwaltungsgericht sei eine solche verwehrt, da es bloß über die rechtmäßige Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren absprechen dürfe.

5. Mit Bescheid der Präsidentin des Rechnungshofes vom 18.04.2017, Zl. 503.715/045-1A2/16, wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 19.12.2016, Zl. 9 ObA 141/15y-14, gestellte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

6. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2018, Zl. W128 2164100/2E, abgewiesen.

7. Das unter Punkt 2. angeführte Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom heutigen Tag zur Zl. W129 2178249-1 als gegenstandslos eingestellt. Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde dies mit der verfahrensrechtlichen Klaglosstellung des Beschwerdeführers begründet: Aufgrund der (oben unter Punkt 4. Angeführten) Behebung des zurückweisenden Bescheides der Dienstbehörde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2016, Zl. W213 2008955-1/12E, habe die Dienstbehörde eine inhaltliche Entscheidung zum seinerzeitigen Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages vorzunehmen. Somit sei die mit dem Wiederaufnahmeantrag begehrte (verfahrens-)rechtliche Stellung des Beschwerdeführers bereits erreicht worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Oberrat des Rechnungshofes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Eingabe vom 25.09.2003 begehrte der (damals im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie verwendete) Beschwerdeführer einen Karenzurlaub in der Zeit vom 31.12.2003 bis 31.12.2004. Am 04.03.2004 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf "Aufhebung seines Karenzurlaubs und Dienstzuteilung zum BMF-Zentralleitung". Auf Grund dieses Antrages sprach der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid vom 16.03.2004 aus, dass der "für die Zeit vom 31.12.2003 bis einschließlich 31.12.2004 gewährte Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) mit Ablauf des 31.03.2004 vorzeitig beendet" werde.

Mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 10. Februar 2006, Zl. 3553/0006-I/22/2005, wurde (unter anderem) festgestellt, dass die Zurückziehung des Antrages auf Karenzurlaub in Bezug auf den Zeitraum 31.12.2003 bis 31.03.2004 unzulässig sei. Dieser Spruchpunkt wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/12/0044, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behoben.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer von Vertretern der Dienstbehörde in Kenntnis gesetzt, dass er so gestellt werde, als ob er sich im Zeitraum 31.12.2003 bis 31.03.2004 nie in Karenzurlaub befunden hätte.

In weiterer Folge wurden im Februar und März 2010 nachträgliche Zahlungen in Höhe von 8.165,5 EUR (brutto) sowie 679 EUR (brutto) auf das Gehaltskonto des Beschwerdeführers vorgenommen (Monatsbezüge Jänner, Februar sowie März des Jahres 2004).

Der Beschwerdeführer stellte mehrere Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Der Bescheid der Dienstbehörde vom 09.04.2014, GZ 503.715/026-1A2/14, lautend auf Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2016, Zl. W213 2008955-1/12E, ersatzlos aufgehoben.

Der Beschwerdeführer beantragte am 28.11.2010 auch die Eventualbegehren auf 1.) Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages (und allenfalls Nachzahlung von Bezügen), 2.) die bescheidmäßige Absprache darüber, dass die Zeit vom 31.12.2003 bis 31.03.2004 für alle zeitabhängigen Rechte angerechnet wird (Vorrückung, Urlaubsanspruch, Pensionsantritt, Jubiläumszuwendung) und 3.) Absprache über die Gebührlichkeit allfälliger Folgenbeseitigungsansprüche aufgrund der Rechtswidrigkeit der vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheide (allfällige Bezugsnachzahlungen, gesetzliche Zinsen gem. § 49a ASGG, Abgeltung der Urlaubskürzung, Ersatz der Prozesskosten im Zivilverfahren gegen die BAWAG/P.S.K, wegen einbehaltener Bezüge).

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurden die am 28.11.2010 gestellten Eventualbegehren als unzulässig bzw. mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Anordnung im BDG oder GehG Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, abgesehen werden.

Zudem kann die Verhandlung gem. § 24 Abs 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist (vgl. Spruchpunkt A.2 des gegenständlichen Erkenntnisses) oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (vgl. Spruchpunkt A.1 des gegenständlichen Erkenntnisses).

Zu A.1.) Ersatzlose Aufhebung von Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides

3.2. Die auf die Bestimmungen des § 175 Abs 79 Z 2 und 3 zweiter Halbsatz GehG gestützte gegenständliche Zurückweisung ist unter Verweis auf die – zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgten – Entscheidungen des VwGH (09.09.2016, Ro 2015/12/0025) und des BVwG (17.10.2016, Zl. W213 2008955-1/12E) ersatzlos zu beheben.

Wie bereits in der genannten Entscheidung des BVwG ausgeführt wurde, hat die Dienstbehörde eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Berücksichtigung von Zeiten vor Erreichen des (vollendeten) 18. Lebensjahres vorzunehmen.

Zu A.2.) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. und 3. des angefochtenen Bescheides.

3.3. Hinsichtlich der Anträge auf (a) bescheidmäßige Absprache darüber, dass die Zeit vom 31.12.2003 bis 31.03.2004 für alle zeitabhängigen Rechte angerechnet wird (Vorrückung, Urlaubsanspruch, Pensionsantritt, Jubiläumszuwendung) und (b) Absprache über die Gebührlichkeit allfälliger Folgenbeseitigungsansprüche aufgrund der Rechtswidrigkeit der vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheide (allfällige Bezugsnachzahlungen, gesetzliche Zinsen gem. § 49a ASGG, Abgeltung der Urlaubskürzung, Ersatz der Prozesskosten im Zivilverfahren gegen die BAWAG/P.S.K, wegen einbehaltener Bezüge) ist wie folgt auszuführen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder, wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150 mwN). Auch in der Literatur wird ein (privates oder öffentliches) Feststellungsinteresse verneint, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens "entschieden", dh genau genommen gelöst werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56, Rz 75 ff.).

3.4. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, mangelt es schon alleine dahingehend an einem Feststellungsinteresse, soweit nicht einmal eine strittige Frage vorliegt. Dies gilt insbesondere für die bereits erfolgten Gehaltsnachzahlungen, die in ihrer Höhe vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden, aber auch für die Berücksichtigung des Zeitraums 31.12.2003 bis 31.03.2004 für zeitabhängige Rechte. Während die Behörde dem Beschwerdeführer ausdrücklich mitgeteilt hat, ihn generell so zu stellen, als ob er sich im Zeitraum 31.12.2003 bis 31.03.2004 nie in Karenzurlaub befunden hätte, bleibt der Beschwerdeführer umgekehrt jedes substantiierte Vorbringen schuldig, inwiefern der genannte Zeitraum nicht für zeitabhängige Rechte berücksichtigt worden ist. Auch die zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Vorrückungstermins um 6 Monate wurde von der belangten Behörde behoben. Die Vorrückungen richten sich nach dem vor dem Zeitpunkt des 31.12.2003 ermittelten Vorrückungsstichtag bzw. der ermittelten besoldungsrechtlichen Stellung. Auf das offene Verfahren (Berücksichtigung von Zeiten vor dem vollendeten 18. Lebensjahr; siehe oben 3.2.) hat der Zeitraum zwischen 31.12.2003 bis 31.03.2004 keinen (unmittelbaren) Einfluss.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer (unter anderem) eingeforderten Feststellung der Berücksichtigung des genannten Zeitraumes bei der Berechnung des Stichtages bezüglich der Jubiläumszuwendung(en) ist zudem auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Festsetzung des Stichtages für die Berechnung des Dienstjubiläums unzulässig ist (VwGH 13.09.2007, 2004/12/0217). Die „Klärung“ der derzeit ohnedies unstrittigen Frage der Berücksichtigung des genannten Zeitraumes bei der Berechnung des Stichtages für die Jubiläumszuwendung kann im Verfahren über einen Antrag auf Zuerkennung der Jubiläumszuwendung erwirkt werden. Ein davon unabhängig bestehendes Feststellungsinteresse bezüglich einer Tatbestandsvoraussetzung (Dienstzeit), die erfüllt sein muss, damit die Jubiläumszuwendung überhaupt gewährt werden kann, ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegt in der Unsicherheit über den Eintritt der Fälligkeit keine Rechtsgefährdung, der durch die (jederzeitige) Erlassung eines Feststellungsbescheids begegnet werden müsste. Das Vertrauen auf den Erhalt der Jubiläumszuwendung in einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt begründet kein selbstständiges rechtliches Interesse (VwGH, ebenda mwH).

Vergleichbares gilt für die Frage der Ruhestandsversetzung: Soweit die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nicht ohnehin aufgrund der Erreichung eines bestimmten Alters oder aufgrund des Eintretens einer Dienstunfähigkeit erfolgen, sondern vom Vorliegen einer Gesamtdienstzeit in einem bestimmten Ausmaß abhängig sein wird (zB „Schwerarbeitspension“ nach § 15b BDG oder „Korridorpension“ nach § 15c BDG), wird die Dienstbehörde in einem Ermittlungsverfahren den – ohnedies nicht umstrittenen – Zeitraum zwischen 31.12.2003 und 31.03.2004 im Ruhestandsversetzungsverfahren zu berücksichtigen haben.

Hinsichtlich der geltend gemachten Zinsansprüche ist festzuhalten, dass der Gehaltsanspruch im öffentlich-rechtlichen Verfahren einer Verzinsung nicht zugänglich ist (vgl. dazu VwGH vom 29.06.2011, 2010/12/0113, und 29.03.2012, 2008/12/0155). Für (behauptete) schuldhafte Schadenszufügungen ist insbesondere durch das Amtshaftungsgesetz ein zivilrechtliches Verfahren, jedenfalls kein Verwaltungsverfahren, vorgesehen. Damit handelt es sich bei der Geltendmachung von Verzugszinsen nicht um eine Verwaltungssache (soferne nicht ausdrücklich davon abweichende gesetzliche Bestimmungen bestehen, wie dies z.B. in § 94 Abs. 8 und 9 der Wiener Dienstordnung 1994 der Fall ist), weshalb die belangte Behörde den Antrag auf Auszahlung von Verzugszinsen zu Recht zurückgewiesen hat (VwGH 29.06.2011, 2010/12/0113). Gleiches gilt für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schadenersatz in Bezug auf ein gegen die BAWAG/PSK geführtes Gerichtsverfahren aufgrund der erfolgten Stornierung der Bezugsanweisung für Jänner 2004.

Hinsichtlich der im Jahr 2010 geltend gemachten Aufhebung der aufgrund der Karenzierung erfolgten Kürzung des Urlaubsausmaßes des Jahres 2004 von 25 auf 20 Tage hat die belangte Behörde zutreffend ausgeführt, dass der Urlaubsanspruch des Kalenderjahres 2004 mit Ablauf des 31.12.2006 verfallen ist (§ 69 BDG). Auch der Antrag auf Abgeltung des verfallenen Urlaubes wurde von der belangten Behörde zu Recht mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen (vgl. VwGH 24.11.1995, Zl 94/12/0344). Die zwischenzeitlich vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit einer Urlaubsersatzleistung setzt – ungeachtet des soeben dargelegten Problems des eingetretenen Verfalls des Urlaubsanspruches – zudem ein Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand voraus (§ 13e GehG).

3.5. Somit erfolgte die Zurückweisung der Anträge auf (a) bescheidmäßige Absprache darüber, dass die Zeit vom 31.12.2003 bis 31.03.2004 für alle zeitabhängigen Rechte angerechnet wird (Vorrückung, Urlaubsanspruch, Pensionsantritt, Jubiläumszuwendung) und (b) Absprache über die Gebührlichkeit allfälliger Folgenbeseitigungsansprüche aufgrund der Rechtswidrigkeit der vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheide (allfällige Bezugsnachzahlungen, gesetzliche Zinsen gem. § 49a ASGG, Abgeltung der Urlaubskürzung, Ersatz der Prozesskosten im Zivilverfahren gegen die BAWAG/P.S.K, wegen einbehaltener Bezüge) zu Recht.

Die diesbezüglich erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beamter Bescheiderlassung ersatzlose Teilbehebung Feststellungsantrag subjektive Rechte Teilstattgebung unzulässiger Antrag Vorrückungsstichtag Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2225994.1.00

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten