Entscheidungsdatum
13.08.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G314 2218083-1/25E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des irakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .03.2019, Zl. XXXX , betreffend internationalen Schutz:
A) Das Verfahren wird im Umfang der Anfechtung der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheids eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
In der Verhandlung vom 13.07.2020 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des oben angeführten Bescheids zurück. Das Verfahren wird daher in diesem Umfang gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.
Mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2218083.1.01Im RIS seit
11.12.2020Zuletzt aktualisiert am
11.12.2020