TE Bvwg Beschluss 2020/8/13 G307 2233402-1

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Veröffentlicht am 13.08.2020
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Entscheidungsdatum

13.08.2020

Norm

FPG §53 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

G307 2233402-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 09.07.2020, ZI. XXXX , beschlossen:

A)       Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist serbischer Staatsbürger und wurde am XXXX .2020 einer Personenkontrolle unterzogen. Von der belangten Behörde wurde festgestellt, dass er sich seit 26.12.2019 ohne einen Aufenthaltstitel oder einer Beschäftigungsbewilligung in Österreich aufhielt und abgesehen von seinem Aufenthalt in Schubhaft bis zu seiner freiwilligen Ausreise am XXXX .2020 über keinen Wohnsitz verfügte.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid, dem Beschwerdeführer im PAZ XXXX am 10.07.2020 persönlich zugestellt, wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen ihn ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).

Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung (RV) vom 23.07.2020 bekämpfte der BF ausschließlich Spruchpunkt IV. dieses Bescheides, nämlich nur das Einreiseverbot.

Gegenständlicher Beschwerdeakt mit dem gleichen Beschwerdebegehren wurde ebenso der Abteilung I408 zugewiesen.

Mit Beschluss des BVwG, Außenstelle Innsbruck vom 04.08.2020, Zahl I408 2176483-2/7E wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit wird zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde.

Dem entsprechend wurde über die Rechtssache bereits entschieden. Angemerkt wird, dass sich der Leiter der Abteilung G307 zum Zeitpunkt der Zuweisung des gegenständlichen Aktes am 27.07.2020 auf Urlaub befand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die gegenständliche Rechtssache wurde – mit ein und demselben Rechtsmittelbegehren – 2 Mal, jedoch verschiedenen Gerichtsabteilungen zugewiesen.

Da das Beschwerderecht des BF konsumiert und von Seiten der Außenstelle Innsbruck bereits eine Entscheidung in Beschlussform getroffen wurde, war es dem beschließenden Gericht untersagt, nochmals über die ein und dieselbe Rechtssache zu entscheiden. Das Verfahren war daher einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G307.2233402.1.00

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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