TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/14 W213 2233412-1

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Veröffentlicht am 14.08.2020
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Entscheidungsdatum

14.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZDG §14

Spruch

W213 2233412-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 17.06.2020, Zl. 473885/19/ZD/0620, betreffend Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 14 Abs. 2 ZDG als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission erstmals am 17.08.2016 festgestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.2018, Zl. 473885/1/ZD/18, wurde mit 22.05.2018 der Eintritt seiner Zivildienstpflicht festgestellt.

I.2. Mit Schreiben vom 23.04.2019 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes da er noch den ersten Aufbaulehrgang an der XXXX besuche. Dieser Lehrgang habe am 02.09.2019 begonnen. Die Abschlussprüfung werde voraussichtlich im Juni 2022 stattfinden.

I.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.05.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert entsprechende Nachweise für seinen Antrag (Abschlusszeugnis der Fachschule für Mode in Kopie, gegebenenfalls Nachweise der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, der ihm bei Unterbrechung der Ausbildung entstehen würde) vorzulegen.

I.4. Der Beschwerdeführer ließ die ihm eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen.

I.5. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

„Ihr Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes vom 23.04.2020 (Sendedatum eMail) wird gemäß § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz, BGBI. Nr. 679/1986 idgF, abgewiesen.“

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und unter Hinweis auf § 14 ZDG ausgeführt, dass die Tauglichkeit des Beschwerdeführers erstmals am 17.08.2016 festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe an der XXXX , am 02.09.2019 einen dreijährigen Aufbaulehrgang für Mode begonnen habe, der bis voraussichtlich Juni 2022 laufen werde. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung keine Nachweise, welchen bedeutenden Nachteil er durch die Unterbrechung dieser Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes erleiden würde bzw. welche außergewöhnliche Härte mit der Unterbrechung einer nach dem Zeitpunkt seiner Tauglichkeit begonnenen weiterführenden Ausbildung verbunden wäre, vorgelegt.

Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst sei erstmals am 17.08.2016 festgestellt worden. Da er die maßgebliche Ausbildung laut vorgelegten Unterlagen mit September 2019 begonnen habe, sei auf den gegenständlichen Antrag auf Aufschub § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß erstem Satz § 14 Abs. 2 ZDG erbracht habe, sei sein Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen. Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG nicht vorlägen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), könne auch keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG vorliegen, weshalb ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht in Betracht gekommen sei.

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 27.12.2019 hervorgehe, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich vorgebracht habe, dass er das Schreiben der belangten Behörde vom 13.5.2020 nicht erhalten habe. Das Zeugnis, der von ihm vorher besuchten Fachschule, könne er noch nicht vorlegen, weil er es erst nach Präsentation seiner Abschlussarbeit erhalten werde. Ursprünglich sei die Präsentation im April geplant gewesen. Aufgrund der COVID19, sei nun der Termin auf September verschoben worden. Anbei lege er sein Abschlusszeugnis für dieses Jahr vor und bitte darum seinen begonnenen Aufbaulehrgang beenden zu können. Er sei derzeit schon 21 und wolle mit 23 eine abgeschlossene höhere Ausbildung vorweisen, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt bzw. seine Vermittelbarkeit zu steigern. Eine Unterbrechung seiner Ausbildung wäre aus arbeitsmarktpolitischer Sicht negativ. Um eine Langzeitarbeitslosigkeit zu meiden und um den Staat nicht zur Last zu fallen, pflege er seinen Kontakt mit der Firma XXXX , wo er sich bereits beworben habe und sein Praktikum neben der Ausbildung in seinem Berufsbereich machen wolle und hoffe nach seiner Ausbildung und nach Abschluss seines Zivildienstes übernommen zu werden. Er bitte daher darum den Antritt seines Zivildienstes aufzuschieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) vom 04.06.2018 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt. Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers wurde erstmals am 17.08.2016 festgestellt.

Der Beschwerdeführer besucht seit 02.09.2019 den dreijährigen Aufbaulehrgang für Mode, Vertiefung Modemarketing und visual Merchandising an der XXXX . Die Abschlussprüfung findet voraussichtlich im Juni 2022 statt.

Trotz nachweislicher schriftlicher Aufforderung hat der Beschwerdeführer keine Nachweise für das Vorliegen einer außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der Zeitpunkt der Feststellung der Tauglichkeit des Beschwerdeführers, der Zeitpunkt des Eintritts seiner Zivildienstpflicht und der Umstand, dass er seit 02.09.2019 den dreijährigen Aufbaulehrgang für Mode, Vertiefung Modemarketing und visual Merchandising an der XXXX , besucht, unstrittig sind.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 14 ZDG hat nachstehenden Wortlaut:

„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.

(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.“

Da der Beginn dieses Studiums unstreitig nach dem in § 25 Abs. 1 Z. 4 WehrG genannten Zeitpunkt (Hier: 01.01.2016) erfolgt ist, war der Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes in Ansehung des gegenständlichen Aufbaulehrgangs nach §14 Abs 2 ZDG zu beurteilen.

Ein Aufschub des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ist nur dann möglich, wenn der Zivildienstpflichtige durch die Unterbrechung einer begonnenen Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg. cit.) anzutreten hatte. Ein solcher Zuweisungsbescheid wurde von der belangten Behörde weder festgestellt noch vom Beschwerdeführer behauptet. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der Beschwerdeführer durch die Unterbrechung des gegenständlichen Aufbaulehrgangs zum Zwecke der Zivildienstleistung einen Nachteil im Sinne dieses Absatzes erleiden würde Ein Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes würde im Übrigen nur in Betracht kommen, wenn die Unterbrechung der Ausbildung für den Zivildienstpflichtigen eine außerordentliche Härte bedeuten würde (vgl. VwGH, 26.09.2013, GZ. 2013/11/0165).

Der Beschwerdeführer hat aber weder aufgrund der entsprechenden Aufforderung durch die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zuge der Beschwerde dargelegt, dass die Unterbrechung des Aufbaulehrgangs für ihn eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Der Beschwerdeführer hat jedoch nur das aktuelle Jahreszeugnis vorgelegt und auch in seiner Beschwerde kein konkretes Vorbringen erstattet, das eine außerordentliche Härte bzw. einen bedeutenden Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG indizieren könnte.

Eine Verlängerung der Ausbildungsdauer, wie sie auch fallbezogen durch die Leistung des ordentlichen Zivildienstes verursacht werden könnte und die nicht im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes steht, ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht. Sie stellt keine außerordentliche Härte im Sinne des Gesetzes dar; der Abschluss des Lehrganges würde im Falle einer Zuweisung während des Lehrganges nicht wesentlich später erfolgen, als er bei Leistung des Zivildienstes vor Beginn des Lehrganges erfolgt wäre (vgl. VwGH 17.12.1998, 98/11/0151; 24.08.1999, 99/11/0079).

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 ZDG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt, ist die hier zu beurteilende Frage des Vorliegens einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.

Schlagworte

außerordentliche Härte bedeutender Nachteil Nachweismangel Zivildienst Zivildienst - Antrittsaufschub Zivildienstpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2233412.1.00

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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