Entscheidungsdatum
14.08.2020Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W101 2209487-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende, die fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER und Dr. Michael GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21.08.2018, GZ: DSB-D123.153/0003-DSB/2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 03.07.2018 die Einleitung eines Kontroll- und Ombudsmannverfahrens gemäß § 30 DSG 2000, weil er als in der JA XXXX einsitzender Häftling bei jeder Geldüberweisung auf dem dafür vorgesehenen Ansuchen seine gesamten personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse, gesamte Bankdaten) angeben müsse.
Mit Schreiben vom 13.07.2018 teilte die Datenschutzbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass die am 25.05.2018 in Kraft getreten DSGVO ein Kontroll- und Ombudsmannverfahren nicht mehr vorsehe, dass aber gemäß § 24 DSG ein Betroffener nunmehr das Recht habe, eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde wegen einer behaupteten Verletzung nach der DSGVO bzw. dem DSG einzubringen, worüber mit Bescheid abgesprochen werde. Gleichzeitig war der Beschwerdeführer aufgefordert worden, eine entsprechende Datenschutzbeschwerde einzubringen, und zwar unter ausdrücklichem Hinweis auf die Formerfordernisse einer solchen. Schließlich war daraufhin hingewiesen worden, dass die Datenschutzbeschwerde mangels Verbesserung zurückgewiesen werde.
Mit Schreiben vom 20.07.2018 antwortete der Beschwerdeführer zwar, brachte aber keine vollständige Datenschutzbeschwerde ein, sodass er dem Mängelbehebungsauftrag nicht ausreichend entsprochen hatte.
Mit Bescheid vom 21.08.2018, GZ: DSB-D123.153/0003-DSB/2018, wies die Datenschutzbehörde die „Datenschutzbeschwerde“ zurück.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde.
Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 12.11.2018 war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es steht fest, dass das vom Beschwerdeführer am 03.07.2018 gestellte „Anbringen“ nach der seit 25.05.2018 geltenden Rechtslage mangelhaft war.
Aufgrund dieser Mangelhaftigkeit des schriftlichen „Anbringens“ hat die Datenschutzbehörde mit Schreiben vom 13.07.2018 dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag erteilt, den dieser aber nicht ausreichend erfüllt hat.
Maßgebend ist, dass hinsichtlich einer auf eine Verletzung im Recht auf Löschung gestützten Datenschutzbeschwerde der zugrundeliegende Antrag auf Löschung gegenüber dem Beschwerdegegner (hier: Anstaltsleiter der JA XXXX ) und dessen allfällige Antwort gefehlt hat und somit die Formerfordernisse einer solchen Datenschutzbeschwerde nicht erfüllt wurden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der maßgebliche Sachverhalt hat auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden können.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.3. Zu A)
Beschwerdegegenstand beim Bundesverwaltungsgericht ist die Rechtsfrage, ob die Datenschutzbehörde die „Datenschutzbeschwerde“ am 03.07.2018 zurecht mangels Verbesserung der inhaltlichen Begründungsmängel zurückgewiesen hat.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG idgF hat eine Verwaltungsbehörde von Amts wegen die Behebung von Mängeln schriftlicher Anbringen zu veranlassen.
Wie oben bereits festgestellt, hat die Datenschutzbehörde aufgrund der Mangelhaftigkeit des schriftlichen „Anbringens“ mit Schreiben vom 13.07.2018 dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag erteilt, dem dieser aber nicht ausreichend nachgekommen ist.
Folglich hat die Datenschutzbehörde die „Datenschutzbeschwerde“ vom 03.07.2018 zurecht gemäß § 13 Abs. 3 AVG idgF nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesem Grund eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anbringen Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Häftling Löschungsbegehren mangelhafter Antrag Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W101.2209487.1.00Im RIS seit
11.12.2020Zuletzt aktualisiert am
11.12.2020