TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/14 G311 2233036-1

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Veröffentlicht am 14.08.2020
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Entscheidungsdatum

14.08.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67

Spruch

G311 2233036-1/4Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Slowakei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2019, Zahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Sowohl hinsichtlich der Nichterteilung als auch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde – wie schon hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes, auf die drei strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 19.06.2020 fristgerecht Beschwerde und regte unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an.

Die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens langten am 16.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Der Beschwerdeführer weist seit 14.08.2006 durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und verfügt seit 06.10.2006 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Er ging von 18.09.2006 bis 14.07.2019 ohne maßgebliche Unterbrechungen unterschiedlichen Beschäftigungen bei drei verschiedenen Arbeitgebern als Angestellter nach. Seit 2009 war er in der Altenpflege tätig.

Der Beschwerdeführer ist inzwischen geschieden und hat mit seiner nunmehrigen Ex-Frau drei minderjährige Kinder.

Gegen den Beschwerdeführer liegen drei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen vor. Seit XXXX .2019 befindet er sich durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.

Aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Auszug aus dem Strafregister ergeben sich nachfolgende strafgerichtliche Verurteilungen, die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bestritten wurden:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2012, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2012, wurde er zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, § 269 Abs. 1 dritter Fall StGB verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er einem Polizeibeamten durch Gewalt, nämlich indem er dieser mit der linken Faust mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, zu Herausgabe seiner Dokumente zu nötigen versuchte, dabei die Lesebrille des Beamten beschädigte und ihn dabei, da der Beamte mit dem Rücken gegen die Mittelkonsole gestoßen wurde, vorsätzlich am Körper verletzt bzw. an der Gesundheit geschädigt. Der Beamte erlitt eine Nasenprellung, eine Abschürfung mit Blutung im Bereich der rechten Oberlippe und Stirnbereich und eine Prellung im Bereich der linken Lendenwirbelsäule. Einen weiteren Polizeibeamten verletzte er durch Widerstandshandlugen in Form von Fußtritten mit einer Zerrung an der Lendenwirbelsäule und einen dritten Beamten durch Fußtritte gegen den Beifahrersitz des Polizeifahrzeuges in Form einer Rippenprellung rechts. Er hat dadurch auch mit Gewalt seine Festnahme zu verhindern versucht.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2013, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2013, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt EUR 1.200,00 (100 Tagessätze zu je EUR 12,00) bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt, weil er einem Mann vorsätzlich einen Fußtritt gegen den Körper versetzt hatte und dieser dadurch Abschürfungen am rechten Unterarm erlitt.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2020, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2020, wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gemäß § 87 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX .2019 seiner damaligen Ehefrau im Stiegenhaus vor der gemeinsamen Wohnung eine länger als vierundzwanzig Tage andauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit absichtlich zugefügte, indem er ihr zuerst zehn bis zwanzig Faustschläge gegen Gesicht und Kopf versetzte, sich auf sie setzte, nachdem sie zu Boden gegangen war, sie teils mit einer Hand, teils mit beiden Händen würgte, um ihr die Luft abzuschneiden, wobei er auch ankündigte, dass er sie umbringen werde, und ihr dadurch eine Rissquetschwunde am rechten Scheitelbereich, eine Prellung mit Bluterguss im Bereich beider Augenhöhlen, Prellungen und Abschürfungen am Hals und über beiden Knien, Prellungen an den Oberarmen streckseitig in Ellbogennähe beidseits, einen traumatischen Verlust des ersten Schneidezahns im Oberkiefer rechts und eine Anpassungsstörung in Form einer kurzen depressiven Reaktion zufügte. Weiters stellte er ihr im Zuge desselben Vorfalles mit einem erhobenen Brotmesser nach und bedrohte sie dadurch gefährlich mit dem Tod, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

II.      Rechtliche Beurteilung:

§ 18 Abs. 3 und 5 FPG lauten:

„[…]

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

[…]

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“

Der Beschwerdeführer wurde nun bereits insgesamt drei Mal einschlägig wegen Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Abgesehen von der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung hat sich die Intensität seines strafbaren Verhaltens und auch der den jeweiligen Opfern zugefügten Verletzungen zuletzt erheblich gesteigert. Zuletzt war der Beschwerdeführer seiner damaligen Ehegattin (die Ehe ist inzwischen geschieden) in Anwesenheit zwei seiner drei Kinder derart gewalttätig, dass ursprünglich eine Anklage wegen versuchten Mordes erhoben und der Fall vor einem Geschworenengericht verhandelt wurde. Der Beschwerdeführer nahm keinerlei Rücksicht auf seine Kinder oder seine damalige Ehegattin. Um eine Fortsetzung der Delinquenz in Österreich zu verhindern, ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war auch unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu beanstanden, zumal sich seine zuletzt gesetzte massive Straftat gegen die eigene Familie (insbesondere seine nunmehrige Ex-Ehefrau) richtete und ihn auch die beiden bereits zuvor ergangenen einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen von dieser Tat nicht abhalten konnten.

Vor diesem Hintergrund ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G311.2233036.1.00

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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