Entscheidungsdatum
19.08.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W122 2222876-1/15E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.07.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch
RA Dr. Hannes PAULWEBER, Rechtsanwalt in Anichstrasse 3, 6020 Innsbruck,
gegen den Bescheid des Kommando Streitkräftebasis vom 25.06.2019,
GZ P820841/55-KdoSKB/G1/2019, betreffend Übergenuss gem. § 13a Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht:
A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Übergenuss um den dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.07.2016 bis zum 31.12.2018 gebührenden Fahrtkostenzuschuss entsprechend der kleinen Pendlerpauschale, Stufe 1 reduziert wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Fahrtkostenzuschuss gekürzte Ausfertigung Herabsetzung Kleinerzeugerregelung Maßgabe mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Pendlerpauschale ÜbergenussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2222876.1.00Im RIS seit
11.12.2020Zuletzt aktualisiert am
11.12.2020