TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/10 W257 2232940-1

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Veröffentlicht am 10.09.2020
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Entscheidungsdatum

10.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §20c Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W257 2232940-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. MBA Herbert MANTLER als Einzelrichter über Beschwerde von XXXX , postalisch erreichbar bei der XXXX , unvertreten, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für Oberösterreich vom XXXX , zugestellt 01.06.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 20c Abs. 1 GehG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Verfahren vor der belangten Behörde

1.1.    Der Beschwerdeführer (idF kurz „BF“ genannt) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Planstelle befand sich im Ressort des Bundesministeriums für Inneres.

1.2.    Mit Schreiben vom XXXX brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den entscheidungsrelevanten Sachverhalt hinsichtlich der Nichtgewährung der Jubiläumszulage zum 40-jährigen Dienstjubiläum zur Kenntnis. Die Behörde vermeinte darin, dass die Voraussetzung zur Gewährung, nämlich die „Leistung von treuen Diensten“ bei dem BF nicht erfüllt sei.

1.3.    Mit E-Mail vom 18.03.2020 ersuchte der BF um Erlassung eines Bescheides.

2.       Bescheid

2.1.    Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde entschieden, dass dem BF eine Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren mangels Vorliegens treuer Dienstleistung nicht zusteht.

Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF am XXXX der Auszahlungstermin für das 40-jährige Dienstjubiläum zum Bund grundsätzlich zustehen würde. Der Dienstgeber sei jedoch zu der Ansicht gelangt, dass mangels der Leistung "treuer Dienste" keine Jubiläumszuwendung gemäß § 20c GehG zu gewähren sei.

Diesbezüglich verwies die belangte Behörde insbesondere auf nachstehende Vorfälle bzw. Gründe:

„Zunächst einmal wird das bereits zitierte Disziplinarerkenntnis näher beleuchtet, mit dem Sie schuldig erkannt wurden, am XXXX und am XXXX im Kaufgeschäft [...] in Ihrer Freizeit und in zivil mit Bereicherungsvorsatz ein Stück XXXX im Gesamtwert von XXXX Euro der verfügungsberechtigten Firma [...] weggenommen und somit gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen zu haben, nämlich in Ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bliebt, und dabei gerade eines jener Rechtsgüter verletzt zu haben, deren Schutz Ihnen als Sicherheitsorgane in besonderen Ausmaße obliegen, und schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG begangen zu haben.

Gegen Sie wurde die Disziplinarstrafe einer Geldstrafe in Höhe von XXXX verhängt.

Im genannten Erkenntnis der DK XXXX wurde weiter ausgeführt, dass am XXXX um 16:45 Uhr der Berufsdetektiv [...] fernmündlich der PI [...] über einen soeben im Kaufgeschäft [...] begangenen Ladendiebstahl Anzeige erstattet hat.

Bei Eintreffen der Polizei erklärte der Detektiv dem Polizeibeamten, dass er mittels Überwachungskamera beobachtet habe, wie Sie mit mehreren Gegenständen in eine Umkleidekabine gegangen seine, kurz darauf – ohne die Gegenstände bei sich zu haben – wieder herausgekommen seien und im Bereich der Leergutrückgabe etwas in den dort aufgestellten Mistkübel geworfen hätten. Sie seien dann zur Schnellkasse gegangen und hätten dort eine Falsche Mineralwasser bezahlt. Dann seien Sie von dem Detektiv nach der Kasse angehalten und aufgefordert worden, mitzugehen. Auf dem Weg ins Büro seien im Mistkübel Rechnungsetiketten eines XXXX und einer XXXX gefunden worden. Im Büro hätten Sie den Diebstahl sofort zugegeben. XXXX und die XXXX hätten Sie unter Ihrer Straßenkleidung getragen. Zudem hätten Sie noch ein aus der Drogerieabteilung entwendetes XXXX und ein XXXX in Ihrer Innentasche eingesteckt gehabt.

Bei der Überprüfung einer zeitlich passenden Videoüberwachung (bereits einige Wochen vorher seien in der Mülltonne abgerissene Reisetiketten mit Datum- und Uhrzeitaufdruck gefunden worden) sei festgestellt worden, dass Sie sich auch damals am 09.02.20207 vorher in der Umkleidekabine aufgehalten hätten und dann zur Mülltonne gegangen seien, um etwas hineinzuwerfen.

Daraufhin hätten Sie folgende Diebstähle zugegeben:

1.       Am XXXX zwischen 18:05 und 18:17 Uhr ein Paar XXXX im Wert von 5,99 Euro, ein Stück XXXX im Wert von 2,50 Euro und zwei XXXX der Marke XXXX im Gesamtwert von 19,98 Euro.

2.       In der neunten oder zehnten Arbeitswoche (näheres unbekannt) ein XXXX im Wert von 3,99 Euro.

3.       In der elften Arbeitswoche (näheres unbekannt) ein orangefarbene XXXX im Wert von 8,99 Euro und eine XXXX im Wert von 1,99 Euro.

4.       Am XXXX zwischen 16:50 und 17:08 Uhr ein graues XXXX im Wert von 14,99 Euro und eine XXXX oder eine XXXX (näheres unbekannt) im Wert von 1,99 Euro.

5.       Am XXXX gegen 16: 40 Uhr ein XXXX im Wert von 2,99 Euro, eine XXXX im Wert von 12,99 Euro, ein Stück XXXX im Wert von 2,69 Euro und eine Dose XXXX der Marke XXXX im Wert von 1,59 Euro.

Bei ihrer polizeilichen Einvernahme gaben Sie nur mehr in leicht abgeänderter Form die Täterschaft zu den Punkten 1 und 5 zu. Bei allen übrigen Fällen gaben Sie an, diese in einem Schockzustand deshalb zugegeben zu haben, um die Angelegenheit am schnellsten Weg erledigen zu können.

Die Staatsanwaltschaft XXXX sah von Ihrer Verfolgung als Beschuldigter nach Zahlung eines Geldbetrages gem § 90c Abs. 5 StPO ab.

Strafrechtlich sind nur die Fälle vom XXXX und vom XXXX bewertet worden sodass zu den restlichen angeführten Diebstählen auch das Disziplinarverfahren eingestellt wurde. [...]

Der Senat erwog weiter, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (15.09.1994, 94/09/0174) wiederholte Diebstähle auch geringerer Vermögenswerte die Untragbarkeit eines Exekutivbeamten zur weiteren Dienstverrichtung begründen. Dennoch kam der erkennende Senat zum Schluss, Ihnen noch eine Chance einzuräumen, Ihren Dienst als Exekutivbeamten weiter versehen zu können. [...]“

3.       Beschwerde

Gegen den o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am gleichen Tag, fristgerecht eine Beschwerde. Begründend gab er im Wesentlichen an, dass er die ihm zu Last gelegten Diebstähle nicht verübt habe und er sie aus den Gründen der Subordination gegenüber der Polizei bzw der Disziplinarkommission irrtümlich zugegeben hätte. Er bezweifelte, dass die Aufzeichnungen mit der Kaufhauskamera ihn zeigen würde, denn er hätte sie selbst nie zu Gesicht bekommen. Der Leumund des Detektivs sei zudem zweifelhaft. Er hätte sich im Dienst verletzt, wodurch er in den Innendienst kam. Deswegen hätte er Nachteile bekommen, dies alleine schon geeignet wäre, die Treuepflicht gegenüber der Republik zu begründen. Zudem sei er am XXXX in der XXXX befördert worden. Dies wäre wohl nicht geschehen, wenn er nicht bis dorthin die Treupflicht gegenüber der Republik unter Beweis gestellt hätte. Zudem seien die letzten Jahre hinsichtlich seiner Treupflicht mehr zu werten, als die Jahre zuvor. Er erfülle neben den 40 Jahren Dienstzeit somit die Voraussetzungen zur Auszahlung des Dienstjubiläums gemäß § 20c GehG.

3.1.    Am 13.07.2020 wurden die Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.

Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Seine Stammdienststelle befand sich innerhalb des Planstellenbereichs des Bundesministeriums für Inneres. Er hält die Funktion eines Hauptsachbearbeiters an der XXXX inne.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX die 40-jährige Dienstzeit zum Bund vollendet. Der Auszahlungstermin wäre der XXXX gewesen.

Fallbezogen steht fest, dass der BF eine disziplinarrechtliche geahndete Verfehlung begangen hat. Eine strafgerichtliche Verurteilung liegt nicht vor. Disziplinarrechtlich wurde er mit dem Erk der XXXX , eingerichtet beim Bundesministerium für Inneres, am XXXX , Gz. XXXX , im Jahr 2007 zur Zahlung von XXXX rechtskräftig verurteilt, weil er ein außerdienstliches Fehlverhalten gesetzt hat, nämlich hat er am XXXX , sowie am XXXX in einem Kaufhausgeschäft Waren im Gesamtwert von XXXX Euro mit Bereicherungsvorsatz entwendet und damit hat er gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen.

Er hat folgende Diebstähle zugegeben:

1.       Am XXXX zwischen 18:05 und 18:17 Uhr ein Paar XXXX im Wert von 5,99 Euro, ein Stück XXXX im Wert von 2,50 Euro und zwei XXXX der Marke XXXX im Gesamtwert von 19,98 Euro.

2.       In der neunten oder zehnten Arbeitswoche (näheres unbekannt) ein XXXX im Wert von 3,99 Euro.

3.       In der elften Arbeitswoche (näheres unbekannt) ein orangefarbene XXXX im Wert von 8,99 Euro und eine XXXX im Wert von 1,99 Euro.

4.       Am XXXX zwischen 16:50 und 17:08 Uhr ein graues XXXX im Wert von 14,99 Euro und eine XXXX oder eine XXXX (näheres unbekannt) im Wert von 1,99 Euro.

5.       Am XXXX gegen 16: 40 Uhr ein XXXX im Wert von 2,99 Euro, eine XXXX im Wert von 12,99 Euro, ein Stück XXXX im Wert von 2,69 Euro und eine Dose XXXX der Marke XXXX im Wert von 1,59 Euro.

Die Punkte 2 bis 4 wurden strafrechtlich nicht verfolgt, weswegen die Disziplinarverfahren zu diesen Punkten eingestellt wurden. Bei den unter Punkt 1 und 5 zu Last gelegten Tatvorwürfen kam es zu einer Diversion durch die Staatsanwaltschaft.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass er in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis innerhalb des Planstellenbereichs der LPD XXXX , und dass er am XXXX die 40-jährige Dienstzeit erreicht hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wird von keiner der Parteien bestritten.

Die Feststellung der disziplinarrechtlichen Verurteilung, sowie jenen Punkten, die er zugegeben hat, begangen zu haben, ergibt sich aus dem vorgelegten Erk der Disziplinarkommission, XXXX , welche sich im Verwaltungsakt befindet. Der BF trat dem Ergebnis des Erkenntnisses nicht entgegen; das Erk erwuchs in Rechtskraft.

Bei der Abwägung hinsichtlich der Treupflicht ist dem BF zuzustimmen, dass die letzten Jahre mehr zu zählen sind, als die davor befindlichen Jahre. Die ihm vorgeworfene Tat war im Jahr 2007, somit vor fast 13 Jahren. Zwischenzeitlich, nämlich im Jahr XXXX wurde er zum Hauptsachbearbeiter bei der XXXX bestellt. Der erkennende Richter, welcher ebenso lange Zeit als Gendarmeriebeamter und an einer XXXX tätig war, erkennt in der geforderten „Treuepflicht“ auch keine hingebende und gleichsame sich ergebende Subordination vor den Pflichten die ihm als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auferlegt sind, dennoch ist zwischen Verwaltungsübertretungen und gerichtlich strafbaren Handlungen zu unterscheiden. Ersteres wird wohl in leichteren und nicht sich wiederholenden Fällen kein Ausschließungsgrund sein, bei Letzterem ist auf das zu schützende Rechtsgut zu beachten. Hier fällt auf, dass der BF sich zumindest zweimal mit Bereicherungsvorsatz, sogar geringer Wertmengen, Waren unrechtsmäßig an sich genommen hat. Das der BF dies bis zur gegenständlichen Beschwerde leugnet kann angesichts des Disziplinarerkenntnisses unbeachtlich bleiben. Er ist als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes grundsätzlich verpflichtet, genau jene Vergehen zu verfolgen. Dies zählt für den erkennenden Richter mehr, weil es genau den Kern seiner Aufgabe betrifft, für das er bestellt wurde und er zur Verfolgung auch einen Treueid geleistet hat. Die bisher tadellos vergangenen 13 Jahre müssen aufgrund der Schwere der Tat vor dem Hintergrund seiner Stellung zurücktreten.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten – insbesondere die rechtskräftigen straf- bzw. disziplinarrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers – nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich). Zudem stellte der BF keinen Antrag auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.    Gemäß § 20c Abs. 1 Gehaltsgesetz (GehG) idF BGBl. I Nr. 119/2016 kann der Beamtin oder dem Beamten aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung eine Ermessensentscheidung dar (VwGH 11.10.1973, Zl. 410/73; 09.10.2002, Zl. 97/12/0402; 30.05.2011, Zl. 2010/12/0118).

Im Beschwerdefall ist daher zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr in § 20c GehG eingeräumten Ermessen gesetzeskonform Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die Versagung der Jubiläumszuwendung unter Bedachtnahme auf die in dieser Bestimmung genannten Kriterien vertretbar erscheint.

3.3.    Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am XXXX die 40-jährige Dienstzeit zum Bund vollendet hat.
Das Gesetz verlangt als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten die Leistung "treuer Dienste". Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979. Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und ob er der Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (VwGH 11.10.2006, Zl. 2003/12/0177; 13.03.2013, Zl. 2012/12/0105; 17.04.2013, Zl. 2012/12/0065).

Zur Beurteilung der Frage, ob das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten insgesamt betrachtet dem Vorliegen der Erbringung "treuer Dienste" entgegensteht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung Kriterien herausgearbeitet, die bei der Bewertung eines dienstlichen Fehlverhaltens Beachtung zu finden haben. So sind etwa

-        die Dauer und die Beanstandungswürdigkeit des Fehlverhaltens (VwGH 11.10.2006, Zl. 2003/12/0177, VwGH 16.03.2005, Zl. 2003/12/89),

-        die Schwere des Fehlverhaltens (VwGH 25.05.2007, Zl. 2006/12/0147),

-        der durch das Fehlverhalten eingetretene Schaden und die Art und Höhe der ausgesprochenen Disziplinarstrafe (VwGH 28.01.2013, Zl. 2012/12/0044)

-        sowie die Häufigkeit der (disziplinären) Verurteilungen (VwGH 16.03.2005, Zl. 2003/12/89)

maßgeblich.

Der Umfang der Treuepflicht ist maßgeblich unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie des jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiches zu bestimmen (VwGH 16.03.2005, Zl. 2003/12/0189; 13.03.2013, Zl. 2012/12/0105; 17.04.2013, Zl. 2012/12/0144 mwN).
In einem Fall der Geldbuße von € 500,00 nach zweimaligem Lenken eines KFZ in alkoholisiertem Zustand durch einen Vorgesetzten im gehobenen Baudienst verneinte der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen treuer Dienste (VwGH 17.04.2013, Zl. 2012/12/0144).
In einem Fall der Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges nach 10 rechtswidrigen Kontoabfragen an 5 Tagen innerhalb von 4 Monaten durch einen Vorgesetzten in einem Postamt bejahte der Verwaltungsgerichtshof treue Dienste "gerade noch" (VwGH 13.03.2013, Zl. 2012/12/0105).

Fallbezogen steht fest, dass der Beschwerdeführer eine disziplinarrechtliche geahndete Verfehlung begangen hat, die zu höheren Strafen als in den oben genannten Fällen führte:

Rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis der XXXX , eingerichtet beim Bundesministerium für Inneres, am XXXX , Gz. XXXX , betreffend zweier Ladendiebstähle mit einer Geldstrafe in der Höhe von XXXX .

Der Beschwerdeführer hat dadurch nicht bloß einmalig, sondern wiederholt, nämlich am XXXX und am XXXX durchaus gravierende Dienstpflichten im Kernbereich seiner Aufgaben als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes begangen. Damit ist für die Dienstbehörde im Rahmen des Verfahrens über die Jubiläumszuwendung die Verletzung der Dienstpflichten durch den Beschwerdeführer bindend festgestellt (VwGH 28.01.2010, Zl. 2006/12/0195; 29.06.2011, Zl. 2006/12/0020).

3.4.    Bei Gesamtwürdigung der vom Beschwerdeführer zurückgelegten Dienstzeit von 40 Dienstjahren, und der einschlägigen Verfehlungen, deren Verhinderung gerade er bestellt wurde und zu deren Verfolgung er bei der Ernennung als Polizist ein Gelöbnis erbracht hatte ergibt sich ein besonders Fehlverhalten, sodass die Erfüllung des Erfordernisses „treue Dienste“ seinem Dienstgeber gegenüber daraus nicht abgeleitet werden kann.

3.5.    Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit zu berücksichtigenden sonst erbrachten positiven dienstlichen Leistungen, treten aufgrund des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens derart in den Hintergrund, dass das Vorliegen „treuer Dienste“ insgesamt aus Anlass des 40-jährigen Dienstjubiläums zu verneinen ist.
Aufgrund der oben dargestellten rechtskräftigen disziplinarrechtlichen Verurteilung, ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie feststellt, dass insgesamt keine "treuen Dienste" des Beschwerdeführers vorlagen und damit die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 20c Abs. 1 GehG nicht erfüllt ist. Diesbezüglich wurde untern den Beweismitteln auch eine entsprechende Würdigung vorgenommen.

3.6.    Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beamter disziplinäre Verfehlungen Fehlverhalten Jubiläumsstichtag Jubiläumszuwendung Polizist treue Dienste

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2232940.1.00

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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