Entscheidungsdatum
14.09.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
G313 2223118-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 25.02.2019 erstmals beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“ ein.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.) .
3. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben.
4. Am 05.09.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
5. Der BF ist am 02.09.2019 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina.
1.2. Er ist in Bosnien geboren, aufgewachsen und hat dort die Schule besucht und im Juni 2013 in einem Gymnasium maturiert.
1.3. Nach seiner Einreise Anfang September 2013 war er vom 02.09.2013 bis 02.09.2019 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Während dieser sechsjährigen Meldedauer reiste der BF in den Jahren 2016, 2017 und 2018 mehrmals aus dem Bundesgebiet aus und wieder ein.
1.4. Der BF, der in Österreich Germanistik studierte, verfügte vom 11.10.2013 bis 10.10.2014, 11.10.2014 bis 10.11.2015, 11.10.2015 bis 22.02.2016, vom 23.02.2017 bis 22.02.2018 und vom 23.02.2018 bis 22.02.2019 jeweils über einen stets zu Studienzwecken verlängerten Aufenthaltstitel.
1.5. Am 25.02.2019 stellte der BF erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und begründete diesen im Wesentlichen damit, sein Studentenvisum sei am 22.02.2019 abgelaufen, er möchte jedoch in Österreich bleiben und sich weiterhin ein Leben im Bundesgebiet aufbauen.
1.6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 20.08.2019 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF zulässig ist.
1.7. Der BF ist folglich am 02.09.2019 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist und nach Bosnien und Herzegowina, in sein Heimatland, zurückgekehrt.
1.8. Er hat in seinem Heimatland noch seine Mutter als familiären Anknüpfungspunkt. Seine Schwester ist nach Deutschland gezogen, und sein Vater arbeitet in Slowenien.
Festzustellen sind jedenfalls maßgebliche Bindungen des BF in Bosnien, wo er geboren und sozialisiert wurde, aufgewachsen ist und die Schule mit Matura absolviert hat, und seine Mutter derzeit auch aufhältig ist.
1.9. Der BF hat sich während der sechsjährigen nicht durchgehenden Aufenthaltsdauer in Österreich um soziale, sprachliche und wirtschaftliche Integration bemüht.
Er konnte einige Unterstützungsschreiben aus seinem sozialen Umfeld vorlegen und mit einem Zeugnis aus dem Vorstudienlehrgang für ausländische Studenten, aus welchem hervorgeht, dass der BF im Oktober 2014 in Deutsch mit Genügend beurteilt wurde, einen „Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache“ erbringen.
Der BF ging bei verschiedenen Dienstgebern im Bundesgebiet kurzfristig geringfügigen Beschäftigungen nach, zuletzt von September 2018 bis Februar 2019 bei dem Dienstgeber, der nach einer vom 27.08.2018 bis 26.08.2019 befristeten Beschäftigungsbewilligung für den BF als Garderobier in einem „Arbeitsvorvertrag“ vom 27.01.2019 dem BF im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Beschäftigung im Ausmaß von zehn Stunden wöchentlich für den Dienstort XXXX , in Aussicht stellte.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt.
2.2. Zum BF und zu seinen individuellen Verhältnissen
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf dem diesbezüglichen Akteninhalt.
2.2.2. Die Feststellung zur Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet ergab sich aus einem Zentralmelderegisterauszug. Dass der BF während des Gesamtmeldezeitraums vom 02.09.2013 bis 02.09.2019 in den Jahren 2016, 2017 und 2018 mehrmals aus dem Bundesgebiet aus- und wieder eingereist ist, ergab sich aus dem Verwaltungsakt einliegenden Reisepasskopien (AS 151ff).
Die festgestellte Ausreise des BF am 02.09.2019 nach Bosnien beruht auf einer am 13.09.2019 beim BVwG eingelangten Ausreisebestätigung.
2.2.3. Die Feststellung zu den jeweils verlängerten, dem BF zu Studienzwecken erteilten Aufenthaltstiteln beruht auf einem Fremdenregisterauszug.
2.2.4. Dass der BF bei verschiedenen Dienstgebern geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen ist, beruht auf einem Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren im Akt (AS 193f).
Dass dem BF am 27.08.2018 eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Garderobier im Ausmaß von zehn Stunden wöchentlich erteilt wurde, ergab sich aus dem diesbezüglichen Bescheid des Arbeitsmarktservice im Akt (AS 93).
2.2.5. Die Feststellung zum Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK beruht auf dem diesbezüglichen Antrag im Akt (AS 1ff).
Im Zuge der näheren Antragsbegründung vom 20.05.2019 gab der BF an, er wohne seit September 2013 in Österreich, habe angefangen Germanistik zu studieren, dann auch zu arbeiten begonnen und es in weiterer Folge nicht mehr geschafft, Studieren, Arbeiten und Fußballspielen bei einem Verein zu kombinieren. Nach Ablauf seines Studentenvisums am 22.02.2019 möchte er sein Leben weiter in Österreich aufbauen (AS 145), da es in Bosnien für ihn keine Möglichkeit gibt, ein Einkommen zu lukrieren, da der Arbeitsmarkt schlecht ist.
2.2.6. Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen in Österreich beruhen auf dem diesbezüglichen Akteninhalt. Im Zuge des Vorstudienlehrganges für ausländische Studierende wurde der BF im Bundesgebiet im Oktober 2014 im dem Verwaltungskat einliegenden „Zeugnis über die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache“ mit der Note Genügend beurteilt. (AS 137).
2.2.7. Aufgrund seines diesbezüglich glaubhaften Vorbringens im Zuge der Antragsbegründung vom 20.05.2019 wurde festgestellt, dass seine Schwester nach Deutschland gezogen ist und sein Vater in Slowenien arbeitet, der BF jedoch in Bosnien noch seine Mutter als familiären Anknüpfungspunkt hat (AS 147).
Die Feststellung, dass der BF in Bosnien geboren und sozialisiert wurde, aufgewachsen ist und die Schule besucht und in einem Gymnasium maturiert hat, ergab sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt.
Unter Berücksichtigung aller sich aus dem Akt ergebenden individuellen Umstände bzw. Verhältnisse war von maßgeblichen Bindungen des BF in Bosnien und Herzegowina auszugehen.
Aus der Kopie eines vorgelegten Abiturzeugnisses geht hervor, dass der BF im Juni 2013 in Bosnien die Abiturprüfung mit der Note gut absolviert hat und seine Abiturarbeit – Deutsche Sprache mit „ausgezeichnet“ benotet wurde (AS 123).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde
§ 55 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 lauten wie folgt:
„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
Der BF ist bosnischer Staatsangehöriger und reiste Anfang September 2013 nach Österreich.
Er verfügte vom 11.10.2013 bis 10.10.2014, 11.10.2014 bis 10.11.2015, 11.10.2015 bis 22.02.2016, 23.02.2017 bis 22.02.2018 und vom 23.02.2018 bis 22.02.2019 über einen jeweils verlängerten Aufenthaltstitel als Student.
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ab Anfang September 2013 gründete sich auf ein nur für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht.
Der BF verfügte nie über einen darüberhinausgehenden auch zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstitel und musste sich darüber bewusst sein, dass ihm sein Aufenthaltstitel nur zu Studienzwecken erteilt wurde und er nicht mit einem weiteren Bleiberecht rechnen durfte.
Er war ab 02.09.2013 bis zu seiner Ausreise am 02.09.2019 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet und reiste, wie aus dem Verwaltungsakt einliegenden Reisepasskopien samt Ein- und Ausreisestempeln ersichtlich, während dieser sechsjährigen Meldezeit in den Jahren 2016, 2017 und 2018 mehrmals aus dem Bundesgebiet aus und wieder ein.
Nach Auslauf seines stets zu Studienzwecken verlängerten Aufenthaltstitels am 22.02.2019 stellte der BF am 25.02.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.
Nach Ablauf des dem BF zuletzt zu Studienzwecken erteilten Aufenthaltstitels wurde dem BF in einem Arbeitsvorvertrag vom 27.01.2019 für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Beschäftigung als Garderobier im Ausmaß von 10 Stunden wöchentlich angeboten. Die erteilte Beschäftigungsbewilligung des AMS wurde nur bis zum 26.8.2019 erteilt. Im Zuge der näheren Begründung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 20.05.2019 gab der BF zusammengefasst an, er wohne seit September 2013 in Österreich, habe angefangen Germanistik zu studieren, dann auch zu arbeiten begonnen und es in weiterer Folge nicht mehr geschafft, Studieren, Arbeiten und Fußballspielen bei einem Verein zu kombinieren. Nach Ablauf seines Studentenvisums am 22.02.2019 möchte er sein Leben weiter in Österreich aufbauen.
Die sozialen, wirtschaftlichen und sprachlichen Integrationsbemühungen des BF in seinem Studien-, Wohn- und Arbeitsumfeld treten gegenüber seiner nur zu Studienzwecken erteilten Aufenthaltsberechtigung, worüber er sich von Anfang an stets bewusst sein musste, durfte er doch für die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nie mit einem dauerhaften Bleiberecht rechnen, maßgeblich in den Hintergrund, ebenso seine von Februar 2014 bis Februar 2019 bei verschiedenen Dienstgebern nachgegangenen (geringfügigen) Beschäftigungen.
Der BF war nach Ablauf seines Aufenthaltstitels zu Studienzwecken am 22.02.2019 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Um sich ein weiteres Bleiberecht für Österreich zu verschaffen, stellte er am 25.02.2019 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK und reiste er am 02.09.2019 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien aus.
Der BF wollte sich nach sozialen, wirtschaftlichen und sprachlichen Integrationsbemühungen im Bundesgebiet nach Ablauf seines ihm stets nur vorübergehend zu Studienzwecken erteilten bzw. verlängerten Aufenthaltstitels nun weiter in Österreich ein (Privat-) Leben aufbauen, da der Arbeitsmarkt in Bosnien zu schlecht ist.
Ein gegenständlich berücksichtigungswürdiges Privatleben iSv Art. 8 EMRK, das ein dauerhaftes Bleiberecht begründet, liegt jedenfalls nicht vor, war doch der Aufenthalt des BF stets nur zweckgebunden vorübergehend legalisiert und dem BF während seines stets auf ein nur zweckgebundenes Aufenthaltsrecht gegründeten Aufenthalts im Bundesgebiet nie ein dauerhaftes Bleiberecht in Aussicht gestellt.
Fest steht, dass der BF in Bosnien und Herzegowina geboren und sozialisiert wurde, aufgewachsen ist, im Juni 2013 die Schule mit Matura absolviert hat, und dort nunmehr noch seine Mutter als familiären Anknüpfungspunkt und weitere maßgebliche Bindungen aus seinem Aufenthalt seit Geburt noch hat.
Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK war somit als unbegründet abzuweisen.
Da gemäß § 10 Abs. 3 AsylG und gemäß § 52 Abs. 3 FPG das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG abgewiesen wird, war zusammen mit der Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG zu erlassen.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Im gegenständlichen Fall brachte der BF im Zuge seines Verfahrens nie ein Abschiebungshindernis iSv Art. 3 EMRK vor und ging ein solches weder aus dem Akteninhalt noch aus amtsbekannten aktuellen Bosnien und Herzegowina betreffende Länderberichte hervor.
Eine Abschiebung des BF nach Bosnien war daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Gemäß 55 Abs. 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, war nicht feststellbar.
Die belangte Behörde sprach daher zu Recht eine 14-tägige Ausreisefrist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung aus.
Nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 20.08.2019 ist der BF folglich fristgerecht am 02.09.2019 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist und in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt.
Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 20.08.2019 war vollinhaltlich abzuweisen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, die behaupteten Anknüpfungspunkte in Österreich als wahr angenommen werden, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG),
BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G313.2223118.1.00Im RIS seit
11.12.2020Zuletzt aktualisiert am
11.12.2020