TE Bvwg Beschluss 2020/9/15 W195 2233037-1

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Veröffentlicht am 15.09.2020
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Entscheidungsdatum

15.09.2020

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §38 Abs1
GebAG §53 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §33
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W195 2233037-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 10.07.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des XXXX Andro, der die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2020, XXXX , zu Grunde liegt, beschlossen.

A)

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 VwGVG abgewiesen.

II. Der Antrag auf Gebühren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG und § 53 Abs. 1 GebAG iVm § 38 Abs. 1 GebAG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Ladung vom 08.06.2020, XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 23.06.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde. Weiters wurde der Antragsteller unter anderem darauf hingewiesen, dass er seinen Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen könne.

2. In der Folge fand am 23.06.2019 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.

3. Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2020 eingelangtem Schreiben übermittelte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2020.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 04.08.2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass sich sein übermittelter Antrag für Dolmetscher nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die 14-tägige Frist zur Geltendmachung der Gebühr mit Ablauf des 07.07.2020 geendet habe. Des Weiteren machte das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller darauf aufmerksam, dass die in der Honorarnote beantragte Gebühr in Höhe von € 20,00 für die Rückübersetzung eines in der Verhandlung angefertigten Schriftstückes nicht zustehe, da der Niederschrift der mündlichen Verhandlung keine Rückübersetzung der Verhandlungsschrift zu entnehmen sei.

5. In der Folge langte am 17.08.2020 eine Stellungnahme des Antragstellers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher er ausführte, dass er in seiner Funktion als Dolmetscher sehr oft für das Bundesverwaltungsgericht tätig sei und die € 20,00 für die Rückübersetzung irrtümlich verzeichnet habe. Ferner wies er darauf hin, dass er täglich als Dolmetscher im Einsatz sei und zusätzlich ein Gastronomielokal betreibe. Dies sei der Grund, weshalb er manchmal eine Frist übersehe und eine Gebührennote zu spät einbringe.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2020 als Dolmetscher fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Kosten nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihm gelegten Gebührennote vom 10.07.2020 begehrt.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren XXXX dem Gebührenantrag vom 10.07.2020, der eingebrachten Stellungnahme des Antragstellers vom 17.08.2020 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Zu A)

I. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Hinsichtlich des mit Schreiben vom 17.08.2020 übermittelten Vorbringens, wonach die Gebühren aufgrund von mehreren beruflichen Verpflichtungen erst mit dreitägiger Verspätung geltend gemacht werden konnten, ist folgendes festzuhalten:

§ 33 VwGVG normiert:

„(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) bis (4a)

[…]

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

Die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG entspricht weitgehend den Bestimmungen der §§ 71 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP 7).

§ 71 Abs. 2 AVG – genauso wie § 33 VwGVG – spricht zwar explizit von einem „Antrag auf Wiedereinsetzung“, weshalb die Wiedereinsetzungswerberin ihr Begehren daher grundsätzlich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bezeichnen hat. Eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Schriftsatzes schadet jedoch nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung, wie im gegenständlichen Fall, aus seinem Inhalt ableiten lässt (vgl. VwGH 25.1.1966, 540/65; Hengstschläger/Leeb, AVG (2014) Rz 110 zu § 71).

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher aufgrund des Inhaltes des Schriftsatzes vom 17.08.2020 – unbeschadet einer nicht ausdrücklichen Bezeichnung als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – davon aus, dass der Dolmetscher mit diesem Schriftsatz einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen wollte. Trotz der Berücksichtigung des Vorbringens im Hinblick auf einen Wiedereinsetzungsgrund ist ein solcher Antrag aus folgenden Gründen abzuweisen:

Um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen, muss der Antragsteller an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, dass er nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt er nicht abwenden konnte. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es der Antragsteller tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann, wobei es darauf ankommt, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (vgl. VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020; 03.04.2001, 2000/08/0214; Hengstschläger/Leeb, AVG (2014) Rz 37ff zu § 71).

Darüber hinaus setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass den Antragsteller an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Eine solche Sorglosigkeit liegt etwa vor, wenn eine fristwahrende Handlung wegen der Wahrnehmung von Terminen verschoben und nachher darauf vergessen wurde oder etwa wenn eine sofortige fristwahrende Handlung unterlassen und in der Folge wegen beruflicher Überlastung oder familiärer Probleme nicht mehr daran gedacht wurde (vgl. VwGH 27.06.2008, 2008/11/0099; 22.09.1989, 89/11/0184; 19.11.1996, 95/08/0062; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2. Auflage, 2017) E 18 zu § 33 VwGVG; Hengstschläger/Leeb, AVG (2014) Rz 40ff zu § 71).

Im gegenständlichen Fall brachte der Antragsteller vor, dass es ihm aufgrund seiner beiden Erwerbstätigkeiten als Dolmetscher und Gastronom nicht möglich gewesen sei, die Honorarnote fristgerecht einzubringen.

Im Sinne der obigen Ausführungen ist eine starke berufliche Auslastung aufgrund von zwei Beschäftigungen nicht als unvorhergesehenes Ereignis zu qualifizieren. Die Tätigkeiten im Rahmen eines beruflichen Alltags konnten sehr wohl seitens des Antragstellers berücksichtigt werden, bzw. wäre eine solche Berücksichtigung erwartbar und zumutbar gewesen. Selbst unter der Annahme des Vorliegens eines unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignisses wäre einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch auch aufgrund des Verschuldens des Antragstellers nicht stattzugeben. Der Antragsteller führte in seiner Stellungnahme vom 17.08.2020 aus, dass er oft als Dolmetscher am Bundesverwaltungsgericht tätig sei. Er wird regelmäßig als Dolmetscher zu Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herangezogen, weshalb ihm die einzuhaltenden Fristen für die Beantragung von gebührenrechtlichen Ansprüchen bekannt sind. Der Antragsteller hat die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt jedoch außer Acht gelassen. Die nicht fristgerechte Antragstellung ist im Sinne der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur als Außerachtlassung zumutbarer Sorgfalt und daher als Verschulden zu werten.

Aus diesem Grund rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen ist.


II. Zurückweisung des Antrages auf Gebühren:

Zum Verspätungsvorhalt:

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Nach § 38 Abs. 1 GebAG hat der Dolmetscher den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des AVG maßgeblich:

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Nach § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Im gegenständlichen Fall fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2020 statt. Die 14-tägige Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG endete daher mit Ablauf des 07.07.2020. Der am 10.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag für Dolmetscher wurde somit verspätet eingebracht.

Da der gegenständliche Antrag nach Ablauf der 14-tägigen Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG eingebracht wurde, ist dieser Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich Rechtsfragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Da es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung handelt, konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entschieden werden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146; ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 19 zu § 24 VwGVG).

Zur beantragten Gebühr für die Übersetzung von in der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücken (§ 54 Abs. 1 Z 4 zweiter Halbsatz GebAG):

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr der Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00.

In der Gebührennote beantragte der Antragsteller für die Übersetzung eines in derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung vom 23.06.2020 angefertigten Schriftstückes die Zuerkennung einer Gebühr in Höhe von € 20,00.

Da der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2020 im Verfahren XXXX jedoch keine erfolgte Übersetzung eines im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten schriftlichen Dokuments zu entnehmen ist und insbesondere auf die Rückübersetzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2020 verzichtet wurde, kann dem Antragsteller mangels Vorliegens einer Rückübersetzung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 zweiter Halbsatz GebAG die beantragte Gebühr in Höhe von € 20,00 nicht zuerkannt werden.

Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 17.08.2020 angab, die Verzeichnung der in Rede stehenden € 20,00 versehentlich vorgenommen zu haben.


Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Berufsausübung Dolmetscher Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenanspruch - Frist unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verfristung Verschulden verspäteter Antrag Verspätung Voraussetzungen Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2233037.1.00

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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