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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, S-Gasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. Juli 1995, Zl. UVS-01/06/00119/95, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 1995 wurde die an diese gerichtete Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 4 Fremdengesetz (FrG) in Verbindung mit § 67c AVG als unbegründet abgewiesen und "die Fortsetzung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtmäßig erklärt".
In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, sei am 4. April 1991 in das Bundesgebiet eingereist und habe am 15. Juli 1993 Asyl beantragt. Der Asylantrag sei im Instanzenzug bescheidmäßig abgewiesen worden. Eine diesbezügliche Beschwerde sei noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Der Beschwerdeführer habe kein regelmäßiges Einkommen und sei vermögenslos. Die Unterstützung seitens einer näher genannten Pfarrgemeinde stelle keine taugliche Basis dar, um die Sicherstellung regelmäßiger und ausreichender Mittel für den Unterhalt auf die Dauer des Aufenthalts in Österreich glaubhaft zu machen. Insbesondere sei die medizinische Versorgung (von der Notfallsmedizin abgesehen) finanziell nicht abgesichert. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sei von der Magistratsabteilung 62 wegen verspäteter Antragstellung zurückgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei an einer näher genannten Adresse in Wien im Jahre 1992 abgemeldet worden und seither in Wien nicht polizeilich gemeldet gewesen. Der von der türkischen Botschaft in Wien im Jahre 1992 ausgestellte Reisepaß habe eine bereits am 19. April 1994 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung aufgewiesen. Die Festnahme des Beschwerdeführers sei laut Anzeige wegen mehrerer Übertretungen des Fremdengesetzes sowie wegen Übertretung des Meldegesetzes erfolgt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. Juli 1995 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung, sowie zur Sicherung des Verfahrens zur Zurückschiebung und der Abschiebung verhängt. Seither werde der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 23. September 1996, B 2622/95-10, ablehnte und sie in der Folge mit Beschluß vom 19. November 1996, B 2622/95-12, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Insoweit der Beschwerdeführer die fehlende Auseinandersetzung mit der Frage der Notwendigkeit der Schubhaft im angefochtenen Bescheid rügt, übersieht er, daß die belangte Behörde aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere der diversen Übertretungen nach dem Fremdengesetz und Meldegesetz sowie der trotz abgelaufener Aufenthaltsbewilligung nicht erfolgten Ausreise, mit der der Beschwerdeführer seine mangelnde Ausreisewilligkeit hinreichend dargetan hat, zu Recht von der Notwendigkeit der Verhängung der Schubhaft im Sinne des § 41 Abs. 1 FrG ausgegangen ist.
Zur Rüge der unterlassenen umfassenden Prüfung der Schubhaft - vor allem unter dem Aspekt des Refoulement-Verbots und einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Asylgesetz - ist der Beschwerdeführer nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf zu verweisen, daß die Überprüfung der Unzulässigkeit der Abschiebung in ein bestimmtes Land nicht im Rahmen der Schubhaftbeschwerde zu erfolgen hat und es für die Schubhaft unerheblich ist, ob einem Fremden eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zukam oder nicht (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/02/0547 m.w.N). Es kam daher auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer etwa eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Asylgesetz 1991 hatte.
Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf die Erfüllung des materiellen Flüchtlingsbegriffs und auf eine unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vor, daß eine Anwendung der §§ 17 und 18 FrG ausgeschlossen sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0346, ausgeführt hat, ist die Behauptung eines Fremden, daß in seinem Fall unmittelbar Art. 33 GFK anzuwenden wäre, weil er den "materiellen Flüchtlingsbegriff" der GFK erfülle und somit die Anwendung des § 17 FrG ausgeschlossen wäre, schon deshalb verfehlt, weil der Fremde verkennt, daß Art. 33 GFK nicht die Ausweisung (mit Begriffsinhalt einer Ausreiseverpflichtung, wie dies auf § 17 FrG zutrifft), sondern das Refoulement-Verbot (Art. 33 Z. 1 GFK) und die Refoulement-Befugnis (Art. 33 Z. 2 GFK) zum Gegenstand hat. Es ist daher auch nicht einsichtig, daß die genannte Bestimmung der GFK etwa der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 18 FrG entgegenstünde, wobei die vom Beschwerdeführer neuerlich aufgeworfene Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG in Verbindung mit § 37 FrG zu prüfen ist, von welcher Möglichkeit der Beschwerdeführer - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird - auch Gebrauch gemacht hat.
Aus den dargelegten Gründen war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung (§ 39 Abs. 2 Z. 6 leg. cit.) abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996020568.X00Im RIS seit
20.11.2000