Entscheidungsdatum
17.09.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G313 2225919-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2019, Zl. XXXX , und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) von 21.11.2019 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
2. Gegen diesen Bescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 21.11.2019 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Am 29.11.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt vorgelegt.
4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.12.2019 wurde der Beschwerde gegen den Schubhaftanordnung mit Mandatsbescheid vom 21.11.2019 und die darauf gegründete Anhaltung stattgegeben, der Schubhaftbescheid ersatzlos behoben und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 21.11.2019 für rechtswidrig erklärt.
5. Dagegen erhob das BFA Amtsrevision.
6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 28.05.2020 wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria. Im gegenständlichem Schubhaftverfahren vorangegangenen Asylverfahren wurden verschiedene Alias-Namen angeführt. Im Fremdenregister sind noch weitere Alias-Namen bzw. Alias-Identitäten des BF eingetragen.
1.2. Der BF stellte am 03.02.2016 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz. Er war bereits davor im Dezember 2015 in Italien unrechtmäßig aufhältig angehalten worden.
Am 04.09.2016 stellte der BF seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, zu diesem Zeitpunkt als unbegleiteter Minderjähriger. Mit Erkenntnis des BVwG von März 2018, rechtskräftig mit 07.03.2018, erging eine negative Entscheidung über diesen Antrag, sowohl hinsichtlich des Status des Asyl- als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten und wurde die BFA-Entscheidung auch hinsichtlich Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bestätigt, auch hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes, nur dass dieses auf die Dauer von drei Jahre herabgesetzt wurde. Mit dieser Entscheidung, wogegen einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, ist die aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar geworden.
? Während dieses ersten Asylverfahrens wurde der BF im Februar 2017 rechtskräftig wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.
? Ebenso während dieses Asylverfahrens wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion vom 20.08.2017 über den BF eine Geldstrafe von EUR 266,67 wegen aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht und Erregung wegen ungebührlicher Weise störenden Lärms verhängt.
Der BF reiste nach Deutschland und stellte dort am 19.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nachdem der BF am 07.05.2019 aufgrund der Dublin-Verordnung nach Österreich überstellt worden war, stellte er noch am Tag seiner Überstellung am 07.05.2019 im Bundesgebiet einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 24.05.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl-, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, und dem BF aufgetragen, in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen.
Der BF tauchte unter und wurde am 29.05.2019 von dem ihm zugewiesenen Grundversorgungsquartier abgemeldet.
Der BF setzte sich nach Deutschland ab und stellte dort am 17.07.2019 einen Asylantrag.
Nachdem er nach Österreich zurückgekehrt war, reiste er am 25.07.2019 selbstständig freiwillig wieder nach Deutschland. Danach, am 29.07.2019, erging über den vom BF am 07.05.2019 im Bundesgebiet gestellten Asylantrag eine rechtskräftige negative Entscheidung.
Nach der Ausstellung eines „Laissez-passer“ für die Überstellung des BF von Deutschland nach Österreich Ende Oktober 2019 wurde der BF von Deutschland nach Österreich überstellt.
1.3. Der BF stellte dann am 20.11.2019 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Er kam daraufhin am 20.11.2019 um 20:20 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.11.2019 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
Am 21.11.2019, 17:30 Uhr, kam der BF in Schubhaft.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Relevante rechtliche Bestimmungen:
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),
BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere, ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm
diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht
Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31 (im Folgenden: Dublin-VO), lauten:
„Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung
a) […]
b) ‚Antrag auf internationalen Schutz‘ einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU;
c) ‚Antragsteller‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;
d) – m) […]
n) ‚Fluchtgefahr‘ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),
BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderes Mittels erreicht werden kann. (…).
(2) (…)
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(…).“
3.2. Im gegenständlichen Fall stellte der BF mehrere Asylanträge, und zwar in Italien, Österreich und Deutschland.
Über diesen Antrag vom 04.09.2016 erging eine negative Asylentscheidung, wobei der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asyl- als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.03.2018 wurde dieser Asylbescheid bestätigt, auch grundsätzlich das Einreiseverbot, nur, dass dieses von ursprünglich sechs auf die Dauer von drei Jahre herabgesetzt wurde. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme ist damit rechtskräftig und durchsetzbar geworden.
Der BF reiste dann nach Deutschland, stellte dort am 19.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, wurde am 07.05.2019 nach Österreich rücküberstellt und stellte noch am Überstellungstag im österreichischen Bundesgebiet einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 24.05.2019 (rechtskräftige negative Entscheidung vom 29.07.2019) wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.05.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, und dem BF aufgetragen, in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen.
Der BF floh aus dem ihm zugewiesenen Quartier bzw. tauchte unter und wurde am 29.05.2019 von dem ihm zugewiesenen Grundversorgungsquartier abgemeldet.
Er setzte sich nach Deutschland ab, stellte dort am 17.07.2019 einen Asylantrag, kehrte dann nach Österreich zurück, reiste am 25.07.2019 selbstständig freiwillig wieder nach Deutschland und wurde Ende Oktober 2019 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt.
Am 20.11.2019 stellte der BF in Österreich (nach seinen beiden Anträgen vom 04.09.2016 und 07.05.2019) einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Daraufhin folgte mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.11.2019 die Anordnung der Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz und ab 21.11.2019, 17:30 Uhr, die Schubhaft des BF.
Es ist insgesamt jedenfalls von einer Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 FPG auszugehen.
Der BF stellte in Italien, Deutschland und Österreich Anträge auf internationalen Schutz, nur um sich auf diese Weise in diesen Ländern eine (vorübergehende) Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Auf seinen Asylantrag in Italien am 03.02.2016 folgte am 04.09.2016 sein erster Asylantrag in Österreich.
Nachdem der BF nach rechtskräftig negativ beendetem Asylverfahren mit Erkenntnis des BVwG vom 07.03.2018 nach Deutschland gereist war und dort am 19.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurde er am 07.05.2019 aufgrund der Dublin-Verordnung nach Österreich überstellt und stellte er noch am Tag seiner Überstellung am 07.05.2019 im Bundesgebiet einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, dies offenbar nur deshalb, um eine ihm drohende Abschiebung in sein Heimatland zu verhindern.
Abgesehen von § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG sind auch die Fluchtgefahr-Tatbestände nach § 76 Abs. 3 Z. 8 und 9 FPG erfüllt, hat sich der BF doch nicht an die mit Bescheid des BFA vom 24.05.2019 ausgesprochene Anordnung der Unterkunftnahme in einem bestimmten Quartier gehalten bzw. ist er von dem ihm zugewiesenen Quartier geflohen und untergetaucht, und weist er im Bundesgebiet keine familiären, sozialen oder sonstigen Bindungen auf.
Der BF hat im österreichischen Bundesgebiet keine Bezugspersonen, bei denen er Unterkunft nehmen könnte, und ist er außerdem gar nicht bereit, sich den Behörden an einer bestimmten Adresse verfügbar zu halten, wie er durch sein Verhalten, nach Anordnung der Unterkunftnahme in einem bestimmten Quartier aus dem ihm zugewiesenen Quartier geflohen und untergetaucht zu sein, unter Beweis gestellt hat.
Die Anordnung eines gelinderes Mittels iSv §77 Abs. 3 FPG kam für den BF jedenfalls nicht in Betracht, zumal der BF, der im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, bei den Behörden auch keine angemessene finanzielle Sicherstellung hinterlegen könnte.
Die Schubhaft wird auch unter Berücksichtigung seiner in Österreich begangenen strafbaren Handlungen für verhältnismäßig gehalten.
Während seines ersten Asylverfahrens im Bundesgebiet wurde der BF im Februar 2017 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Suchtgift für Menschen besonders gefährlich ist und bei diesbezüglichen Straftaten hohe Wiederholungsgefahr besteht.
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion vom 20.08.2017 wurde zudem wegen aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht und Erregung wegen ungebührlicher Weise störenden Lärms über den BF eine Geldstrafe von EUR 266,67 verhängt.
Unter Berücksichtigung der Schwere der strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift und der vom BF im Bundesgebiet gezeigten Aggressionsneigung bzw. seiner Aggressionsbereitschaft auch gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht überwiegt das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des BF und wird die Schubhaft jedenfalls für verhältnismäßig gehalten.
3.3. Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt A.II.):
Zum Zeitpunkt der Entscheidung liegen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:
Es besteht aufgrund erkannter Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft Sicherungsbedarf nach in Österreich dritter Asylantragstellung am 20.11.2019.
Der aktuelle Sicherungsbedarf nach seiner dritten Asylantragstellung am 20.11.2019 beruht darauf, dass der BF nach rechtskräftig, durchsetzbar gewordener aufenthaltsbeendender Maßnahme mit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 07.03.2018 stets versucht hat, der ihm drohenden Abschiebung in sein Heimatland durch Ausreise nach Deutschland, Asylantragstellung dort bzw. weitere Asylantragstellung in Österreich nach Rückkehr bzw. Rücküberstellung zu entgehen, und sich nicht bereit zeigte, einem angeordneten gelinderen Mittel wie der Anordnung der Unterkunftnahme in einem bestimmten Quartier mit Bescheid des BFA vom 24.05.2019 Folge zu leisten, ist er doch aus dem ihm zugewiesenen Quartier geflohen und untergetaucht und daraufhin nach Deutschland gereist, nach dortiger Asylantragstellung vom 17.07.2019 nach Österreich zurückgekehrt, am 25.07.2019 selbstständig freiwillig wieder nach Deutschland gereist, bevor er Ende Oktober 2019 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt wurde und am 20.11.2019 in Österreich seinen dritten Asylantrag gestellt hat.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich im Hinblick auf die erkannte Fluchtgefahr und die bereits einmal erfolgte Verletzung der behördlichen Anordnung der Unterkunftnahme in einem bestimmten Quartier, aus welchem der BF geflohen ist, womit er gezeigt hat, sich nicht für die Behörden verfügbar halten zu wollen, als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (zeitnahe Durchführung der Abschiebung) zu erreichen.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ging aus dem Akteninhalt samt Beschwerdevorbringen nicht hervor.
Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft ist daher jedenfalls gerechtfertigt.
Es war gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war aus der Aktenlage klar ersichtlich, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
3.5. Zum Kostenersatz:
Der mit „Kosten“ betitelte § 35 VwGVG lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
„1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.“
Da sprachgemäß zu entscheiden war, ist die belangte Behörde obsiegende und der BF unterlegene Partei.
Die belangte Behörde hat schriftlich beantragt, dem Bund Kostenersatz zuzusprechen.
Es war der beschwerdeführenden Partei als unterlegenen Partei daher spruchgemäß der zu leistende Aufwandersatz (Vorlage- und Schriftsatzaufwand) in der Gesamthöhe von EUR 426,20 aufzuerlegen.
Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz daher nicht in Betracht kommt.
3.5. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Schlagworte
Amtsrevision Aufwandersatz Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Rechtsanschauung des VwGH Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Untertauchen Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G313.2225919.1.00Im RIS seit
11.12.2020Zuletzt aktualisiert am
11.12.2020