TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/21 W192 2234446-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2020
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Entscheidungsdatum

21.09.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4

Spruch

W192 2234446-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien (alias Italien), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2020, Zahl: 1267264806-200718222, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10 Abs. 2, 57 AsylG 2005 i.d.g.F., §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 9, 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 FPG, 55 Abs. 4 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Albaniens, wies sich am 13.08.2020 bei der Ausreisekontrolle am Flughafen Wien Schwechat mit gefälschten italienischen Identitätsdokumenten aus, woraufhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am gleichen Datum dessen Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG anordnete.

Am 13.08.2020 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dem Beschwerdeführer wurde eingangs vorgehalten, versucht zu haben, mit gefälschten Dokumenten aus dem Bundesgebiet Österreichs auszureisen, sodass er wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden angezeigt worden sei; da er sich aus diesem Grund und auch mangels Vorlage eines Reisepasses nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, prüfe das Bundesamt nunmehr die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes gegen seine Person; dies ließ der Beschwerdeführer unkommentiert. Auf weitere Befragung gab er an, letztmalig im August 2019 aus Albanien ausgereist zu sein und sich seitdem in Italien aufgehalten zu haben. Er sei mit seinem Reisepass gereist und befinde sich seit August 2019 im Schengenraum. Nach Österreich sei er am 12.08.2020 in einem PKW von Italien kommend eingereist. Er habe lediglich den italienischen Personalausweis bei sich geführt und sei bei der Einreise nach Österreich nicht kontrolliert worden. Bisher habe er sich in einem Hotel in Wien aufgehalten. Seit ca. drei Jahren habe er einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Italien. Dieser befinde sich an seiner Wohnadresse in Italien. Der Beschwerdeführer hielte sich seit 2007 dauerhaft an einer näher angeführten Adresse in Italien auf und habe dort als Chauffeur gearbeitet. Da ihm der Führerschein entzogen worden sei und er seine Arbeit verloren hätte, habe beschlossen, nach England zu reisen. Nach Österreich sei er gekommen, um nach London weiterzureisen. Von Italien aus habe er nicht reisen wollen, da dies mit dem gefälschten Personalausweis nicht funktioniert hätte. Sein Reisepass befinde sich an seiner Wohnadresse. Er sei nicht im Besitz eines nicht abgelaufenen Reisepasses. Den Vorhalt der aus dem italienischen Ausweis ersichtlichen Alias-Identität (abweichender Name, Geburtsdatum und italienische Staatsbürgerschaft) bestätigte der Beschwerdeführer. An den totalgefälschten italienischen Personalausweis und Führerschein, welche mit seinem Lichtbild versehen seien, sei er über Mundpropaganda gekommen und habe für alle drei Ausweise EUR 1.200,- bezahlt. Die Beschaffung der Dokumente sei vor etwa einem Monat in Italien erfolgt; der Beschwerdeführer habe nach einem gefälschten Dokument gesucht, da er das Land habe verlassen wollen. Der Beschwerdeführer befinde sich zum ersten Mal in Österreich. Er habe sich gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem gefälschten Dokument ausgewiesen, um nach Großbritannien zu kommen und dort einen Aufenthaltstitel zu erhalten; es habe für ihn keine andere Möglichkeit gegeben, um nach London zu kommen. Der Beschwerdeführer habe eine zehnjährige Grundschulbildung absolviert und keinen Beruf erlernt. Albanien habe er im Jahr 2007 dauerhaft verlassen und sei nur noch im Urlaub nach Hause gefahren. Wie er dort für seinen Lebensunterhalt aufkommen könnte, wisse der Beschwerdeführer nicht, seine Familie lebe nicht mehr in Albanien. In Italien befinde sich ihr Familienhaus, welches im Besitz seiner Eltern stehe. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder, seine Eltern und sein Bruder würden in Italien leben. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen und sei hier nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer besitze noch etwa EUR 50,- an Barmitteln und habe ansonsten auf kein Vermögen Zugriff. Er besitze keine Bankomat- oder Kreditkarte und habe auch sonst keine Möglichkeit, um in Österreich legal an Geld zu kommen. Der Beschwerdeführer pflege in Österreich keine sozialen Kontakte und beherrsche die deutsche Sprache nicht.

Dem Beschwerdeführer wurde sodann vorgehalten, dass er durch Verwendung gefälschter Dokumente versucht habe, über seine wahre Identität zu täuschen und diese zu verschleiern und er sich als pass- und visumpflichtiger Fremder ohne Berechtigung im Bundesgebiet aufgehalten habe. Aufgrund seines Verhaltens sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes mit einer maximalen Dauer von fünf Jahren zulässig sei. Der Beschwerdeführer gab hierzu keine Stellungnahme ab und erklärte, in eine mögliche Abschiebung nach Albanien einzuwilligen.

Eine Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei einem Polizeikooperationszentrum vom 13.08.2020 ergab, dass für den Beschwerdeführer laut italiensicher Datenbank ein unbefristeter Aufenthaltstitel ausgestellt worden sei.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG „nach “ zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, der Beschwerdeführer habe eine strafbare Handlung im Bundesgebiet begangen, indem er am 13.08.2020 mit gefälschten Dokumenten von Wien Schwechat nach Großbritannien habe reisen wollen und sich zu diesem Zweck gegenüber einem Grenzkontrollorgan mit einem gefälschten italienischen Personalausweis ausgewiesen hätte. Der Beschwerdeführer sei zur Begehung einer strafbaren Handlung ins österreichische Bundesgebiet eingereist, sein Aufenthalt habe sich als nicht rechtmäßig erwiesen. Dieser habe zudem die erforderlichen finanziellen Mittel für seinen Lebensunterhalt nicht nachweisen können. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen gültigen Reisepass. Er besitze einen italienischen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine privaten und familiären Bindungen und sei hier keiner Beschäftigung nachgegangen. Er habe keine Möglichkeiten, um in Österreich legal an Geld zu gelangen. Da ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen sei und eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu dessen Lasten ausginge, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.

Mangels Vorliegens einer relevanten Gefährdung sei unter Bedachtnahme auf die Lage im Herkunftsstaat die Abschiebung nach Albanien zulässig.

Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, der Beschwerdeführer habe seine albanische Staatsbürgerschaft verschleiern wollen, habe sich als italienischer Staatsbürger ausgegeben, sei im Besitz eines verfälschten italienischen Personalausweises, eines total gefälschten italienischen Führerscheins sowie einer gefälschten italienischen Sozialversicherungskarte gewesen und habe mit diesen Dokumenten innerhalb der Europäischen Union illegale Reisebewegungen beabsichtigt. Überdies sei er im Besitz unzureichender finanzieller Mittel, um sich auf längere Sicht ein Leben in der Europäischen Union finanzieren zu können. Dessen Barmittel seien fast zur Gänze aufgebraucht und er habe keine Möglichkeit, um legal an Geldmittel zu gelangen. Aus der Mittellosigkeit resultiere die Gefahr der Mittelbeschaffung aus illegalen Quellen respektive einer finanziellen Belastung von Gebietskörperschaften. Der Beschwerdeführer habe nach Verlust seines Arbeitsplatzes in Italien beschlossen, illegal nach Großbritannien zu reisen, um dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, obwohl er weder im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, noch einer Arbeitserlaubnis für jenen Staat gewesen sei. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände, sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu begegnen.

Aus dem gleichen Grund sei die sofortige Ausreise des Genannten im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.

Mit weiterem Bescheid vom 14.08.2020 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Beide Bescheide wurden dem Beschwerdeführer am 14.08.2020 persönlich ausgefolgt.

Der Beschwerdeführer stellte am 19.08.2020 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Italien.

Am 21.08.2020 reiste der Beschwerdeführer infolge Entlassung aus der Schubhaft selbständig auf dem Luftweg nach Italien aus.

3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 21.08.2020 fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, in welcher begründend ausgeführt wurde, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen albanischen Staatsangehörigen, welcher im Besitz eines unbefristeten italienischen Aufenthaltstitels sei. Dieser sei am 12.08.2020 erstmals nach Österreich gereist und habe versucht, sich am Flughafen Wien mit unrichtigen Dokumenten zu legitimieren. Am 22.08.2020 sei er nach Italien zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2007 legal in Italien auf und habe dort familiäre und soziale Bindungen. Die Einreise in den Schengen-Raum sei zur Aufrechterhaltung jener Bindungen notwendig. Dauer und Umfang des Einreiseverbotes seien von der Behörde nicht einzelfallbezogen begründet worden. Vom Beschwerdeführer ginge keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, schon gar nicht eine solche, welche ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren rechtfertigen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Albaniens und führt die im Spruch erstangeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines (am 02.08.2020 abgelaufenen) albanischen Reisepasses fest.

1.2. Am 13.08.2020 stellte sich der Beschwerdeführer am Flughafen Wien-Schwechat der Ausreisekontrolle für einen Flug Richtung London-Heathrow und wies sich gegenüber den Organen der Grenzpolizei mit einem verfälschten italienischen Personalausweis, einem totalgefälschten italienischen Führerschein sowie einer totalgefälschten italienischen Sozialversicherungskarte aus, welche ihn als italienischen Staatsangehörigen mit einem von seinem tatsächlichen Personalien abweichenden Namen und Geburtsdatum auswiesen. Am gleichen Datum wurde der Genannte auf Grundlage eines durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Festnahmeauftrags festgenommen.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten italienischen Aufenthaltstitels. Dieser hat seinen Lebensmittelpunkt seit dem Jahr 2007 in Italien, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder in einem Einfamilienhaus lebte und einer Tätigkeit als Chauffeur nachging.

Aufenthalte in Albanien erfolgten weiterhin zu Urlaubszwecken. Nachdem er in Italien infolge Entziehung seines Führerscheins seine Arbeit verloren hatte, beschloss er, Italien Richtung Großbritannien zu verlassen und dort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Zu diesem Zweck hat der Beschwerdeführer sich in Italien gefälschte Identitätsdokumente beschafft, welche es ihm ermöglichen sollten, nach Großbritannien zu reisen, wo er einen längeren Verbleib und die (illegale) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigte.

Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt seines Aufgriffs im Bundesgebiet über EUR 50,- an Bargeld und keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung darüberhinausgehender finanzieller Mittel. Der Beschwerdeführer hat im Vorfeld seines Aufgriffs keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet besessen. Er besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel und hat einen solchen noch nie beantragt.

Der Beschwerdeführer hat festgehalten, am 12.08.2020 ins Bundesgebiet eingereist zu sein, um von hier aus auf dem Luftweg unter Mitführung der gefälschten italienischen Dokumente illegal nach Großbritannien zu reisen.

Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen.

1.3. Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und spricht Albanisch. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine zum Aufenthalt berechtigten Angehörigen oder sonstigen engen sozialen Bindungen, dieser ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet. In Italien halten sich unverändert die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers auf.

Der Beschwerdeführer reiste am 21.08.2020 nach Italien aus. Ein aktueller Inlandsaufenthalt liegt nicht vor.

1.4. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Albanien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Albanien in der Lage.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Veraltungsakt in Kopie einliegenden albanischen Reisepass des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines italienischen Aufenthaltstitels ist, ergibt sich aus dessen Angaben in Zusammenschau mit der Auskunft eines Polizeikooperationszentrums vom 13.08.2020 und der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie jenes Dokuments (AS 89).

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser sich laut den nicht bestrittenen Ausführungen im Bericht einer Landespolizeidirektion vom 13.08.2020 an diesem Datum bei der Ausreisekontrolle am Flughafen Wien-Schwechat mit gefälschten italienischen Identitätsdokumenten ausgewiesen hat und beabsichtigte, unter Gebrauch derselben nach Großbritannien zu reisen, wodurch er Zweck und Bedingungen eines visumsfreien Aufenthalts überschritten hat. Zudem war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, einen biometrischen Reisepass oder ein sonstiges ihn zum Aufenthalt berechtigendes Dokument vorzuweisen und er verfügte nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung seines Aufenthalts.

Die Feststellung über die nicht vorhandene behördliche Wohnsitzmeldung in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Aus der Aktenlage geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer jemals über eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet verfügt hätte. Im Zentralen Fremdenregister scheinen keine diesbezüglichen Vermerke auf und wurde vom Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt. Mangels eines entsprechenden Vorbringens respektive der Vorlage medizinischer Unterlagen war festzustellen, dass der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, welche ihn in seiner Möglichkeit zur Teilnahme am Erwerbsleben maßgeblich einschränken würden. Seine Ausreise ist aus aufgrund der Ausreisebestätigung vom 26.08.2020 belegt.

2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich im Zuge einer Ausreisekontrolle am Flughafen Wien-Schwechat gegenüber österreichischen Grenzkontrollorganen mit gefälschten italienischen Identitätsdokumenten auswies, welche ihn als italienischen Staatsbürger mit einem abweichenden Namen und Geburtsdatum auswiesen, ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.08.2020 in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der am gleichen Datum abgehaltenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich eingeräumt, dass es sich bei den vorgewiesenen italienischen Dokumenten um Fälschungen gehandelt hatte, welche er im Vorfeld in Italien entgeltlich erworben hat, um die illegale Einreise nach Großbritannien zu ermöglichen, wo er beabsichtigte, in der Folge eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es ist demnach unstrittig, dass der Beschwerdeführer wissentlich über seine Identität und Staatsbürgerschaft zu täuschen versuchte, um hierdurch fremdenrechtliche Regelungen zu umgehen.

Die Feststellung über seine finanziellen Verhältnisse resultiert aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer er festhielt, im Besitz von lediglich EUR 50,- zu sein und keine Möglichkeiten zur Erlangung darüberhinausgehender finanzieller Mittel zu haben. Eine finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige oder eine Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im Verfahren auch nicht behauptet oder nachgewiesen, da keine Nachweise über Einkünfte oder Vermögen des Beschwerdeführers oder seiner Familie in Vorlage gebracht wurden. Vielmehr räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass er aufgrund des Umstandes, dass er in Italien seine Arbeit verloren hätte, die Aufnahme unerlaubter Arbeiten im Gebiet der Mitgliedstaaten unter Gebrauch eines gefälschten Identitätsdokumentes beabsichtigt hatte.

Die dargestellten Aspekte seines Fehlverhaltens wurden vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.08.2020, anlässlich derer ihm Gelegenheit gegeben wurde, zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu beziehen, ausdrücklich eingeräumt. Auch die Beschwerde stellt die Illegalität des Aufenthalts, die Mittellosigkeit sowie die Verwendung von gefälschten italienischen Identitätsdokumenten nicht in Abrede.

2.3. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich, in Italien und in Albanien beruhen auf dessen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie im Beschwerdeschriftsatz. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt ausdrücklich festgehalten, keine zum Aufenthalt berechtigten Angehörigen oder sonst relevante Bindungen im Bundesgebiet zu haben. Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich zutage getreten.

2.4. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Albanien, einen sicheren Herkunftsstaat im gemäß § 1 Z 4 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und dessen Lebensmittelpunkt bis zum neunzehnten Lebensjahr in Albanien gelegen hat, der mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und muttersprachlich Albanisch spricht, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Albanien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. In Albanien herrschen zudem keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:

3.2.1.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.

[…]

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) – (4) […]

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4.       einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5.       ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) – (13) […]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:

„Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1.       die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2.       sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4.       sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) – (6) [...]

[...]

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

[...]

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) – (5) […]

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) [...]

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) – (11) […]

[...]

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) – (3) […]

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) […]“

§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) – (6) [...]“

3.2.1.2. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner albanischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer ist als albanischer Staatsangehöriger mit einem biometrischen Reisepass von der Visumpflicht für einen Aufenthalt im Schengengebiet, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-Verordnung) befreit.

Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e leg.cit. vorliegen.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit c leg.cit.) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit e leg.cit.).

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

3.2.1.3. Auf Grund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer am 13.08.2020 bei der Ausreisekontrolle am Flughafen Wien-Schwechat mit gefälschten italienischen Identitätsdokumenten legitimierte, welcher ihn als italienischen Staatsbürger mit einem abweichenden Namen und Geburtsdatum auswiesen, und dadurch gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs verstoßen hat, erwies sich der Aufenthalt jedenfalls spätestens ab diesem Tag als unrechtmäßig. Im Übrigen vermochte der Beschwerdeführer keinen gültigen biometrischen Reisepass oder ein sonstiges ihn zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigendes Dokument vorzuweisen, sodass er auch insofern eine rechtmäßige Einreise und einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht nachzuweisen vermochte.

Zudem war der Beschwerdeführer, welcher sich ohne Wohnsitzmeldung und somit für die Behörden nicht greifbar im Bundesgebiet aufhielt, zum Zeitpunkt seines Aufgriffs nicht in der Lage, nachzuweisen, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Der Beschwerdeführer war im Besitz von lediglich EUR 50,- und besaß keine legale Möglichkeit zur Beschaffung darüber hinausgehender finanzieller Mittel, sodass er im Lichte dieser Grundsätze als mittellos anzusehen war.

Die Beschwerdeführer, der über einen italienischen Aufenthaltstitel verfügt, hat sich demnach jedenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot kam ungeachtet dessen nur nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 FPG 2005 in Frage (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0060, mwN.)

Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung (und damit auch eines Einreiseverbotes) hätte nach der genannten, im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung in seiner ersten Alternative vorausgesetzt, dass der Mitbeteiligte (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich nach Italien zu begeben. Eine derartige Aufforderung ist laut der Aktenlage nicht ergangen.

Nach der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG kann eine Rückkehrentscheidung zudem erlassen werden, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (vgl. zuletzt VwGH 28.5.2020, Ra 2020/21/0128 mwN.).

Das BFA erachtete fallgegenständlich das Vorliegen der (inhaltsgleichen) Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG für gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der zu dieser Bestimmung ergangenen Judikatur ausgeführt, dass, es nicht genüge, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern darüber hinaus darzutun sei, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen habe. Dazu sei es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen seien (vgl. aus der letzten Zeit VwGH 28.5.2020, Ra 2020/21/0128; VwGH 16.1.2020, Ra 2019/21/0360, Rn. 18, mit Bezugnahme auf VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053, Rn. 12; siehe in diesem Sinn auch zu § 52 Abs. 6 FPG VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11).

Fallgegenständlich ist festzuhalten, dass die Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet laut seinen eigenen Angaben lediglich deshalb erfolgte, um unter Gebrauch von gefälschten italienischen Identitätsdokumenten unter Täuschung über seine tatsächliche Identität und Staatsbürgerschaft auf dem Luftweg nach Großbritannien zu reisen, wo er beabsichtigte, sich niederzulassen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der Beschwerdeführer hat demnach in Italien vorsätzlich gefälschte Dokumente beschafft, um die Behörden Österreichs und in der Folge Großbritanniens über seine tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit zu täuschen und unter der unrichtigen Behauptung einer Unionsbürgerschaft Regelungen über die legale Einreise und Niederlassung innerhalb der Mitgliedstaaten zu umgehen. Da der Beschwerdeführer zudem über nur geringfügige Barmittel in Höhe von EUR 50,- verfügte und demnach als mittellos zu erachten war, er überdies keinerlei Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet aufwies und bereits den Entschluss gefasst hatte, Italien zu verlassen, konnte die Behörde zutreffend davon ausgehen, dass eine sofortige Ausreise im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war. Der Beschwerdeführer reiste, wie dargelegt, ausschließlich zur Begehung einer Straftat (§ 224a StGB) in das Bundesgebiet ein und plante eine Fortsetzung des fremdenrechtlichen Fehlverhaltens auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates. Dass im Sinn des § 52 Abs. 6 FPG die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich war und daher mit Erlassung einer Rückkehrentscheidung (statt mit der bloßen Aufforderung, nach Italien auszureisen) vorzugehen war, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl demnach fallgegenständlich mit den Erwägungen, welche auch für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Erlassung eines Einreiseverbotes ausschlaggebend gewesen sind, ausreichend begründet.

Die privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu Italien stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und obwohl er über einen italienischen Aufenthaltstitel verfügt (vgl. EuGH 16.1.2018, C-240/17). Den privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in sein Privat- oder Familienleben nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in anderen "Schengen-Staaten" in den Blick zu nehmen ist (siehe VwGH 28.5.2020, Ra 2020/21/0128 mwN).

3.2.1.4. Mit dem gegenständlichen Bescheid, welcher durch persönliche Ausfolgung an den Beschwerdeführer am 14.08.2020 erlassen wurde, wurde demnach zulässigerweise eine Rückkehrentscheidung auf Grundlage des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG beurteilt. Der Beschwerdeführer ist in der Folge am 21.08.2020 nach Italien ausgereist und hält sich seither nicht mehr in Österreich auf.

Da das Rückkehrentscheidungsverfahren bereits vor der Ausreise eingeleitet war, sind zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gegeben. Wegen der mittlerweile erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich, ist gegenständlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage, zu prüfen (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).

Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, haben im Falle des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt – weder bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, noch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – Umstände vorgelegen, die im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würden.

3.2.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

3.2.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lagen zu keinem Zeitpunkt vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig war noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht vorgelegen haben. Aktuell liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 bereits mangels eines aktuellen Inlandsaufenthaltes nicht vor.

3.2.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

3.2.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

3.2.4.2. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen. Der 31-jährige Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, zu seinen zuletzt in Italien aufhältig gewesenen Eltern und seinem Bruder in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen. Zudem hat er eigenen Angaben zufolge beabsichtigt, sich in Großbritannien niederzulassen, wodurch ein gemeinsamer Aufenthalt mit seinen Eltern und seinem Bruder in Italien gleichermaßen beendet worden wäre. Der Beschwerdeführer wird den Kontakt zu seinen Angehörigen im Übrigen durch Besuche in Albanien oder in Drittstaaten sowie über Telefon und das Internet aufrecht erhalten können, sodass ein Abbruch der Bindungen zu seinen Eltern und seinem Bruder nicht im Raum steht. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens zu begründen.

3.2.4.3.1 Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).

3.2.4.3.2. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig, er verfügt hier über keine engen sozialen Bindungen, hat sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet oder sonstige Ausbildungen absolviert. Es wurden im gesamten Verfahren keine Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in gesellschaftlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht ersichtlich. Dieser brachte vor, sich lediglich kurzfristig zur Durchreise in Österreich befunden zu haben, da er einen Beginn der illegalen Reisebewegung unter Gebrauch der gefälschten italienischen Dokumente von Italien aus vermeiden wollte.

Der Beschwerdeführer hatte seinen Lebensmittepunkt laut seinen Angaben seit dem Jahr 2007 in Italien, sodass eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in dessen dort geführtes Privatleben begründet. Es ist jedoch als maßgeblich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Italien zuletzt aufzugeben beabsichtigte, um sich in Großbritannien niederzulassen. Der Beschwerdeführer war in Italien zuletzt auch beruflich nicht eingegliedert und es wurden, mit Ausnahme des bereits erwähnten Aufenthalts seiner Eltern und seines Bruders, keine sonstigen Bindungen an Italien ins Treffen geführt.

Aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden, an anderer Stelle dargelegten, Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, ist der mit der Rückkehrentscheidung einhergehende Eingriff in das in Italien geführte Privatleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt. Die allfällige Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem als Folge der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot steht - wie Art. 25 SDÜ zeigt - der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels durch einen anderen Mitgliedstaat im Übrigen nicht in jedem Fall entgegen und führt auch nicht zwingend dazu, dass sein italienischer Aufenthaltstitel ungültig wird.

Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, in welchem er die ersten neunzehn Lebensjahre verbracht, seine Schulbildung absolviert und sich seither wiederholt im Urlaub aufgehalten hat, bestehen ebenso nach wie vor enge Bindungen, er verfügt über Kenntnisse der Amtssprachen sowie Berufserfahrung und es wird ihm daher als volljährigem gesundem Mann ohne besonderen Schutzbedarf auch problemlos möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.

3.2.4.4. Allfälligen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich und anderen Mitgliedstaaten stehen im Übrigen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung von Straftaten gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

3.2.5. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet.

Auch im Hinblick

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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