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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §67c Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark vom 6. August 1996, Zl. UVS 25.14-7/96-3, betreffend Zurückweisung einer Schubhaftbeschwerde, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. August 1996 wurde die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers unter Berufung auf die §§ 51 Abs. 1 und 52 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG) in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde u. a. aus, der Beschwerdeführer habe "die gegenständliche Schubhaftbeschwerde mit dem Ersuchen um Entscheidung" vorgelegt. Der diesbezügliche Schriftsatz sei bei der belangten Behörde am 26. Juli 1996 eingelangt. Diesem sei die Kopie eines als "Berufung" bezeichneten handschriftlichen Schreibens, datiert mit 11. März 1996, beigelegt gewesen.
Die Bundespolizeidirektion Graz habe auf Anfrage mitgeteilt, daß sich der Beschwerdeführer vom 15. März bis 4. April 1996 in Schubhaft befunden habe. Die vorgelegte Schubhaftbeschwerde sei inhaltlich nicht zu entscheiden gewesen, weil sie "außerhalb der Sechs-Wochen-Frist" erhoben worden sei. Die Beschwerde sei bei der belangten Behörde erst am 26. Juli 1996, sohin mehr als dreieinhalb Monate nach der "Haftentlassung" des Beschwerdeführers eingelangt, weshalb diese Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 24. Februar 1997, B 3255/96, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde nach § 51 FrG u.a. nur dann zulässig, wenn sich die betreffende Person im Zeitpunkt ihrer Erhebung (noch) in Schubhaft befindet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. März 1997, Zl. 96/02/0605, m.w.N). Da im Hinblick auf den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt die von ihr als Schubhaftbeschwerde gewertete Eingabe vom 26. Juli 1996 im Lichte der vorgenannten hg. Judikatur - im übrigen aber auch nach § 52 Abs. 2 FrG i.V.m. § 67c Abs. 1 AVG wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist - jedenfalls verspätet war, wurde der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung dieser Beschwerde in seinen Rechten nicht verletzt, weshalb es sich auch erübrigt, auf das sonstige Beschwerdevorbringen näher einzugehen. Da sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf den am 26. Juli 1996 bei ihr eingelangten Schriftsatz bezog, war auch nicht auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer nicht schon früher (in Form einer "Berufung" vom 11. März 1996) wirksam eine Schubhaftbeschwerde erhoben hat.
Da somit der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020210.X00Im RIS seit
20.11.2000