Entscheidungsdatum
02.10.2020Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
W192 2234726-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2020, Zl. 215984408-191118206, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 46, 52 Abs. 5 und Abs. 9, 53 Abs. 3 Z 1 und § 55 Abs. 4 FPG i.d.g.F. und § 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein in Österreich geborener volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, war auf Grundlage des unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, zuletzt mit einer Gültigkeit bis zum 19.10.2023, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
Am 10.03.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) anlässlich des infolge dreier rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und eines Einreiseverbotes niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er wohne aktuell bei seiner Mutter, habe die letzten drei Jahre in einem Landesjugendheim verbracht und habe eine Lehre begonnen. Infolge von Streitereien sei er aus dem Heim geflogen. Nach Entlassung aus der Strafhaft werde er wieder bei seiner Mutter leben und vom Verein Neustart bei der Suche nach einer Wohnung unterstützt werden. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Arbeiten in der Gastronomie verdient. In Österreich lebe die Kernfamilie – die Eltern und vier Geschwister – des Beschwerdeführers, in Serbien habe er keine Angehörigen. Sie hätten ein Haus in Serbien, doch sei der Beschwerdeführer das letzte Mal vor fünf Jahren in Serbien gewesen. Das Haus gehöre seinem Vater, zu welchem er seit fünf Jahren keinen Kontakt mehr habe. Er wisse nicht, ob er Angehörige in einem anderen Schengen-Staat hätte. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich habe er die Volksschule und die Hauptschule besucht und diese positiv abgeschlossen. Er habe eine Lehre als Koch begonnen und diese bis zum zweiten Jahr abgeschlossen; nach Entlassung aus der Haft wolle er seine Lehre fertig machen. Der Beschwerdeführer sei in keinem Verein Mitglied, er spreche Deutsch, Serbisch, Rumänisch und ein wenig Englisch. Der Beschwerdeführer habe derzeit keine Freunde und unterhalte nur mehr Kontakt mit seiner Familie. Er habe sich in einem falschen Freundeskreis bewegt, weshalb er sich von diesem nun fernhalte. Seine Verurteilung durch das Landesgericht tue ihm leid; er mache gerade eine Drogentherapie und möchte nicht mehr in eine solche Situation kommen. Er wolle seine Lehre in der Haft absolvieren und zu Ende bringen.
Mit Schreiben vom 13.05.2020 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen, und ersuchte den Beschwerdeführer um Mitteilung seiner persönlichen Verhältnisse durch Beantwortung darauf gerichteter Fragen und Vorlage von Belegen.
Der Beschwerdeführer gab dazu mit am 03.06.2020 bei der Behörde eingelangtem Schreiben eine Stellungnahme ab und führte aus, dass er in Österreich geboren sei, hier die Schule absolviert und eineinhalb Jahre als Maschinenbautechniker gearbeitet habe. Dann habe er begonnen, den Beruf des Gastronomiefachmanns zu erlernen, für einen positiven Abschluss fehle ihm noch ein halbes Jahr Berufsschule. Der Beschwerdeführer werde im Heimatland weder strafrechtlich, noch politisch verfolgt. Gegen ein Einreiseverbot spreche, dass er in Österreich geboren sei, hier die Schule positiv abgeschlossen habe und sich mit seiner Lehre etwas aufbauen wolle. Er sei erstmalig im Gefängnis und habe aus seinen Fehlern gelernt. In Serbien habe er keine Familie. Der Beschwerdeführer sei jung und unter Drogen gewesen und hätte etwas Schlechtes getan. Er ersuche darum, in Österreich bleiben zu können, da seine gesamte Familie hier sei. Er werde sich an die Gesetze halten. Er habe Streit mit seiner Familie gehabt und sich nunmehr mit dieser versöhnt. Er möchte in Österreich eine kleine Familie gründen, seine Lehre absolvieren und mit seiner Freundin etwas aufbauen.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 4 FPG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt IV.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.)
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, stellte dessen Identität und Staatsbürgerschaft fest und erwog weiters, dass es sich bei diesem um einen Drittstaatsangehörigen handle, welcher sich durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und zuletzt im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich geboren, habe hier Schulen besucht und zwei Lehren begonnen, welche er jedoch abgebrochen hätte. Zuletzt sei der Beschwerdeführer ohne reguläre Beschäftigung gewesen, habe kein Einkommen bezogen und sei obdachlos gewesen. Die Eltern und vier Geschwister des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers seien in Österreich rechtmäßig niedergelassen. Durch die derzeit noch für zumindest zwei Jahre aufrechte Strafhaft sei der Kontakt zu seiner Familie jedoch eingeschränkt.
Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mehrfach schwerwiegende Delikte im Bereich der Gewalt- und Vermögensdelikte begangen und stelle aus diesem Grund eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Durch die begangenen Straftaten sei dessen Integration als relativiert zu erachten. Die Voraussetzung für die Erlassung einer auf § 52 Abs. 5 FPG gestützten Rückkehrentscheidung, dass gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme gerechtfertigt sei, dass ein weiterer Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde, läge demnach vor. Aufgrund des langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie der hier vorliegenden familiären Bindungen sei zwar von persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen, doch seien angesichts der begangenen Delikte die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers wegen der besonderen Gefährlichkeit solcher Straftaten als höher zu bewerten. Da sohin die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG vorlägen und die Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG nicht unzulässig wäre, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien sei zulässig, zumal sich aus den Feststellungen zur dortigen Lage keine relevante Gefahrenlage ergebe. Der Beschwerdeführer beherrsche die serbische Sprache und könne sich als erwachsener, gesunder Mann im Herkunftsstaat auch ohne Unterstützung durch dort lebende Angehörige niederlassen und sich eigenständig eine Existenz aufbauen.
Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, der Beschwerdeführer erfülle durch die vorliegenden, näher dargestellten, Verurteilungen den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, wodurch eine von ihm ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert sei. Dieser habe sein Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum wiederholt gesetzt und dadurch eine beträchtliche kriminelle Energie erkennen lassen. Von einem einmaligen Fehlverhalten könne demnach nicht gesprochen werden, vielmehr zeige die jeweils rasche Rückfälligkeit die Wirkungslosigkeit der bislang erfolgten Sanktionen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende Gefährdung zu verhindern. Aus dem gleichen Grund erweise sei eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers als im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen, sodass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
3. Gegen den dargestellten, dem Beschwerdeführer am 06.08.2020 zugestellten, Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 01.09.2020 fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, zu deren Begründung ausgeführt wurde, die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, indem sie es unterlassen habe, den rechtsunkundigen Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme anzuleiten, alle für die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes relevanten Angaben zu erstatten. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet geboren und verfüge hier über ein funktionierendes familiäres und großes soziales Netzwerk. Er pflege regelmäßigen Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Mutter und seinen Geschwistern und könne nach Entlassung aus der Haft auf Unterstützung seiner Familie zählen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in Österreich verbracht habe, hier sozialisiert worden sei, die Schule besucht, Ausbildungen absolviert hätte, die deutsche Sprache spreche und berufstätig gewesen wäre, stünden die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot im Widerspruch zu den durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten. Bei der Beurteilung, ob vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausginge, hätte die Behörde die Reue des Genannten hinsichtlich der Taten sowie dessen Entschluss, sein Leben zukünftig zu ändern, berücksichtigen müssen und wäre so zum Ergebnis gelangt, dass dieser künftig keine entsprechend schwerwiegende Gefahr darstellen werde. Das Bundesamt habe bei seiner Interessenabwägung und auch im Zuge der Gefährdungsprognose insbesondere die Straffälligkeit des Beschwerdeführers in den Vordergrund gestellt. Es sei jedoch nicht Aufgabe der Fremdenbehörden, Personen wegen Straftaten zu belangen oder verbrechensbekämpfend zu agieren. Das Vorliegen von Verurteilungen sei bestenfalls als Indiz für die Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinne des § 52 Abs. 5 FPG zu werten. Der Beschwerdeführer habe die Vermögensdelikte in Zusammenhang mit seiner Suchterkrankung begangen und habe eine Therapie erfolgreich absolviert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens, wurde im Jahr 2000 in Österreich als Sohn zweier serbischer Staatsbürger geboren und hielt sich seither aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zuletzt war er Inhaber des unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ mit einer Gültigkeit bis zum 19.10.2023.
1.2. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Landesgerichts vom 30.01.2017 wurde der damals minderjährige Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, deren Vollzug unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden ist.
Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine andere Person gefährlich bedroht hat, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er dieser nach einer verbalen Auseinandersetzung ein Messer an den Hals hielt und sagte „Pass auf, mit wem du dich anlegst.“
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Landesgerichts vom 07.08.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitstrafe von zwei Monaten verurteilt, deren Vollzug für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein weiterer Jugendlicher sich im Zuge einer Auseinandersetzung gegenseitig am Körper verletzt haben.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Landesgerichts vom 12.09.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen (I.A.1.) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, (I.A.2.) des Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, (I. B und III.A.), des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 2, 130 Abs. 1 und 2 StGB, 15 StGB, (I.C.) der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, (III.B.) des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, sowie (III.C.) des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verurteilt.
Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass (I.) der Beschwerdeführer
(A.) mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben einem anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. am 27.06.2019, indem er mit einem Messer bewaffnet, somit unter Verwendung einer Waffe, einem Tankstellenmitarbeiter drohte und die Herausgabe von Bargeld forderte, wobei sich dieser dadurch genötigt sah, ihm Bargeld in der Höhe von EUR 395,- zu übergeben;
2. am 29.06.2019, indem er den dort anwesenden Tankstellenpächter aufforderte, ihm Geld zu geben, und ihn dabei mit einer Spielzeugpistole bedrohte und ihn in die Richtung des Kassenpultes schob, wobei sich der Tankstellenpächter genötigt sah, Bargeld in Höhe von EUR 1.600,- auszufolgen;
(B.) anderen Personen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. am 24.06.2019 aus einer Garage einen PKW mit einem nicht mehr festzustellenden Wert, indem er in die Garage eindrang, den Schlüssel offenbar im PKW vorfand und damit den PKW in Betrieb nahm und wegfuhr;
2. am 27.06.2019 ein Fahrrad im Wert von EUR 290,- durch Einbruch, indem er das Schloss, mit dem das Fahrrad versperrt war, aufbrach;
3. am 06.06.2019 ein Fahrrad im Wert von EUR 910,- durch Einbruch, indem er das Schloss, mit dem das Fahrrad versperrt war, aufbrach;
4. am 07.05.2019 ein Fahrrad im Wert von EUR 350,- durch Einbruch, indem er das Schloss, mit dem das Fahrrad versperrt war, aufbrach;
(C.) Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt hat, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts verwendet werden und zwar
1. und 2. die behördlichen Kennzeichentafeln zweier PKW;
(III.) Der Beschwerdeführer, sein jüngerer Bruder und ein weiterer Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken
(A.) anderen Personen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,- übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. am 25.06.2019 indem sie das Handschuhfach eines PKW aufbrachen, somit durch Einbruch, und dadurch EUR 400,- Bargeld, ein Brillenetui, Schlüssel und weitere nicht mehr feststellbare Gegenstände an sich nahmen;
2. in der Nacht auf den 26.06.2019 Verfügungsberechtigten einer Firma diverse Werkzeuge in nicht mehr festzustellendem Wert durch Einbruch, indem sie durch Überklettern eines Zauns auf das Firmengelände gelangten und eine Türschnalle abmontierten, um in das Gebäude zu gelangen;
3. in der Nacht auf den 26.06.2019 Verfügungsberechtigten einer Neuen Mittelschule durch Einbruch, indem sie sich durch Heraushebeln eines Baugitters Zugang zur im Umbau befindlichen Schule verschafften und aus einem Karton 24 Laptops samt Zubehör im Gesamtwert von EUR 8.573,01 entnahmen;
4. am 25.06.2019 einen PKW in nicht mehr festzustellendem Wert durch Einbruch, indem sie das Zündschloss aufbrachen und versuchten, den PKW mit einem Fremdgegenstand in Betrieb zu nehmen, was ihnen aber nicht gelang, sodass es nur beim Versuch blieb;
5. am 25.06.2019 aus einem unversperrten PKW ein Autoradio, ein Navigationsgerät, einen Kompressor und weitere nicht mehr festzustellende Gegenstände im Gesamtwert von EUR 1.500,-, indem sie diese, nachdem es ihnen nicht gelungen war, den PKW zu starten, an sich nahmen.
(B.) sich unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz verschafft haben, sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. am 25.06.2019 durch den zu Punkt III.1. geschilderten Diebstahl durch Einbruch eine Bankomatkarte;
2. in der Nacht auf den 26.06.2019 Verfügungsberechtigten einer Firma eine auf die Firma lautende Bankomatkarte;
(C.) am 25.06.2019 mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen geschädigt haben, dass sie das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflussten, indem sie mit der zu Punkt III.B.1. entfremdeten Bankomatkarte an einem Automaten Zigaretten im Wert von EUR 31,40 erwarben;
Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers sowie dessen Alter unter 21 Jahren als mildernd. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die beiden einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt.
1.3. Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens ist zu prognostizieren, dass dieser in Zukunft neuerlich Straftaten insbesondere im Bereich der schwerwiegenden Vermögenskriminalität begehen wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.
1.4. Im Bundesgebiet leben die Mutter, drei Geschwister und ein Halbbruder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat die Volksschule und Hauptschule im Bundesgebiet absolviert und nahm an einem polytechnischen Lehrgang teil. Danach begann er eine Lehre als Maschinenbautechniker und als Koch, welche er beide abbrach. Zuletzt war er ohne reguläre Beschäftigung, hatte kein Einkommen und war obdachlos. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten und kein Vermögen. Gegenwärtig verbüßt er eine Strafhaft. Seinen Angaben zufolge hat er den Kontakt zu seinem früheren Freundeskreis abgebrochen und unterhielt zuletzt nur noch Kontakt zu den Angehörigen seiner im Bundesgebiet lebenden Familie.
Der Beschwerdeführer spricht Serbisch, hat sich zu Urlaubszwecken in Serbien aufgehalten und ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut.
1.5. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage.
1.6. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Länderberichte verwiesen, aus denen sich eine unbedenkliche allgemeine Lage für Rückkehrer ergibt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, in welchem dokumentiert ist, dass der Beschwerdeführer zuletzt Inhaber eines serbischen Reisepasses sowie eines österreichischen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ gewesen ist. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Die Feststellungen über die Dauer des legalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dessen Angaben, welche mit den im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister zu seiner Person abrufbaren Daten in Einklang stehen.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen Ausfertigungen der Urteile der Strafgerichte.
Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und in Serbien beruhen auf seinen Angaben im Verfahren. Die Beschwerde hat in diesem Kontext keine Sachverhalte aufgezeigt, welche nicht bereits den Erwägungen des angefochtenen Bescheides zugrunde gelegt worden sind. Insofern erweist sich das Vorbringen, dass der rechtsunkundige Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt näher dazu angeleitet hätte werden müssen, die zur Beurteilung seines Familien- und Privatlebens maßgeblichen Angaben zu tätigen, als nicht nachvollziehbar.
Seinen Angehörigen wird es problemlos möglich sein wird, den persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer durch Besuche desselben im Herkunftsstaat aufrechtzuerhalten, sodass eine gänzliche Auflösung der persönlichen Beziehung durch die verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme und das Einreiseverbot nicht im Raum steht. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen über Telefon und Internet regelmäßig aufrechterhalten.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen Erkrankungen leidet, der in einem serbischen Familienverband aufgewachsen ist, sich bereits im Herkunftsstaat aufgehalten hat, wo seine Familie ein Haus besitzt, und Serbisch spricht, können auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sein Lebensmittelpunkt bislang in Österreich gelegen hat, keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigsten Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Da der Beschwerdeführer, wie angesprochen, einem sicheren Herkunftsstaat angehört und auch aufgrund seiner persönlichen Umstände als Mann im arbeitsfähigen Alter, der an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, nicht erkannt werden kann, dass dieser im Herkunftsstaat potentiell einer maßgeblichen Gefährdungslage ausgesetzt sein würde, konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf das mögliche Vorliegen einer im Fall einer Abschiebung drohenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden.
2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, welche nicht in Zweifel gezogen wurden. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen, demzufolge in Serbien eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine – auch in medizinischer Hinsicht – ausreichende Grundversorgung besteht, nicht entgegengetreten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.9.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass Serbien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zur Rückkehrentscheidung
3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG i.d.g.F. hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
3.2.2. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
3.2.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung über einen aufrechten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen.
Die belangte Behörde hat daher die Prüfung der Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.
3.2.2.2. Weiters trifft die im angefochtenen Bescheid dargelegte Ansicht der belangten Behörde zu, wonach das weitere Erfordernis für die Erlassung der Rückkehrentscheidung erfüllt ist, nämlich, dass die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat - unter anderem - im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 dritter Fall FPG hat als solche bestimmte Tatsache auch zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen verurteilt worden ist.
3.2.2.3. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 12.09.2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vorliegt.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Aus den vorliegenden Ausfertigungen der gegen den Beschwerdeführer ergangenen strafgerichtlichen Urteile ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wiederholt insbesondere schwerwiegende Vermögensdelikte (u.a. schwerer Raub unter Verwendung einer Waffe sowie schwerer gewerbsmäßiger Diebstahl durch Einbruch) begangen hat. Die große Anzahl der ihm im Urteil vom 12.09.2019 zur Last gelegten Tathandlungen in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder durch zwei Vorverurteilungen zu bedingt nachgesehen Freiheitsstrafen und offene Probezeiten, noch durch die familiären Bindungen zu den Angehörigen seiner im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Herkunftsfamilie davon abgehalten werden konnte, sein kriminelles Verhalten fortzusetzen, belegt die von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Vielzahl an Tathandlungen innerhalb eines kurzen Zeitraumes und dem Umstand, dass dieser binnen weniger Tage zweimal das Delikt des (schweren) Raubes unter Verwendung eines Messers respektive einer Spielzeugpistole begangen hat. Dass der Beschwerdeführer die Delikte, wie im Strafurteil ausgeführt, wegen seiner desaströsen finanziellen Lage und seiner Drogensucht begangen hat, vermag die von seiner Person ausgehende Gefährdung nicht zu relativieren, sondern legt eine Wiederholungsgefahr vielmehr nahe. Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis über eine seither abgeschlossene Drogentherapie oder ein legales Einkommen erbracht, sodass eine im Wesentlichen gleichgelagerte Situation vorliegt, vor deren Hintergrund eine erneute Rückfälligkeit anzunehmen ist. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren seine Reue betonte und auch im Zuge der Strafbemessung ein reumütiges Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd berücksichtigt worden ist; allerdings ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an einem Wohlverhalten in Freiheit zu beurteilen, für welches je nach Schwere des gesetzten Fehlverhaltens eine umso längere Dauer erforderlich ist (vgl. zuletzt VwGH 30.4.2020, Ra 2019/20/0399). Da der Beschwerdeführer massiv straffällig geworden ist, die Taten erst knapp eineinhalb Jahre zurückliegen und dieser sich unverändert in Strafhaft befindet, kann ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung alleine angesichts der geltend gemachten Reue nicht erkannt werden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Taten in einem vergleichsweise jungen Lebensalter begangen hat und gegenwärtig erstmals eine Strafhaft verbüßt, vermag zu keiner anderen Beurteilung hinsichtlich der von ihm ausgehenden Gefährdung zu führen, zumal der damals neunzehnjährige Beschwerdeführer durch zwei Vorverurteilungen wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und damit in Zusammenhang stehende bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen und offene Probezeiten nicht von dem im Urteil vom 12.09.2019 festgestellten massiven strafbaren Handeln abgehalten werden konnte. Es liegt demnach auch kein einmaliges Fehlverhalten vor, sondern es zeigen die im Urteil vom 12.09.2019 zahlreich angeführten Tathandlungen eine geplante, gewerbsmäßige Vorgehensweise und hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers. Neben dem bereits angesprochenen Umstand, dass der Beschwerdeführer u.a. Raubüberfälle auf Tankstellen als unmittelbarer Täter und teils unter Verwendung einer Waffe sowie zahlreiche Diebstähle durch Einbruch begangen hat, spricht auch der Umstand, dass er laut Ausführungen im Urteil vom 12.09.2019 seinen jüngeren, damals fünfzehnjährigen Bruder, zur Mitwirkung an den Taten überredet bzw. angestiftet hat, für eine besondere Gefährlichkeit seiner Person, welche auch die Bindung zu seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Geschwistern im gewissen Maß relativiert.
Angesichts des bisher gesetzten Verhaltens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass hinsichtlich einer künftigen Bereitschaft und Fähigkeit des Beschwerdeführers, seinen Lebensunterhalt aus eigener legaler Erwerbstätigkeit zu bestreiten, eine günstige Prognose nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer bestätigte nachhaltig, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren und auch deshalb als Person anzusehen ist, von der eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.
Dem Beschwerdeführer waren die Gefährlichkeit und das Unrecht der Taten jedenfalls bewusst und er hat einen möglichen Eingriff in sein im Bundesgebiet geführtes Privat- und Familienleben bereits angesichts der für solche Delikte bestehenden Strafdrohung bewusst in Kauf genommen. Ausgehend davon führte die belangte Behörde zu Recht an, dass der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht hat und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht getroffen werden kann. Angesichts der vom Beschwerdeführer während der letzten Jahre kontinuierlich gesetzten, teils schwerwiegenden Straftaten, welche sich in ihrem Unrechtsgehalt steigerten, kann der Ansicht der Behörde, dass ein weiterer Aufenthalt seiner Person öffentlichen Interessen widerstreiten würde, nicht entgegengetreten werden.
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer von Geburt an im Familienverband in Österreich gelebt hat und hier seine Schulbildung absolviert hat; nichtsdestotrotz hat sich – trotz seiner Eingliederung im Bundesgebiet – ab dem Jahr 2016 eine Gefährlichkeit seiner Person manifestiert, angesichts derer dessen Verfestigung im Bundesgebiet nicht als Indiz für eine nicht gegebene Wiederholungsgefahr erachtet werden kann. Die langjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie die vorhandenen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte vermochten den Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nicht von dem dargestellten kontinuierlichen strafrechtswidrigen Verhalten im Gebiet der Mitgliedstaaten abzuhalten.
Das Verbrechen des schweren (bewaffneten) Raubes wird vom Verwaltungsgerichtshof typischerweise als besonders schwerwiegend qualifiziert (vgl. etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2020/19/0003 mwN.) und stellt in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer zahlreich gesetzten weiteren Straftaten jedenfalls eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Delikten gegen fremdes Vermögen, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. Dies wird im vorliegenden Fall durch die Vielzahl der gerichtlichen Verurteilungen und ebenso der Tathandlungen (insbesondere der Delikte Raub und gewerbsmäßiger Diebstahl durch Einbruch) indiziert.
3.2.3.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).
§ 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:
„Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“
§ 9 Abs. 4 BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zuletzt auch VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0276-8).
3.2.3.2. Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung seit 20 Jahren und damit sein gesamtes bisheriges Leben rechtmäßig in Österreich aufgehalten hatte, hier die festgestellten verwandtschaftlichen Bindungen aufweist, seine Schulbildung im Bundesgebiet absolvierte und die deutsche Sprache beherrscht. Allerdings hat er seine Berufsausbildung nicht abgeschlossen und hat außerhalb des Kreises seiner Kernfamilie (Mutter und Geschwister) keine engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet begründet. Der Beschwerdeführer ist mittellos, war nie längerfristig am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und verbüßt gegenwärtig eine dreijährige Freiheitsstrafe im Bundesgebiet.
Der volljährige Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, zu seiner im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigten Mutter und seinen Geschwistern in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen, im Vorfeld der letzten Verurteilung war dieser obdachlos und er hat durch seine kontinuierliche schwerwiegende Straffälligkeit eine Trennung von seinen Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Der persönliche Kontakt zu selbigen erweist sich überdies bereits angesichts der gegenwärtig verbüßten Freiheitsstrafe als maßgeblich eingeschränkt. Angesichts der an anderer Stelle dargestellten kontinuierlichen Begehung von Straftaten insbesondere im Bereich der schwerwiegenden Vermögensdelikte sind die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zwecks Schutz der Rechte anderer als höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seinen Angehörigen in Österreich. Durch eine Rückkehrentscheidung wird auch kein gänzlicher Abbruch der Beziehung zu seinen Angehörigen bewirkt, sondern es steht seinen Angehörigen einerseits offen, den Beschwerdeführer im gemeinsamen Herkunftsstaat Serbien zu besuchen, andererseits wird diesen eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet weiterhin möglich sein.
Angesichts der langjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bildet die ausgesprochene Rückkehrentscheidung jedenfalls einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, welcher jedoch im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer zwar die Pflichtschule im Bundesgebiet absolvierte und die deutsche Sprache erlernte, jedoch keine berufliche Eingliederung erreicht hat. Dieser war im Wesentlichen ohne Beschäftigung, hat zwei Lehren abgebrochen, und verbüßt gegenwärtig eine mehrjährige Freiheitsstrafe, sodass, auch unter Berücksichtigung seines (nicht belegten) Vorhabens, während der Strafhaft eine Lehre abzuschließen, keine positive Prognose hinsichtlich einer künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit getroffen werden konnte.
Beim gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, etwa auf Grund seiner Prägung außerhalb seines Herkunftsstaates, überhaupt nicht in der Lage sein könnte, sich in Serbien zurechtzufinden, zumal er mit den dortigen Verhältnissen durch seine Eltern vertraut ist und seine Muttersprache unverändert beherrscht. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer, welcher über Schulbildung verfügt, die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. Der Beschwerdeführer hat sich zu Urlaubszwecken wiederholt in Serbien aufgehalten und wird nach einer Rückkehr anfänglich zusätzlich auf Unterstützung seitens seiner in Österreich lebenden Angehörigen sowie auf Leistungen des serbischen Sozialsystems zurückgreifen können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bislang nicht in seinem Herkunftsstaat gelebt hat und dort keine maßgeblichen Bindungen aufweist, steht einer Rückkehr demnach nicht entgegen.
Den angesichts seiner langjährigen Aufenthaltsdauer bestehenden familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten, insbesondere im Bereich der schwerwiegenden Delikte gegen fremdes Vermögen, gegenüber. Angesichts der Schwere der konkret begangenen Straftaten (u.a. bewaffneter Raub) sowie der Vielzahl der zuletzt innerhalb eines kurzen Zeitraums gesetzten Tathandlungen, von welchen ihn auch zwei Vorverurteilungen und offene Probezeiten nicht abzuhalten vermochten, ist fallgegenständlich von einer gravierenden Straffälligkeit auszugehen, welche eine Aufenthaltsbeendigung auch angesichts der Verfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geboten erscheinen lässt. Aufgrund der kontinuierlichen Tatbegehungen sowie der vielfachen raschen Rückfälligkeit und der vollkommenen Wirkungslosigkeit sämtlicher bisher verhängter Sanktionen und Resozialisierungsmöglichkeiten ist die Begehung weiterer gleichgelagerter Straftaten zu prognostizieren, sodass mit einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einherginge.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet.
Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Personen, die in Serbien einreisen, erhalten eine schriftliche Gesundheitswarnung in englischer und serbischer Sprache über die Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung und zur Eindämmung der COVID 19-Pandemie. Einreisende werden an allen Grenzübergängen streng nach Anzeichen einer COVID 19-Infizierung geprüft. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und geschlossenen Räumen (z.B. Supermärkte, Tankstellen, Apotheken, öffentliche Gebäude), ist verpflichtend, aber auch im Freien, wenn ein Abstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Versammlungen von mehr als 30 Personen im öffentlichen Raum (im Freien und in geschlossenen Räumen) sind verboten. Lokale sind ab 01:00 Uhr geschlossen, jene, die über keine Sitzplätze im Freien verfügen ab 21:00 Uhr (Quelle: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/serbien/). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID 19-Infektion einer Hoch-Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Auch die durch das österreichische Außenministerium zuletzt im Hinblick auf Serbien wegen steigender Infektionszahlen neuerlich ausgesprochene Reisewarnung führt zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich des Vorliegens eines realen Risikos einer Verletzung von durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten.
Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.
3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
3.4.1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).
Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert demnach das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf das strafgerichtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Gerade die Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289). Das Bundesamt ging unter Bedachtnahme auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls davon aus, dass aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zu prognostizieren ist, dass dieser neuerlich gegen Bestimmungen des Strafrechts verstoßen und insbesondere abermals versuchen werde, sich durch die Begehung von Raub und anderen schweren Vermögensdelikten eine illegale Einnahmequelle zu verschaffen. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erweist sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich.
3.4.2. Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen.
3.4.3. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet.