TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/5 W102 2207184-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.2020
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Entscheidungsdatum

05.10.2020

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W102 2207184-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (alias XXXX ), Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Magistrat Stadt Salzburg, Jugendamt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 05.09.2018, Zl. XXXX - XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2018 zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der minderjährige Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volkgruppe der Paschtunen, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 09.01.2018 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 09.01.2018 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, er sei aus Afghanistan geflüchtet, weil dort Krieg herrsche. Vor etwa eineinhalb Jahren seien die Taliban in ihr Haus gestürmt, dabei sei sein Onkel verletzt und sein Großvater getötet worden. Die Taliban würden den Onkel und den Beschwerdeführer suchen.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.07.2018 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sein Onkel in einer Autowerkstatt gearbeitet habe und von den Taliban angehalten worden sei. Sie hätten ihm vorgeworfen, Autos der afghanischen Nationalarmee zu reparierten und für die ANA als Koch zu arbeiten. Er sei aufgefordert worden, seine Tätigkeit einzustellen. Der Onkel arbeite aber nicht für die ANA, auch nicht als Koch. Nach einiger Zeit habe es zuhause an der Tür geklopft, der Onkel habe die Tür geöffnet und die Taliban hätten ihn aufgefordert, mitzukommen. Der Onkel habe sich geweigert, worauf die Taliban das Feuer eröffnet hätten. Der Onkel sei am rechten Oberschenkel verletzt worden. Der Großvater sei zum Onkel geeilt und daraufhin erschossen worden. Der Beschwerdeführer habe dann zwei Taliban gesehen, die mit dem Auto weggefahren seien. Der Onkel sei zehn Tage im Krankenhaus behandelt worden. Nach der Entlassung sei er in eine Ortschaft in der näheren Umgebung von XXXX gezogen und habe die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert.

Am 24.07.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie. Bei der Glaubwürdigkeitsprüfung sei die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers besonders zu berücksichtigen.

2.       Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.09.2018, zugestellt am 07.09.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.09.2019 (Spruchpunkt III.) Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. aus, der Beschwerdeführer habe kein plausibles Motiv für den geschilderten Angriff auf seine Familie dargelegt, so habe er angegeben, der Onkel habe weder als Koch, noch als Mechaniker für die ANA gearbeitet. Auch seien gegen den Beschwerdeführer keinerlei Bedrohungshandlungen gesetzt worden und würde der Onkel nach wie vor in der Provinz Nangarhar leben.

3.       Gegen Spruchpunkt I. des oben dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2018 richtet sich die am 02.10.2018 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der ausgeführt wird, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das Kindeswohl sei immer an erste Stelle zu setzen. Der Beschwerdeführer falle unter mehrere Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien, so sei er von Entführung und Zwangsrekrutierung bedroht. Vermeintliche Unterstützer der Regierung würden von den Taliban verfolgt, die Familie des Beschwerdeführers sei bereits im Visier der Taliban und der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt. Der Beschwerdeführer würde durch seine Flucht nach Europa als politischer Gegner angesehen. Staatlicher Schutz bestehe nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 26.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, er würde wegen seinem Onkel von den Taliban verfolgt und ihm drohe Zwangsrekrutierung, im Wesentlichen aufrecht.

Am 27.12.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, in der ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer drohe wegen seiner Familienzugehörigkeit zu Onkel und Großvater Verfolgung durch die Taliban. Der Beschwerdeführer sei als Mitglied der sozialen Gruppe der „alleinstehenden Kinder“ dem Risiko, ein Straßenkind zu werden, der Zwangsarbeit und der Gefahr, Opfer von sexueller oder sonstiger Ausbeutung zu werden, ausgesetzt. Ihm werde von regierungsfeindlichen Kräften eine politische und/oder religiöse Gesinnung unterstellt. Ihm drohe Entführung, Bestrafung und Vergeltungsakte durch regierungsfeindliche Kräfte, sowie Zwangsrekrutierung. Personen, die die Regierung vermeintlich unterstützen würden, drohe Verfolgung. Die Präsenz der Taliban in Nangarhar sei stark.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 04.09.2021 erteilt.

Mit Schreiben vom 11.02.2020 brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:

?        Diverse den Schulbesuch betreffende Dokumente

?        Medizinische Unterlagen

?        Empfehlungsschreiben

?        Bestätigung des roten Kreuzes über einen Suchantrag

?        Kopien von fünf Dokumenten

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde spätestens am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht auch Dari.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf in der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX , geboren. Nach der Geburt des Beschwerdeführers zog die Familie nach XXXX , wo der Beschwerdeführer bis zu seinem achten Lebensjahr lebte. Dann zog der Beschwerdeführer zu seinen Großeltern und seinem Onkel väterlicherseits in ein Dorf im Distrikt XXXX , um seine Großeltern zu unterstützen. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat nicht die Schule besucht und als Hirte und in der Ziegelproduktion gearbeitet.

Zum Onkel besteht Kontakt, er lebt in der Provinz Nangarhar.

Der Beschwerdeführer hat einen jüngeren Bruder und sieben jüngere Schwestern. Diese leben mit den Eltern des Beschwerdeführers in Nangarhar, XXXX . Kontakt besteht.

1.2.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Es wird nicht festgestellt, dass der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers für afghanische Sicherheitskräfte Autos repariert oder als Koch gearbeitet hat, bzw. dass ihm dies von den Taliban unterstellt wurde und er deshalb zunächst mehrmals bedroht und dann angegriffen wurde. Auch wird nicht festgestellt, dass zwei Taliban ins Haus des Großvaters kamen, um den Onkel des Beschwerdeführers mitzunehmen und, nachdem sich der Onkel geweigert hatte, dieser Aufforderung nachzukommen, den Großvater des Beschwerdeführers erschossen und den durch einen Schuss Onkel verletzten.

Dem Beschwerdeführer drohen im Fall der Rückkehr in die Herkunftsprovinz keine Übergriffe von Seiten der Taliban, weil sein Onkel für die afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet hat bzw. ihm von den Taliban unterstellt wurde, für diese zu arbeiten.

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr von Zwangsrekrutierung betroffen wäre, ist nicht zu erwarten.

Dem Beschwerdeführer drohen auch keine Übergriffe durch private oder staatliche Akteure, weil er aus dem „westlichen“ Ausland in den Herkunftsstaat zurückkehrt.

2. Beweiswürdigung:

2.1.    Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, seiner Volkgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und seinen sonstigen Sprachkenntnissen, sowie Lebensverhältnissen und Lebenswandel im Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben im Lauf des Verfahrens. Auch die belangte Behörde legte diese Angaben des Beschwerdeführers bereits ihrer Entscheidung zugrunde.

Die Feststellung zum spätestmöglichen fiktiven Geburtsdatum beruht auf dem schlüssigen und widerspruchsfreien medizinischen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung (AS 117 ff.). Diesem ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten und steht dieses auch in etwa mit den Altersangaben des Beschwerdeführers in Einklang, der selbst angab, sein Alter nicht genau zu kennen.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.

Dass sich der Onkel in der Provinz Nangarhar aufhält und Kontakt besteht, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2018 bestätigt (OZ 4, S. 5). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer seither auch kein neues, anderslautendes Vorbringen erstattet.

Im Hinblick auf Eltern und Geschwister hat der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, er wisse nicht, wo diese sich aufhalten, es bestehe kein Kontakt (AS 72; OZ 4, S. 4-5). Im Hinblick auf sein Nichtwissen um den Aufenthalt von Eltern und Geschwistern, sowie, warum kein Kontakt besteht, behauptet der Beschwerdeführer, dies werde aus den Fluchtgründen schlüssig (AS 73). Dies ist jedoch nicht der Fall. So sind Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers im Fluchtvorbringen nicht relevant und wird hieraus insbesondere nicht begründet, warum der Beschwerdeführer zu diesen keinen Kontakt haben soll und warum diese nicht mehr in XXXX leben sollten. Auch gibt der Beschwerdeführer selbst in der niederschriftlichen Einvernahme an, seine Angehörigen würden sich in Nangarhar aufhalten (AS 71). Weiter ist nicht klar, warum der Beschwerdeführer Kontakt zu seinem Onkel in Nangarhar halten kann (OZ 4, S.4-5), während dies bei seinen Eltern nicht gelingen sollte und begründet der Beschwerdeführer dies auch nicht weiter. Damit sind die Angaben des Beschwerdeführers zum Aufenthalt der Familie nicht nachvollziehbar und zudem ausweichend und geht das Bundesverwaltungsgericht daher – auch, nachdem es das Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft qualifiziert, wie noch ausgeführt werden wird – davon aus, dass die Familie des Beschwerdeführers unverändert in XXXX lebt und dass der Beschwerdeführer mit dieser in Kontakt steht.

2.2.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohung durch die Taliban wegen der Tätigkeit des Onkels kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu dem Schluss, dass die geschilderte Bedrohung nicht glaubhaft ist.

Zunächst ergibt sich zwar aus den vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.02.2020 (OZ 10) in das Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender von 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien), dass regierungsfeindliche Kräfte Zivilisten angreifen, die der Zusammenarbeit oder „Spionage“ für regierungsnahe Kräfte, darunter die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte, verdächtigt werden (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel 1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Buchstabe c) Zivilisten, die mit den afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften/regierungsnahen Kräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen, S. 48). Auch die ebenso vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.02.2020 (OZ 10) in das Verfahren eingebrachte EASO Country Guidance: Afghansitan von Juni 2019 (in der Folge: EASO-Country Guidance) berichtet von Entführungen und Paralleljustiz hinsichtlich Personen, die verdächtigt würden, für die Regierung zu arbeiten oder diese zu unterstützen. Bestätigt wird zudem, dass auch Familienangehörige betroffen sein könnten (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel II. Refugee status, Unterkapitel 2. Government officials, including judges, prosecutors and judicial staff; and those perceived as supporting the government, S. 50).

Allerdings stellt der Beschwerdeführer die Gründe für die behauptete Bedrohung nicht gleichbleibend und nachvollziehbar dar. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.07.2018 gab der Beschwerdeführer zum Auslöser für den Angriff an, dem Onkel sei vorgeworfen worden, dass er für die ANA Fahrzeuge reparieren würde und als Koch arbeite. Der Beschwerdeführer betonte jedoch gleichzeitig, dass der Onkel in Wirklichkeit niemals für die ANA gearbeitet habe (AS 75). Davon abweichend schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2018, der Onkel habe als Automechaniker gearbeitet und in seiner Werkstatt verschiedene Fahrzeuge repariert, darunter Polizeiautos und dass jemand den Onkel an die Taliban verraten habe (OZ 4, S. 4). Demnach gibt der Beschwerdeführer nunmehr an, der Onkel habe doch für die Sicherheitskräfte gearbeitet. Zudem gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals an, die Forderung der Taliban an den Onkel habe auch umfasst, er solle stattdessen für die Taliban arbeiten (OZ 4, S. 5). Dem gegenüber verneinte der Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Zusammenarbeit in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.07.2018 noch explizit (AS 75). Weiter sind die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vorgehensweise der Taliban nicht gleichbleibend. So gab er in der niederschriftlichen Einvernahme am 18.07.2018 an, der Onkel sei – vor dem behaupteten Übergriff zuhause – zwei Mal von den Taliban aufgehalten worden, diesem sei seine Tätigkeit vorgeworfen worden und er aufgefordert worden, diese einzustellen (AS 74-75). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2018 gab der Beschwerdeführer jedoch an, die Taliban seien insgesamt vier Mal an den Onkel herangetreten, wobei das erste Mal auf dem Weg nachhause gewesen sei, das zweite Mal zuhause und beim dritten Mal wisse er nicht genau, wo. Das vierte Mal sei schließlich der behauptete Angriff gewesen (OZ 4, S. 4). Auch hierin ist ein konsistenter, im Kern gleichbleibender Ablauf nicht ersichtlich. Im Übrigen schildert der Beschwerdeführer auch die Ermordung des Großvaters nicht gleichbleibend. So gibt er in der niederschriftlichen Einvernahme an, er sei bei seinem Großvater gewesen und sei der Großvater, als er die Schüsse auf den Onkel wahrgenommen habe, zu diesem geeilt und sei dann erschossen worden (AS 75). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer dagegen an, die Großmutter sei in der Küche gewesen, habe Tee zubereitet und den Beschwerdeführer gebeten, Süßigkeiten zu holen, damit sie das zum Tee servieren kann. Dass der Großvater zum Tor gegangen sei, habe er von der Großmutter erfahren, als er nach dem Großvater gefragt habe. Er sei ihm zum Tor nachgegangen, es seien Schüsse gefallen (OZ 4, S. 4). Insgesamt ist ein im Kern gleichbleibender Handlungsablauf in den Angaben des Beschwerdeführers damit nicht ersichtlich, sondern erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers als widersprüchlich.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht hierbei nicht, dass der Beschwerdeführer minderjährig war und ist und es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berücksichtigung der Minderjährigkeit in der Beweiswürdigung einer besonders sorgfältigen Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens bedarf und die Dichte des Vorbringens nicht mit „normalen Maßstäben“ zu messen ist (VwGH 05.09.2018, Ra 2018/18/0150). Dass der Beschwerdeführer die Vorgänge aus seinem kindlichen Blickwinkel allenfalls nicht voll erfassen konnte, erklärt jedoch die oben aufgezeigten eklatanten Abweichungen im Handlungsverlauf nicht. So mag es sein, dass der Beschwerdeführer die Handlungsmotive der Beteiligten nicht voll erfassen konnte, den von ihm wahrgenommenen Handlungsablauf jedoch müsste er dennoch trotz Minderjährigkeit im Kern gleichbleibend schildern können.

Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente ist auszuführen, dass sich diese inhaltlich ebenso nicht konsistent in die bereits widersprüchliche Schilderung des Beschwerdeführers einfügen. So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2018 an, der Großvater habe in XXXX im Distrikt XXXX gelebt (OZ 4, S. 3). Auch in der niederschriftlichen Einvernahme hatte der Beschwerdeführer bereits angegeben, er sei vorwiegend bei seinen Großeltern und seinem Onkel aufgewachsen und gibt befragt, wo der Onkel wohne, den Distrikt XXXX an (AS 72). Auch gab er an, der Onkel habe in XXXX gearbeitet (AS 74). Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten – die das Bundesverwaltungsgericht übersetzen ließ (OZ 14) – geht jedoch hervor, der Leichnam von „ XXXX “ sei um 7 Uhr morgens in XXXX , Distrikt Surkhrud gefunden und an das Department für die Gerichtsmedizin geschickt worden, wo er nie angekommen sei. Dies steht nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers im Einklang, so schildert dieser eine Ermordung zuhause, das heißt in Khoyani und nicht, dass der Leichnam des Großvaters irgendwo anders gefunden worden wäre. Im Hinblick auf den Onkel des Beschwerdeführers ergibt sich, dieser („ XXXX “) aus dem Dorf XXXX , Distrikt Surkkhrud, sei „von unbekannten bewaffneten Personen geschlagen“ worden und habe Anzeige bei der Sicherheitskommandantur des Distriktes Surkkhrud erstattet, aber die Behörde habe sich nicht um ihn gekümmert. Nun hat der Beschwerdeführer einerseits nie angegeben, sein Onkel habe sich an die Sicherheitsbehörden gewandt. Zudem haben die Taliban den Angaben des Beschwerdeführers zufolge auf den Onkel geschossen und diesen dabei angeschossen, sowie den Großvater erschossen. Damit steht nicht im Einklang, dass der Onkel bloß geschlagen worden sein soll, wie es aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten hervorgeht. Aus dem Umstand, dass ein Krankenhaus aus Nangarhar bestätigt, dass der Onkel des Beschwerdeführers dort stationär behandelt wurde, ist dagegen nicht gewonnen, dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle zugetragen haben. Weiter brachte der Beschwerdeführer die Dokumente erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals in Vorlage und damit sehr spät, ohne dass hierfür ein Grund ersichtlich wäre und stand er insbesondere seinen Angaben zufolge in Kontakt mit seinem Onkel, weswegen nicht nachvollziehbar ist, warum er die Unterlagen erst so spät erhalten und vorgelegt hat. Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht daher in Zusammenschau mit den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass die vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten Dokumente gefälscht oder verfälscht sind, oder zumindest einen unwahren Inhalt aufweisen.

In Zusammenschau der bereits aufgezeigten Ungereimtheiten und unter Berücksichtigung des persönlichen Eindruckes, den das Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Verhandlung am 26.11.2018 vom Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Fluchtgründe gewinnen konnte, sowie unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zum fluchtauslösenden Vorfall nicht glaubhaft sind. Damit ist allerdings auch für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Herkunftsprovinz eine daraus resultierende Bedrohung von Seiten der Taliban nicht glaubhaft gemacht.

Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2018 geäußerte Befürchtung, die Taliban würden den Beschwerdeführer zwingen, für sie zu arbeiten (OZ 4. S. 5), ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer diese Befürchtung lediglich vage und abstrakt in den Raum stellt, ohne Anhaltspunkte dafür zu konkretisieren, warum die Taliban gerade ihn auffordern sollten, für sie zu arbeiten bzw. ein Selbstmordattentat zu verüben. Zwar ergibt sich aus den UNHCR-Richtlinien (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 3. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung, S. 59-62), sowie aus der EASO Country Guidance (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel II. Refugee status, Unterkapitel 6. Individuals at risk of forced recruitment by armed groups, S. 53-54), dass es zu Fällen der Zwangsrekrutierung kommt und insbesondere die Taliban auch Minderjährige Rekrutieren. Ein spezifischer Konnex zum Beschwerdeführer ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan. So berichtet EASO, die Taliban hätten grundsätzlich keinen Mangel an freiwillige Kämpfern und würden auf Zwang lediglich in Ausnahmefällen zurückgreifen und etwa Personen mit militärischem Hintergrund rekrutieren oder in Situationen akuten Drucks. Der Beschwerdeführer verfügt allerdings nicht über spezifisch interessante Kenntnisse und haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er im Fall der Rückkehr konkret von Zwangsrekrutierung betroffen wäre. Insbesondere schildert der Beschwerdeführer keine konkreten Umstände, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass die Taliban im Fall der Rückkehr gerade an ihn als potentiellen Kämpfer herantreten könnten. Als „Massenphänomen“ stellen die genannten Berichte die Zwangsrekrutierung jedoch nicht dar, weswegen eine automatische Betroffenheit nicht zu erwarten ist.

Im Hinblick auf das mit Stellungnahme vom 21.12.2018 (OZ 6) und mit der Beschwerde erstattete Vorbringen, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Ausreise nach Europa bzw. seinem Aufenthalt im „Westen“ gefährdet, ist anzumerken, dass sich dieses Vorbringen auf die Schriftsätze der Rechtsvertretung beschränkt und in den Angaben des Beschwerdeführers selbst keinen Niederschlag findet. Zwar erwähnen etwa die UNHCR-Richtlinien Vorfälle, dass Rückkehrer aus westlichen Ländern von regierungsfeindlichen Gruppierungen bedroht, gefoltert oder getötet wurden, weil sie sich vermeintlich die diesen Ländern zugeschriebenen Werte zu eigen Gemächt hätten und „Ausländer“ geworden seien (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Buchstabe i) Als „verwestlicht“ wahrgenommene Personen, S. 52-53). UNHCR stellt jedoch auch das nicht als „Massenphänomen“ dar. Die EASO Country Guidance berichten ebenso davon, dass Personen, die aus westlichen Staaten zurückkehren Ziel von Aufständischen werden können, weil sie als unislamisch wahrgenommen werden könnten. Für Männer wird allerdings berichtet, dieses Risiko sei minimal und von den spezifischen Umständen abhängig (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel II. Refugee status, Unterkapitel 13. Individuals perceived as ‘Westernised’, S. 65-66). Dass gerade der Beschwerdeführer betroffen wäre, ist allerdings nicht ersichtlich und wurde auch nicht konkret dargetan.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 30.08.2018, Ra 2017/18/0119 mwN).

3.1.    Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie des Onkels

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung den Familienverband als „soziale Gruppe“ gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anerkannt. Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Art. 1 Z 2 GFK, etwa jener der Familie liegt (Vgl. VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 mwN).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückkehr in die Herkunftsprovinz Übergriffe von Seiten der Taliban, weil sein Onkel für die afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet hat bzw. ihm von den Taliban unterstellt wurde, für diese zu arbeiten. Damit konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückkehr in die Herkunftsprovinz Verfolgungsgefahr wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie des Onkels droht.

3.2.    Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der „alleinstehenden Kinder“

Im Hinblick auf das etwa mit Stellungnahme vom 27.12.2018 erstattete Vorbringen einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe „alleinstehender Kinder“ ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer kein alleinstehender Minderjähriger ist und war. So sind seine Eltern, sowie der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers weiterhin in der Herkunftsprovinz auhältig. Folglich ist die Frage, ob „alleistehende Kinder“ als soziale Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. d Status-RL anzusehen sind, nicht entscheidungswesentlich und kann dahingestellt bleiben (Vgl. VwGH 19.01.2019, Ra 2018/01/0442).

3.3.    Zur behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung

Der Verwaltungsgerichtshof differenziert in ständiger Judikatur zwischen der per se nicht asylrelevanten Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei von der Verfolgung, die an die tatsächliche oder unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist daher, mit welcher Reaktion durch die Milizen aufgrund einer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, gerechten werden muss und ob in ihrem Verhalten eine (unterstellte) politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (19.04.2016, VwGH Ra 2015/01/0079 mwN).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von Zwangsrekrutierung bedroht wäre. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft machen.

3.4.    Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen „Verwestlichung“

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird (vgl. etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156).

Der Beschwerdeführer verknüpft die behauptete Verfolgungsgefahr wegen seine Ausreise nach Europa bzw. seiner Rückkehr aus dem westlichen Ausland mit den GFK-Fluchtgründen der Religion sowie der politischen Gesinnung. Gegenständlich wurde festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keine Übergriffe drohen, weil er aus dem westlichen Ausland in den Herkunftsstaat zurückkehrt. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, unter welchen GFK-Fluchtgrund eine derartige Verfolgungsgefahr zu subsumieren wäre, konnte damit unterbleiben.

Im Ergebnis war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

4.       Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Gegenständlich waren beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich, die das Bundesverwaltungsgericht anhand der Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes angestellt hat. So beurteilt das Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat anhand der einschlägigen Berichte (etwa VwGH 16.06.2020, Ra 2020/19/0064), setzt sich mit den UNHCR-Richtlinien und der EASO Country Guidance auseinander (VwGH 10.06.2020, Ra 2019/18/0143) und berücksichtigt die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beweiswürdigung (etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0150).

Schlagworte

Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit soziale Gruppe Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W102.2207184.1.00

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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