TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/8 W281 2210518-1

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Entscheidungsdatum

08.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z7

Spruch

W281 2210518-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2018, Zl. XXXX , wegen Erlassung eines Einreiseverbotes, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste am 28.01.2018 in das Bundesgebiet ein.

Mit Strafverfügung vom 21.09.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro wegen unrechtmäßigem Aufenthalt verhängt. Der Strafbetrag wurde nicht beglichen.

Am 28.10.2018 wurde der Beschwerdeführer beim Verkauf von Friedhofsgestecken betreten.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen. Begründend führte das Bundesamt aus, dass § 53 Abs. 2 Z 6 und 7 FPG erfüllt seien, der Beschwerdeführer mittellos sei, illegal beschäftigt gewesen sei und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Schwarzarbeit bei der Verhängung des Einreiseverbotes herangezogen worden sei.

Am 03.12.2018 langte die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin gab der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) an, das Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt zu haben. Er sei unbescholten und gehe von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Welche Gefahr von ihm ausginge, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Mittellosigkeit wurde kein Vorbringen erstattet.

Der Akt wurde am 25.06.2020 aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses einer neuen Gerichtabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides. Die Spruchpunkte I. bis V. sind rechtskräftig.

1. Feststellungen

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Albanien und wurde am XXXX geboren. Seine Identität steht fest.

Der BF hielt sich seit dem 28.01.2018 in Österreich auf.

Am 29.07.2018 betrat die Polizei den Beschwerdeführer in schmutziger Arbeitskleidung als Beifahrer eines LKWs als er Maschinen transportierte. Im bzw. auf der Ladefläche des Fahrzeuges befanden sich Arbeitsmaschinen und Schutt. Mit Strafverfügung vom 21.09.2018 wurde über den Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigem Aufenthalt eine Verwaltungsstrafe in Höhe der von 500,- Euro verhängt. Die Verwaltungsstrafe wurde noch nicht beglichen.

Am 28.10.2018 bot der Beschwerdeführer Organen der Finanzpolizei an einem Verkaufsstand Gestecken vor einem Friedhof zum Verkauf an. Dabei bejahte der BF die Frage nach dem ausgeschriebenen Kaufpreis. Das diesbezügliche Strafverfahren ist wegen Verjährung eingestellt.

Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel. Er verfügt über keinen Wohnsitz. Der BF war im Bundesgebiet von 28.10.2018 bis 31.10.2018 gemeldet. Der Beschwerdeführer war in Österreich nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der BF hatte am 28.10.2018 Barmittel in Höhe von 30,- Euro.

Der BF wurde am 31.10.2018 auf dem Luftweg nach Albanien abgeschoben.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern und zwei Schwestern des BF wohnen in Albanien. In Österreich hat der BF keine familiären Anknüpfungspunkte. Ansonsten verfügt der BF über keine sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Sein Lebensmittelpunkt liegt in Albanien.

Mit angefochtenem Bescheid vom 28.10.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 und 7 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.).

Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, den diesbezüglichen Angaben des BF vor der belangten Behörde und dem im Zuge des Verfahrens sichergestellten, bis zum 15.01.2028 gültigen, albanischen Reisepass (AS 4-6), an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

Die Feststellung zur Einreise des BF in das Bundesgebiet ergibt sich aus einem mit „28.01.2018“ datierten Einreisestempel im albanischen Reisepass des BF (AS 6).

Die Feststellungen zum Betreten in Arbeitskleidung, zum unrechtmäßigen Aufenthalt aufgrund der Überschreitung des visumfreien Zeitraums sowie die Verwaltungsstrafe in Höhe von 500,- Euro, beruhen auf einer Anzeige der Landespolizeidirektion (LPD) Wien vom 29.07.2018 (AS 1ff) und einer Strafverfügung der LPD Wien vom 21.09.2018 sowie den Angaben aus der Beschwerde.

Die Feststellung, wonach der BF von Organen der Finanzpolizei beim Verkauf von Gestecken angetroffen wurde, ergibt sich aus einer Anzeige der LPD Wien vom 28.10.2018 (AS 33) sowie einer Anzeige der Finanzpolizei vom 30.10.2018 (AS 87f) sowie aus den Angaben der Beschwerde.

Die Feststellungen, dass der BF über keinen Aufenthaltstitel oder Wohnsitz verfügt und keine Versicherungszeiten in der Sozialversicherung aufweist sowie strafgerichtlich unbescholten ist, entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht ins ZMR am 29.06.2020 sowie ins IZR und ins Strafregister am 29.06.2020).

Die Feststellung, wonach der BF über Barmittel in Höhe von 30,- Euro aufweist, geht aus seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 28.10.2018 hervor (AS

44).

Die Feststellung zur Abschiebung des BF auf dem Luftweg am 31.10.2018 ergibt sich aus der einem Bericht der LPD Niederösterreich vom 31.10.2018 (AS 86) und der Einsicht ins IZR am 29.06.2020.

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und persönlichen Lebensumständen des BF in Albanien sowie den mangelnden familiären und privaten Bezügen und der fehlenden Integration in Österreich, ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.10.2018 (AS 44), die sich auch mit den diesbezüglichen Feststellungen im Bescheid decken und denen der BF in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF gemäß §§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. etwa VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).

3.1.2. Gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dann anzunehmen, wenn der BF den Besitz zu seinen Mittel nicht nachzuweisen vermag.

Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156; VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129; VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436).

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht behauptet, einen Rechtsanspruch auf einen für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesicherten Unterhalt zu haben. Der Beschwerdeführer wurde am 29.07.2018 in Arbeitskleidung beim Transport von Maschinen betreten. Der Beschwerdeführer hat am 28.10.2018 Organen der Finanzpolizei Gestecke auf einem Friedhof zum Verkauf angeboten. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels, der ihn dazu berechtigt im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Durch die Beschäftigung am 28.10.2018 hat sich der Beschwerdeführer Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen beschafft.

In der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die Mittellosigkeit nicht. Sie bringt lediglich vor, dass die belangte Behörde nicht begründet habe, inwiefern er (gemeint wohl: sein Verhalten) eine Gefährdung darstelle.

Die belangte Behörde führt in ihrer Begründung auf S. 15 des Bescheides aus, dass der Beschwerdeführer mittellos sei und davon auszugehen sei, dass er wieder eine illegale Beschäftigung aufnehmen werde um sein Leben in Österreich zu finanzieren. Zusätzlich verwies sie auf die Betretung des Beschwerdeführers am 28.10.2020.

Die belangte Behörde ging daher im Ergebnis zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG aus.

Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, da er mit Barmitteln in Höhe von 30,- Euro in Österreich nicht das Auslangen finden kann und sein Unterhalt nicht gesichert ist. Auch die Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen ist für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin plausibel.

3.1.3. Gemäß § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen.

Im gegenständlichen Fall wurde der BF nicht nur am 29.07.2018 bei einer Autofahrt in schmutziger Arbeitskleidung beim Transport von Arbeitsmaschinen und Schutt betreten, sondern auch am 28.10.2018 arbeitend beim Verkauf von Gestecken von Organen der Finanzpolizei angetroffen, denen er die Gestecke zum Verkauf anbot.

Die Schwarzarbeit wurde vom BF in der Vernehmung vor dem Bundesamt zugegeben und nicht in Abrede gestellt.

Die Beschwerde gesteht die Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und somit auch die Betretung bei der Schwarzarbeit ebenfalls zu. Sie bringt lediglich vor, dass die belangte Behörde nicht begründet habe, inwiefern er (gemeint wohl: sein Verhalten) eine Gefährdung darstelle.

Die belangte Behörde nahm unter Zugrundelegung des § 53 Abs. 3 Z 7 FPG in Gesamtbetrachtung aller Umstände eine vom BF ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit an. Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer bei Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei und unter Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer erneut einer unrechtmäßigen Beschäftigung nachgehen werde (S. 15 des Bescheides).

Zudem führte die belangte Behörde den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 29.03.2018 und seine Unterkunftnahme im Verborgenen und somit den Verstoß gegen das Meldegesetz an.

Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt, so indiziert dies gemäß § 54 Abs. 2 erster Satz FPG die Gefährdungsprognose iSd § 54 Abs. 1 FPG. Das ist selbst bei der einmaligen Verwirklichung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG der Fall (vgl. die aufgrund einer alten Rechtslage ergangene übertragbare Rechtsprechung; VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047).

Die belangte Behörde ging daher insgesamt zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG aus.

Den Beschwerdeführer konnte die Anzeige wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht von einer Aufnahme einer unrechtmäßigen Beschäftigung am 28.10.2018 abhalten. Zudem hat der Beschwerdeführer die verhängte Verwaltungsstrafe bis dato nicht beglichen. Der Beschwerdeführer war sich dessen bewusst, dass er für die Aufnahme einer Beschäftigung eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung benötigt. Er wurde auch bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung am 28.10.2018 betreten. Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

3.1.4. In Gesamtbetrachtung des Verhaltens des BF, der sich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Beschäftigungsbewilligung durch eine unerlaubte Beschäftigung finanziert hat, nicht über ausreichende Mittel verfügt und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und im Verborgenen Unterkunft genommen hat, liegt daher nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes bei einem weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet jedenfalls eine vom BF ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG vor.

3.1.5. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 Abs. 2 BFA-VG zu prüfen. Das gilt nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Der BF hat in Österreich keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Er verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel. Von einer maßgeblichen sozialen oder gesellschaftlichen Integration kann somit nicht ausgegangen werden, da sich der BF lediglich vom 28.01.2018 bis zu seiner Ausreise am 31.10.2018 in Österreich aufhielt. Das Einreiseverbot greift somit allenfalls in das Privatleben, nicht aber auch in das Familienleben des Beschwerdeführers ein. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich nach wie vor in Albanien.

Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu (VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140). Zudem besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" (VwGH 31.01.2013, 2011/23/0538; 20.12.2013, 2013/21/0047).

Die vom BF vorgebrachten persönliche Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse gleichgehalten werden könnte.

Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privatlebens des BF und dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Schwarzarbeit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des BF im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt, die fehlenden Unterhaltsmittel, der Unterkunftnahme im Verborgenen und der Betretung bei einer illegalen Beschäftigung letzterem der Vorrang einzuräumen. Der BF ist in Albanien sozial verankert, zumal sich dort seine Eltern und seine beiden Schwestern aufhalten. Zu Österreich hat der Beschwerdeführer keinen nennenswerten sozialen Beziehungen. Diese wurden nicht einmal behauptet. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

3.1.6. Die belangte Behörde stützte die Dauer des Einreiseverbotes auf die geringen privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers und auf die Gesamtbeurteilung seines Fehlverhaltens, die ein Einreiseverbot in der verhängten Dauer rechtfertigen würde.

Die Beschwerde bringt ausschließlich vor, dass die Dauer des Einreiseverbotes willkürlich sei. Zudem sei der Beschwerdeführer unbescholten.

Der BF hat weder den unrechtmäßigen Aufenthalt, seine Unterkunftnahme im Verborgenen, die Mittellosigkeit noch die Betretung bei einer unrechtmäßigen Beschäftigung bestritten. Letztere hat er sogar zugestanden. Die Behörde hat die Gefahr einer weiteren Aufnahme von unrechtmäßigen Beschäftigungen zur Bestreitung des Unterhaltes angenommen. Dem ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten.

Gegen den BF wurde eine Strafverfügung vom 21.09.2018 verhäng, die rechtskräftig ist. Der Beschwerdeführer ist somit verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Die mit Strafverfügung vom 21.09.2018 verhängte Geldstrafe hat der Beschwerdeführer bis dato noch nicht beglichen.

Der BF hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Eingriff in sein Privatleben ist vor dem Hintergrund der fehlenden Integration, mangelnden beruflichen Verankerung und fehlenden sozialen Anknüpfungspunkten, welche allesamt nicht einmal behauptet wurden, als äußerst gering anzusehen. Anknüpfungspunkte zu anderen Mitgliedstaaten wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

Die von der belangten Behörde gewählte Dauer des Einreiseverbotes erweist sich daher bei einem Rahmen von fünf Jahren im Ergebnis noch als angemessen. Eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes war daher nicht vorzunehmen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose illegale Beschäftigung Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt Mittellosigkeit Privatleben Strafverfügung Verwaltungsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W281.2210518.1.00

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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