TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/8 W192 2234725-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2020
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Entscheidungsdatum

08.10.2020

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs2 Z5

Spruch

W192 2234725-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2020, Zahl: 213162408-191019500, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 57 AsylG 2005 i.d.g.F., §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, 53 Abs. 3 Z 5 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, hielt sich zuletzt ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen zu sein, im Bundesgebiet auf.

Mit am 28.06.2017 in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 12.10.2016 wurde der – zu diesem Zeitpunkt bereits vierfach wegen insbesondere Vermögensdelikten vorbestrafte – Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB und der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Gemäß § 21 Abs. 2 StGB wurde die Einweisung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ausgesprochen.

Mit Schreiben vom 06.05.2020 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die angesichts der jüngsten Verurteilung beabsichtigte Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu, zu Berichtsmaterial über die Situation in Serbien, sowie zu näher angeführten Fragestellungen zu seinen familiären und privaten Lebensumständen binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen.

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 und Abs. 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, der Beschwerdeführer habe bis zum 09.07.2018 den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ innegehabt, zuletzt sei er nicht mehr im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels gewesen. Dieser habe seit dem Jahr 2000 über amtliche Meldungen im Bundesgebiet verfügt, sei zuletzt im Jahr 2004 berufstätig gewesen und habe von 2004 bis 2013 Notstandshilfe bezogen. Der Beschwerdeführer sei ledig und sorgepflichtig für drei Kinder aus verschiedenen Beziehungen, wobei jedoch keine intensiven familiären Beziehungen hätten festgestellt werden können, zumal der Beschwerdeführer auch von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Verfahren keinen Gebrauch gemacht hätte. Dieser sei im Alter von acht Jahren erstmals nach Österreich gelangt, habe die Pflichtschule nicht abgeschlossen und keinen Beruf erlernt. Trotz seines langjährigen Aufenthalts bestehe keine berufliche oder soziale Integration. Der Beschwerdeführer sei zuletzt ohne Beschäftigung gewesen und sei fünfmal rechtskräftig verurteilt worden. Da der Beschwerdeführer zuletzt wegen der Verbrechen der Vergewaltigung sowie der Vergehen der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer befinde sich im arbeitsfähigen Alter, beherrsche die serbische Sprache und habe durch seine dort lebende Mutter familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien, sodass keine Gründe hervorgekommen seien, welche gegen eine Rückkehr nach Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat, sprechen würden.

Die Erlassung des Einreiseverbotes wurde auf die näher dargestellte Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Verbrechen der Vergewaltigung sowie der Vergehen der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung gestützt. Dessen Fehlverhalten stelle eine schwerwiegende, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung sei derzeit nicht zu prognostizieren, sondern es lasse dessen Persönlichkeit und sein Gesamtverhalten vielmehr die Begehung neuerlicher gleichgelagerter Straftaten erwarten.

Vor dem gleichen Hintergrund sei eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen, sodass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen gewesen sei.

Jener Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 04.08.2020 persönlich übernommen.

Einem polizeilichen Abschlussbericht vom 13.08.2020 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Justizanstalt im April 2020 mit einem Buttermesser mehrmals auf den Gesichtsbereich einer anderen Person eingestochen habe.

3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die am 26.08.2020 durch den nunmehr bevollmächtigten Vertreter eingebrachte vollumfängliche Beschwerde. In dieser wurde begründend ausgeführt, die Behörde habe gegen die ihr zukommenden Ermittlungspflichten verstoßen, zumal sie sich kein umfassendes Bild des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, dessen drei leibliche Kinder im Bundesgebiet leben würden, verschafft habe. Im Bundesgebiet lebe die Mutter des Beschwerdeführers, welche mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei. Auch ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers seien legal im Bundesgebiet aufhältig. Feststellungen zur Intensität des Privatlebens seien nicht getroffen worden. Auch habe die Behörde sich unzureichend mit den Straftaten des Beschwerdeführers und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild auseinandergesetzt. Zudem hätte das Bundesamt sich mit den Auswirkungen einer Trennung, insbesondere auf das Wohl der Kinder, befassen müssen. Auch ginge die Behörde in keiner Weise auf die Erkrankung des Beschwerdeführers und dessen medizinische Versorgung im Heimatland ein. Insgesamt habe die Behörde eine umfassende Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK respektive eine hinreichende Gefährlichkeitsprognose nicht vorgenommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch erstangeführten Personalien; seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Der Beschwerdeführer begründete erstmals im Jahr 2000 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und befand sich zuletzt im Besitz eines am 09.07.2015 ausgestellten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 09.07.2018. Seither hat er keinen Aufenthaltstitel mehr besessen und auch keinen Antrag auf Verlängerung eingebracht.

1.2. Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Jugendgerichtshofes vom 28.01.2003 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 146, 148, 15 StGB (versuchter gewerbsmäßiger Betrug) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 13.06.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen § 198 Abs. 1 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 14.08.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 147 Abs. 2 (schwerer Betrug), 223 Abs. 2, 224 StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, von der ihm ein Teil in der Höhe von acht Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 03.09.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, § 164 Abs. 2 StGB (Hehlerei) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 12.10.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen (I.) der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, (II.) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB und der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, sowie (III.) der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Gemäß § 21 Abs. 2 StGB wurde die Einweisung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ausgesprochen.

Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine Frau

(I.) vorsätzlich am Körper verletzte, und zwar

1.)      am 13.09.2015, indem der Beschwerdeführer sie an den Schultern packte, sie schüttelte, am Boden mit seinen Knien auf ihrer Brust und an ihren Schultern fixierte und mit dem Kopf gegen die Badezimmertür stieß, wodurch sie Hämatome an den Armen, Knöcheln, Schultern, im Bereich des Brustbeins und am Rücken sowie Prellungen zweier Finger und eine Platzwunde an der Stirn erlitt;

2.)      am 21.09.2015, indem der Beschwerdeführer sie an den Schultern packte und schüttelte und gegen die Kühlschranktür stieß, wodurch sie Hämatome an den Schultern und Armen erlitt;

(II.) im Zeitraum 19.10.2015 bis 07.11.2015 in zumindest sechs Angriffen mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Vornahme und Duldung des Beischlafes sowie einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt hat, wobei eine Tathandlung eine schwere Körperverletzung, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung beträchtlichen Ausmaßes mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung bzw. Berufsunfähigkeit zur Folge hatte, indem der Beschwerdeführer jeweils zunächst verbal Geschlechtsverkehr einforderte, und

1.)      sie am 19.10.2015 im Büro an den Haaren riss und schüttelte, mehrfach auf einen Sessel drückte, um sie am Verlassen des Raumes zu hindern, sie fragte, ob sie denn nicht verstehe, worauf es ihm ankomme und der Beschwerdeführer sie erst „fotzen“ müsse, damit sie es verstehe, ob sie den Unterschied zwischen Streiten und „Fotzen“ kenne und ob sie es erst spüren müsse, da sie zwei Wochen lang nicht mehr aufstehen werde können, wenn der Beschwerdeführer zuschlage, sie im Intimbereich berührte, ihr im Wohnzimmer damit drohte, Nebenbuhlern „die Eier abzuschneiden“ und sie zu schlagen, sie neuerlich im Intimbereich berührte und sie im Schlafzimmer schüttelte, an den Haaren riss, sie am Verlassen des Raumes hinderte, ihre Hose gegen ihren Widerstand nach unten zog und sie schließlich von hinten mit den Armen umklammerte und fixierte, gegen seinen Körper drückte, mit einer Hand ihre Schenkel auseinander drückte und von hinten mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang, wodurch das Opfer Hämatome und eine Verrenkung der Hüfte erlitt;

2.)      sie am 25.10.2015 im Schlafzimmer an den Haaren riss, gewaltsam am Verlassen des Raumes hinderte, ihre Hose gegen ihren Widerstand nach unten zog und zu ihr sagte, dass sie es sich nicht so schwer machen und endlich funktionieren solle, sonst „fotze“ er sie so ab, dass sie niemand mehr ansehen werde, schließlich ihren Kopf packte, zu seinem Penis führte und sie zwang, Oralverkehr an ihm durchzuführen, sie anschließend von hinten mit den Armen umklammerte und fixierte, gegen seinen Körper drückte, mit einer Hand ihre Schenkel auseinander drückte und von hinten mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang, wodurch das Opfer Hämatome erlitt;

3.)      sie am 28.10.2015 im Intimbereich berührte, schüttelte und an den Haaren riss, ihr damit drohte, dass er sie „fotzen“ werde und der Beschwerdeführer ein Anrecht auf Geschlechtsverkehr habe, sie im Schlafzimmer auf das Bett stieß, ihr damit drohte, dass er ihr das Gesicht zerkratzen werde, damit sie keinen anderen finde, der mit ihr schlafen wolle und man es mit Schlampen so mache, dass man sie absteche und am Straßenrand liegenlasse und sie schließlich von hinten mit den Armen umklammerte und fixierte, gegen seinen Körper drückte, mit einer Hand ihre Schenkel auseinander drückte und von hinten mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang;

4.)      sie am 29.10.2015 wiederum bedrohte, sie unter Anwendung von Körperkraft am Verlassen des Schlafzimmers hinderte und sie schließlich von hinten mit den Armen umklammerte und fixierte, gegen seinen Körper drückte, mit einer Hand ihre Schenkel auseinander drückte und von hinten mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang;

5.)      sie am 02.11.2015 zunächst im Intimbereich berührte, ihr damit drohte, dass er ihr das Gesicht zerschlagen werden und schließlich ihren Kopf packte, zu seinem Penis führte und sie zwang, Oralverkehr an ihm durchzuführen;

6.)      sie am 07.11.2015 schüttelte, von hinten mit den Armen umklammerte und fixierte, gegen seinen Körper drückte, mit einer Hand ihre Schenkel auseinander drückte und von hinten mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang;

(III.) gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bzw. ihrer sexuellen Integrität bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem der Beschwerdeführer

1.)      Anfang Oktober 2015 ihr gegenüber äußerte, dass er sie abstechen werde,

2.)      am 14.11./15.11.2015 auf ihre Nachricht „Willst du mir wieder wehtun?“ mit „Wenn es sein muss schon“ antwortete und überdies „Egal was passiert. Ich geh eh ins Gefängnis“, „Du bekommst das was du verneinst. Egal wie du denkst“ und „Schlampe, wo bist du. Du wirst büsen. Für das was du mir angetan hast. Du wirst es sehen wer ich bin gute Nacht und viel Spass“ schrieb.

Der Beschwerdeführer ist zu den Tatzeitpunkten dieses Urteils nach zwei eingeholten Fachgutachten zurechnungsfähig gewesen, hat die Taten aber unter dem Einfluss einer geistigen seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich einer schweren Persönlichkeitsstörung in Form eines beträchtlichen Narzissmus und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung begangen. Dem Urteil lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich zu sämtlichen Tatvorwürfen leugnend äußerte und in unglaubwürdiger Weise erklärte, dass es sich bei den Anschuldigungen um eine Racheaktion und Intrige des Opfers handeln würde.

Das Landesgericht hielt in der Urteilsbegründung desweiteren fest, dass beim Beschwerdeführer keinerlei Problembewusstsein oder Krankheitsgefühl vorlägen und er selbst eine hochgradig verzerrte Selbstsicht habe, womit eine ungünstige störungsbedingte Kriminalprognose verbunden sei. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit werde der Beschwerdeführer auch in Zukunft Frauenbeziehungen wie in der Vergangenheit gestalten, sich dabei nicht nur promiskuitiv, sondern auch immer wieder eifersüchtig, unbeherrscht, aggressiv-dominant und gewalttätig verhalten, sodass analoge Taten zu den gegenständlich vorgeworfenen Taten mit schweren Folgen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien.

Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Landesgericht als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens nach § 201 Abs. 2 StGB mit fünf Verbrechen nach § 201 Abs. 1 StGB, weiters mit Vergehen der Körperverletzung und gefährlichen Drohung in jeweils zwei Fällen, sowie auch die kumulativ vorliegende Tatbegehung der Vergewaltigung durch Anwendung von Gewalt, gefährlicher Drohung und Entziehung der persönlichen Freiheit; als mildernd wurde die Persönlichkeit des Beschwerdeführers gewertet.

Weiters hielt das Landesgericht fest, dass schon aus spezialpräventiven Überlegungen über den bereits mehrfach – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraften Beschwerdeführer eine empfindliche Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen sei.

Mit Urteil des örtlich zuständigen Oberlandesgerichts vom 28.06.2017 wurde einer gegen das dargestellte Urteil eingebrachten Berufung nicht Folge gegeben. Das Oberlandesgericht hielt fest, dass bei dem gemäß § 201 Abs. 2 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren die mit acht Jahren ausgemessene Freiheitsstrafe zwar empfindlich sei, angesichts der mehrfachen, teils brutalen und auf Machtdemonstration ausgerichteten Art der Tatbegehung, die den guten Willen und die immer wieder vorhandene Bereitschaft des Opfers, auf Veränderungsbeteuerungen die versprochene Besserung ihres Freundes zu hoffen, einerseits ausnutzte, andererseits missachtete, letztlich als schuld- und tatangemessen anzusehen sei.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18.07.2019 im Maßnahmenvollzug in einer Justizanstalt.

Einem polizeilichen Abschlussbericht vom 13.08.2020 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Justizanstalt im April 2020 mit einem Buttermesser mehrmals auf den Gesichtsbereich einer anderen Person eingestochen habe.

1.3. Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens ist zu prognostizieren, dass dieser in Zukunft neuerlich schwerwiegende Straftaten insbesondere im Bereich der Gewalt- und Sexualdelikte setzen wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbilds als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen, wobei ein Wegfall der Gefährdung nicht zu prognostizieren ist.

1.4. Der Beschwerdeführer übersiedelte im Alter von acht Jahren mit seinen Eltern nach Österreich, wo er vier Jahre die Volksschule und zwei Jahre die Hauptschule besuchte. Die zweite Klasse Hauptschule musste er wiederholen. Nachdem er diese Klasse im Alter von 14 Jahren zum zweiten Mal abgeschlossen hatte, ging er, obwohl er noch schulpflichtig war, nicht mehr in die Schule, er schwänzte und trieb sich mit Freunden herum. Nach Trennung seiner Eltern kehrte er mit seiner Mutter nach Serbien zurück, im Alter von 17 Jahren kam er nach Österreich zurück, nachdem er zuvor von Serbien aus eine Österreicherin kennengelernt hatte, welche er dann heiratete. Diese Beziehung ging nach zwei Jahren in die Brüche. Seit dem Jahr 2002 lebte der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich. Nach seiner Scheidung führte der Beschwerdeführer sechs Jahre lang eine Beziehung mit einer weiteren Frau, welcher sein zweites Kind entstammt. Nach Beendigung dieser Beziehung lernte er eine neue Freundin kennen, mit welcher er ebenfalls ein Kind hat. Die Beziehung zu dieser Frau wurde im Jahr 2010 beendet. Ab 2012/2013 ging er eine Beziehung zu einer weiteren Frau ein, welche bis ca. zwei Monate nach seiner Verhaftung andauerte. Parallel dazu führte er ab Anfang 2015 eine Beziehung mit einer weiteren Frau, welche nichts von der anderen Beziehung des Beschwerdeführers wusste. Gegenüber der letztgenannten Frau setzte der Beschwerdeführer die dem Urteil vom 12.10.2020 zugrundeliegenden Tathandlungen.

Der Beschwerdeführer ist ledig und sorgepflichtig für drei minderjährige Kinder aus drei verschiedenen Beziehungen. Er hat nicht vorgebracht, mit diesen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt zu leben (respektive dies in den vergangenen Jahren zu haben), diesen Unterhalt zu leisten oder sonst an deren Obsorge mitzuwirken. Im Bundesgebiet leben die Mutter, ein volljähriger Bruder und zwei volljährige Schwestern des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, zu einem seiner Angehörigen in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen, welches über die üblicherweise zwischen volljährigen Verwandten dieser Art bestehende Beziehungsintensität hinausginge. Den erwähnten Angehörigen des Beschwerdeführers steht es offen, den Beschwerdeführer künftig regelmäßig in Serbien oder in Drittstaaten zu besuchen, im Übrigen könnte der Kontakt über Telefon und das Internet aufrechterhalten werden.

Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache und war im Bundesgebiet fallweise berufstätig. Eine längerfristige berufliche Eingliederung ist nicht erfolgt, im Vorfeld seiner Festnahme war er ohne Beschäftigung. Der Beschwerdeführer ging zuletzt im Jahr 2004 einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit im Bundesgebiet nach, lebte während der letzten Jahre von selbständigem Autohandel, von finanziellen Zuwendungen seiner Mutter und seiner Freundinnen und bezog in den Jahren 2004 bis 2013 Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer konsumierte regelmäßig Drogen in Form von Cannabis, Kokain, Speed und auch regelmäßig Alkohol.

Der körperlich gesunde Beschwerdeführer leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstbezogenen – narzisstischen, dissozialen und emotional – instabilen Zügen.

1.5. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage. Er hat nicht vorgebracht, dass aktuell ein medizinischer Behandlungsbedarf besteht, welcher nach einer Rückkehr nach Serbien nicht gedeckt werden könnte.

Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Länderberichte verwiesen, aus denen sich eine unbedenkliche allgemeine Lage für Rückkehrer ergibt. In Serbien besteht eine flächendeckende staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, welchem sich entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer (laut Auszug aus dem ZMR) im Besitz eines auf die im Spruch erstangeführten Personalien ausgestellten, bis 31.03.2019 gültigen, serbischen Reisepasses gewesen ist und zudem die Ausstellung von auf diese Personalien lautenden österreichischen Aufenthaltstiteln erfolgte. Gleichzeitig sind im Verwaltungsakt jedoch mehrere Alias-Identitäten des Beschwerdeführers dokumentiert (vgl. etwa die Vollzugsinformation vom 31.08.2017), sodass dessen präzise Identität nicht zweifelsfrei festzustellen war.

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellung über die von ihm innegehabten Aufenthaltstitel und den Umstand, dass dieser zuletzt über keinen Aufenthaltstitel verfügte und keinen Verlängerungsantrag eingebracht hatte, lässt sich einer personenbezogenen Abfrage im Zentralen Fremdenregister entnehmen. Die Feststellung über die Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet sowie die Zeiten der Inhaftierung ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie die im Akt einliegenden Bestätigungen über die Anhaltungen des Beschwerdeführers in Untersuchungs- und Strafhaft.

2.2. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, den diesen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen und den für die Strafbemessung ausschlaggebenden Erwägungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und die im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen.

2.3. Die Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers resultieren aus den Ausführungen im Strafurteil vom 12.10.2016 über die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Persönlichkeitsstörung. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus an sonstigen Erkrankungen, insbesondere solchen im körperlichen Bereich, leiden würde, wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht und es wurden keine Unterlagen über einen allfälligen aktuellen Behandlungsbedarf in Vorlage gebracht.

2.4. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die zum überwiegenden Teil dem rechtskräftigen Strafurteil vom 12.10.2016 entnommen wurden (Aufenthaltsdauer, Schulbesuch, beruflicher Werdegang, familiäre Situation), welchen in der Beschwerde nicht konkret entgegengetreten wurde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nie längerfristig beruflich eingegliedert war, zuletzt im Jahr 2004 einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist, bis zum Jahr 2013 Notstandshilfe bezogen hat und im Vorfeld seiner Festnahme ohne Beschäftigung und auf fremde Unterstützung angewiesen gewesen ist, lässt sich überdies einem Sozialversicherungsdatenauszug entnehmen.

Dem Einwand in der Beschwerde, wonach die Behörde sich unzureichend mit der privaten und familiären Situation des Beschwerdeführers im Bundesgebiet befasst hat, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer von der ihm im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 06.05.2020 eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen keinen Gebrauch gemacht und demnach am Verfahren nicht mitgewirkt hat. Zum anderen hat dieser auch in der Beschwerde keine Bindungen im Bundesgebiet genannt hat, welche nicht bereits der Beurteilung des angefochtenen Bescheides zugrunde gelegt worden sind.

Das vom Beschwerdeführer gesetzte strafrechtswidrige Verhalten, auf welches die Gefährdungsprognose gestützt wurde, blieb, ebenso wie die fehlende berufliche Verankerung im Bundesgebiet, unbestritten.

Soweit die Beschwerde auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer für drei im Bundesgebiet lebende minderjährige Kinder sorgepflichtig sei (den Ausführungen im Strafurteil vom 12.10.2016 ist zu entnehmen, dass die Kinder aus drei unterschiedlichen Beziehungen entstammen, wobei die Beziehung zur Mutter des jüngsten Kindes im Jahr 2010 geendet hätte) verwies und fehlende Ermittlungen zur Intensität der Beziehung zu seinen Kindern monierte, ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Kindern je im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, diesen finanziellen Unterhalt geleistet hat oder an deren Obsorge beteiligt gewesen ist. Es ist daher eine wenn überhaupt nur sehr gering ausgeprägte familiäre Bindung zu seinen Kindern zu erkennen. Auch die Beschwerde hat keine Ausführungen dazu getroffen, dass der Beschwerdeführer zu seinen Kindern aktuell respektive im Vorfeld der Inhaftierung in Kontakt gestanden hat respektive dazu, wie ein allfälliger Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern in den letzten Jahren ausgestaltet wurde. Da es sich hierbei um in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegene Sachverhaltsaspekte handelt, wäre dieser jedenfalls in der Lage gewesen, eine tatsächliche Beziehung zu seinen Kindern im Verfahren vor dem Bundesamt (in welchem er die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu seinen familiären Verhältnissen ungenutzt ließ) oder aber in der durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde darzulegen. Da ein entsprechendes Vorbringen jedoch auch in der Beschwerde nicht erstatte wurde, ist ein allenfalls für das Verfahrensergebnis Relevanz besitzender Verfahrensmangel keinesfalls aufgezeigt worden (im Übrigen wird auf die rechtlichen Ausführungen zu den angesichts der massiven Gewaltdelinquenz des Beschwerdeführers überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung verwiesen).

Soweit die Beschwerde desweiteren auf den legalen Aufenthalt der Mutter und dreier volljähriger Geschwister des Beschwerdeführers im Bundesgebiet verwies, so wurde auch in diesem Zusammenhang kein Vorbringen hinsichtlich eines speziellen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnisses erstattet und es wurde nicht aufgezeigt, weshalb eine künftige Reduzierung des Kontaktes zu jenen Angehörigen auf Besuche im gemeinsamen Herkunftsstaat Serbien sowie den Gebrauch von Telefon und Internet für den Beschwerdeführer zu einem relevanten Eingriff führen würde.

Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, welcher zuletzt nicht zum längerfristigen Aufenthalt im Bundegebiet berechtigt gewesen ist, bereits in der Vergangenheit durch allfällige familiäre oder private Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht von den festgestellten, zuletzt massiven, Straftaten gegen die körperliche und psychische Integrität abgehalten werden konnte und eine Trennung von seinen Angehörigen durch die Begehung dieser Straftaten bereits angesichts der drohenden Haftstrafen bewusst in Kauf genommen hat.

Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich zutage getreten.

2.5. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Demnach konnte kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden.

Mangels Erstattung eines entsprechenden Vorbringens respektive der Vorlage medizinischer Befunde konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell an Erkrankungen leidet, welche ihn im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in seinem Alltagsleben bzw. in seiner Erwerbsfähigkeit maßgeblich einschränken würden. Es wird nicht verkannt, dass im zuletzt geführten Strafverfahren eine Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers diagnostiziert wurde, welche die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zur Folge hatte. Es ist jedoch nicht dargelegt worden, dass diese psychische Störung den (körperlich gesunden) Beschwerdeführer außer Stande setzen würde, seinen Alltag eigenständig zu bestreiten. Zudem besteht in Serbien eine ausreichende flächendeckende medizinische Grundversorgung, sodass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat gleichermaßen Zugang zu einer Therapie in Bezug auf die Persönlichkeitsstörung offen stehen würde. Die Beschwerde hat wiederum lediglich fehlende Ermittlungen zu den Möglichkeiten einer medizinischen Behandlung in Serbien moniert, jedoch keine näheren Gründe dazu dargelegt, welchen konkreten Behandlungsbedarf er in Serbien als unzureichend gedeckt erachten würde. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und dessen Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verfügt wurde, sodass dieser in den kommenden Jahren Zugang zu einem entsprechenden Therapieangebot im Bundesgebiet haben wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:

3.2.1.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.

[…]

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) – (4) […]

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4.       einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5.       ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. (3) – (13) […]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:

„Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1.       die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2.       sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4.       sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) – (6) [...]

[...]

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

[...]

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) – (7) [...]

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) – (11) […]

[...]

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) – (3) […]

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) […]“

§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) – (6) [...]“

3.2.1.2. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e vorliegen.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit. c leg cit) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit. e leg cit).

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

3.2.1.3. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zuletzt über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt hat, er in Bezug auf die ihm zuletzt ausgestellte, im Juli 2018 abgelaufene, „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ keinen Verlängerungsantrag eingebracht hat, er nicht nachgewiesenen hat, einen zulässigen visumfreien Aufenthalt in Anspruch genommen zu haben und er zudem seinen Aufenthalt zur Begehung von strafrechtswidrigen Handlungen genutzt hat, wodurch er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen eines visumfreien Aufenthalts nicht eingehalten und durch sein Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründet hätte, lag zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein unrechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor.

3.2.1.4. Mit dem gegenständlichen Bescheid, welcher durch persönliche Ausfolgung an den Beschwerdeführer am 04.08.2020 erlassen wurde, wurde gegen den Beschwerdeführer demnach zulässigerweise eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG beurteilt.

3.2.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

3.2.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lagen zu keinem Zeitpunkt vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig war noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vorliegen.

3.2.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

3.2.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

3.2.4.2. Der Beschwerdeführer ist ledig, verbüßt derzeit eine achtjährige Freiheitsstrafe und hat zuletzt mit keiner im Bundesgebiet lebenden Person in einer familiären Beziehung gelebt.

Der Beschwerdeführer, welcher sich zuletzt ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet befunden hat, hat angegeben, Sorgepflichten für drei im Bundesgebiet lebende minderjährige Kinder zu haben; er hat nicht vorgebracht, dass er mit seinen aus drei verschiedenen Beziehungen entstammenden minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätte oder mit deren Obsorge betraut wäre. Ebensowenig hat er vorgebracht, mit seinen Kindern im regelmäßigen Kontakt zu stehen oder diesen Unterhalt zu leisten, sodass auch bei Zugrundelegung eines grundsätzlichen Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern lediglich von einer wenig intensiv ausgeprägten familiären Bindung auszugehen wäre. Dieser wurde in der Vergangenheit zudem bereits gerichtlich wegen Verletzung der Unterhaltspflichten verurteilt.

Soweit die Beschwerde vermeint, die ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei geeignet, eine Verletzung des Kindeswohls zu bewirken und die Unterlassung näherer Ermittlungen in diesem Kontext (Einvernahme der Kinder und Kindesmütter als Zeugen, Feststellungen über das Kontaktrecht) monierte, ist dem sohin entgegenzuhalten, dass im gesamten Verfahren kein Vorbringen hinsichtlich einer tatsächlichen familiären Nahebeziehung respektive eines regelmäßigen Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und den drei Kindern aus früheren Beziehungen erstattet wurde, sodass bereits nicht zu erkennen ist, dass die Rückkehrentscheidung einen tatsächlichen Abbruch eines bestehenden Kontaktes bewirken würde. Zudem verbüßt der Beschwerdeführer gegenwärtig eine achtjährige Freiheitsstrafe in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, sodass der persönliche Kontakt zu seinen Kindern bis zu deren Volljährigkeit (ausgehend davon, dass das jüngste Kind spätestens im Jahr 2010 geboren wurde) ohnedies bereits vor diesem Hintergrund maßgeblich eingeschränkt ist. Schließlich ist festzuhalten, dass angesichts der im rechtskräftigen Urteil vom 12.10.2016 beschriebenen Tathandlungen des Beschwerdeführers erkennbar wird, dass dieser ein massiv gewalttätiges und herabwürdigendes Verhalten gegenüber seiner damaligen Freundin setzte, diese wiederholt am Körper verletzte, bedrohte und unter Anwendung von Gewalt, gefährlicher Drohung und Entziehung der persönlichen Freiheit mehrmals vergewaltigte, was bei dieser neben den erlittenen körperlichen Verletzungen eine schwerwiegende posttraumatische Belastungsstörung zu Folge hatte. Aufgrund des daraus ersichtlich werdenden negativen Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann demnach, unabhängig von einem bisher bestandenen Kontakt zwischen dem Beschwe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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