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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des L in Z, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in Z, L-Straße 46, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 6. Mai 1997, Zl. Senat-ZT-96-089, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 1997 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 21. August 1996, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, unter Berufung auf § 63 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, das Straferkenntnis sei am 21. August 1996 mündlich verkündet worden; im Anschluß daran habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, daß er ausdrücklich auf eine Berufung verzichte. Am 22. August 1996 habe der Beschwerdeführer mündlich Berufung erhoben, welche zu Protokoll genommen worden sei. Der Verhandlungsleiter habe jedoch darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer am Vortag ausdrücklich auf die Berufung verzichtet habe. Da der Berufungsverzicht unwiderruflich sei, sei die dennoch eingebrachte Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Ausführungen bei Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Auflage, Rz 932/4, wo unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wird, nach der Judikatur könne bei mündlicher Verkündung des Straferkenntnisses ein wirksamer Rechtsmittelverzicht erst abgegeben werden, nachdem das Straferkenntnis verkündet und die dieses Erkenntnis enthaltende Strafverhandlungsschrift von der Partei unterfertigt worden sei; der Verzicht müsse zweifelsfrei und ausdrücklich erfolgen.
Aus der Strafverhandlungsschrift vom 21. August 1996 - so der Beschwerdeführer - sei allerdings keinesfalls "in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise" zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer erst nach der Verkündung des Straferkenntnisses einen Rechtsmittelverzicht abgegeben habe; ein vor der Verkündung des Straferkenntnisses abgegebener Verzicht sei in jedem Fall unwirksam. Nach dem Inhalt des Verwaltungsstrafaktes sei ein Berufungsverzicht des Beschwerdeführers keinesfalls zu einem Zeitpunkt erfolgt, nachdem die das Straferkenntnis enthaltende Strafverhandlungsschrift vom Beschwerdeführer unterfertigt worden sei.
Aus der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Strafverhandlungsschrift, die eine (einzige) Unterschrift des Beschwerdeführers aufweist und aus der sowohl die Verkündung des Straferkenntnisses als auch der Berufungsverzicht erkennbar sind, ergibt sich allerdings nicht, daß die Strafverhandlungsschrift nicht bereits anläßlich der Verkündung des Straferkenntnisses, sondern erst anläßlich des Berufungsverzichtes vom Beschwerdeführer unterfertigt wurde. Daß der (nachträgliche) Berufungsverzicht keiner besonderen Form bedurfte, entspricht der hg. Rechtsprechung (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 514, zu § 63 Abs. 4 zitierte hg. Rechtsprechung).
Bei der nunmehrigen Darstellung des Verwaltungsgeschehens durch den Beschwerdeführer handelt es sich - der hiezu im Verwaltungsverfahren durchaus Gelegenheit hatte - sachverhaltsmäßig um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung, sodaß der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf einzugehen hat. Sohin gelingt es dem Beschwerdeführer auch nicht mit dem Hinweis auf die zitierte Literaturstelle (samt dort angeführter Rechtsprechung) eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020276.X00Im RIS seit
20.11.2000