TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/9 W123 2202872-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

W123 2202870-1/6E
W123 2202872-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerden der serbischen Staatsangehörigen 1. XXXX , geb. XXXX , sowie 2. XXXX , geb. XXXX , gegen Spruchpunkt IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2018, Zl. 1197590908-180635221 (1.) sowie Zl. 1197588703-180635183 (2.), zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf achtzehn (18) Monate herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer wurde am 03.07.2018 bei einer Personenkontrolle durch Beamte der LPD Wien angehalten. Dabei wurde festgestellt, dass sie den sichtsvermerksfreien Zeitraum lt. den Stempeln im Reisepass deutlich überschritten hätten.

2. Am 10.07.2018 fand die Einvernahme der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

„[…]

F: Warum haben Sie den sichvermerksfreien Zeitraum bewusst überschritten?

A: Wir haben keine Möglichkeit in Serbien zu leben, weil wir unsere Wohnung verloren haben. In Österreich leben wir bei der Tante von XXXX .

F: Was war der Grund für Ihre Einreise?

A: Wir haben in Serbien unsere Jobs und unsere Wohnung verloren und wir wollten versuchen in Österreich ein neues Leben aufzubauen.

Belehrung: Es ist Ihnen als serbische Staatsbürger erlaubt, sich aus touristischen Gründen für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Bundesgebiet aufzuhalten. Sie sind bereits mit der Absicht eingereist, sich im Bundesgebiet niederzulassen, weshalb bereits Ihre Einreise als illegal anzusehen ist.

F: Mit wieviel finanziellen Mitteln sind Sie zuletzt in das Bundesgebiet eingereist und über wie viel verfügen Sie jetzt noch?

A: Wir hatten bei unserer Einreise ca. € 700. Jetzt haben wir nichts mehr. Wir leben gemeinsam mit unseren beiden Söhnen XXXX und XXXX bei der Tante von XXXX .

F: Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt?

A: Die Tante bekommt eine Pension – wir brauchen nicht viel und leben alle von der Pension der Tante. Auch andere Verwandte helfen uns finanziell gelegentlich aus.

F: Haben Sie einen Rechtsanspruch auf die Unterstützung Dritter?

A: Nein.

F: Wieviel Pension erhält die Tante ungefähr?

A: Wir wissen es nicht genau aber vermuten ca. € 600,-. Sie arbeitet geringfügig dazu.

F: Wollen Sie damit sagen, dass Sie um ungefähr € 1000,- zu 5t zusammenleben und sich finanzieren?

A: Ja aber auch andere Verwandte helfen dazu. Die Miete beträgt lediglich € 240.

[…]“

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheiden der belangten Behörde wurde gegenüber den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 2 Z 6 FPG gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

4. Mit Schriftsatz vom 31.07.2018 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des Bescheids der belangten Behörde. Begründend führten die Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass die belangte Behörde fälschlicherweise davon ausgehe, dass die Beschwerdeführer mittelos seien. Es sei zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführer bei der Einvernahme nicht in Besitz von Gelde gewesen seien. Sie seien aber auf keinen Fall als mittelos anzusehen, da sie sich neben Ersparnissen auch auf die finanzielle Unterstützung der Verwandtschaft verlassen könnten. Die Beschwerdeführer hätten erfolgreich nachgewiesen, dass sie im Stande sind, die Kosten ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu tragen. Sie hätten auch die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bezahlt. Die Beschwerdeführer hätten weder das Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt, noch seien sie jemals wegen einer Straftat verurteilt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatangehörige von Serbien. Ihre Identitäten stehen aufgrund ihrer serbischen Reisepässe fest.

Der letzte Einreisestempel im Reisepass des Beschwerdeführers stammt vom 04.09.2016, der letzte der Beschwerdeführerin vom 10.09.2016. Die Beschwerdeführer haben den sichtsvermerksfreien Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 überschritten; der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist spätestens seit dem 03.12.2016, der Aufenthalt Beschwerdeführerin spätestens seit dem 09.12.2016 illegal.

Die Beschwerdeführer sind in Serbien geboren und aufgewachsen. Die Beschwerdeführerin schloss in Serbien die Agrarschule ab und arbeitete danach 12 Jahre in Serbien als Agrartechnikerin. Der Beschwerdeführer schloss in Serbien die Grundschule ab und war danach als LKW-Fahrer beschäftigt. Die Beschwerdeführer haben einen Sohn (Geburtsdatum: 29.04.2015.).

Die Eltern und zwei Halbbrüder des Beschwerdeführers sowie die Eltern und eine Schwester der Beschwerdeführerin leben in Serbien. In Österreich lebt eine Tante und zwei Cousinen des Beschwerdeführers. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine Familienangehörige. Die Beschwerdeführer gehen keiner legalen Beschäftigung nach und verfügen auch über keinen Krankenversicherungsschutz.

Die Beschwerdeführer reisten mit ca. EUR 700,00 ins Bundesgebiet ein. Im Zeitpunkt der Einvernahme vor der belangten Behörde besaßen sie kein Bargeld mehr.

Die Beschwerdeführer konnten nicht glaubhaft machen, dass sie über ausreichende Mittel verfügen, um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Die Beschwerdeführer konnten ferner nicht glaubhaft machen, dass kein Kontakt mehr zu den in Serbien lebenden Familienangehörigen besteht und dass es ihnen verunmöglicht wäre, zumindest zeitweise im Haus der Verwandten der Beschwerdeführerin zu wohnen.

Die Beschwerdeführer sind gesund und unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde.

Die Identität der Beschwerdeführer steht aufgrund ihrer Reisepässe fest.

Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 10.07.2018 sowie aufgrund der unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde.

Die Feststellung zu den finanziellen Verhältnissen beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 10.07.2018, in der die Beschwerdeführer selbst vorbrachten, „jetzt“ über kein Geld mehr zu verfügen würden (vgl. AS 20, arg. „A: Wir hatten bei unserer Einreise ca. € 700. Jetzt haben wir nichts mehr.“). Zwar gaben die Beschwerdeführer an, dass sie von der Pension der Tanten des Beschwerdeführers leben und auch andere Verwandte ihnen finanziell „gelegentlich“ aushelfen würden, bestätigten jedoch gleichzeitig, dass sie keinen Rechtsanspruch auf die Unterstützung Dritter hätten (vgl. AS 20). Die Behauptung von der Pension der Tante leben zu können bzw. von anderen Verwandten gelegentlich finanziell unterstützt zu werden, wurde von den Beschwerdeführern jedoch nicht mit entsprechenden schriftlichen Unterlagen nachgewiesen bzw. bescheinigt.

Schließlich ist zur Wohnungssituation der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Serbien auszuführen, dass sie auch diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstatteten. Allein die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach das Haus ihrer Verwandten nicht geeignet für eine Unterkunft sei, da „die Erde rutscht und das Haus bald kaputt sein wird“ (vgl. AS 21), bedeutet noch nicht automatisch, dass man in diesem Haus überhaupt nicht mehr (zumindest zeitweise) leben könnte, zumal die Verwandten der Beschwerdeführerin (offensichtlich) sehr wohl noch in diesem Haus leben können, andernfalls die Beschwerdeführerin wohl auf diesen Umstand hingewiesen hätte. In gleicher Weise ist auch nicht allein aufgrund der Behauptung, wonach der Beschwerdeführer mit seinen Verwandten keinen guten Kontakt pflege, automatisch davon auszugehen, dass die Verwandten des Beschwerdeführers ihn und seine Familie im Falle einer Rückkehr nach Serbien nicht auch unterstützen würden, insbesondere im Falle einer Notlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides:

Die gegenständliche Bescheide wurde seitens der Beschwerdeführer ausdrücklich nur im Umfang von Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) angefochten. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis III. der angefochtenen Bescheide in Rechtskraft.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (vgl. § 53 Abs. 2 Z 6 FPG).

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).

Derartige Nachweis erstatteten die Beschwerdeführer nicht, da diese in der Einvernahme vor der belangten Behörde selbst vorbrachten, über keinerlei Barmittel mehr zu verfügen (vgl. Beweiswürdigung), weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist.

Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten der Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigt wurden. Allfällige, von den Beschwerdeführern jedoch nicht vorgebrachte, persönliche Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.

Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf ihre im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalte und die fehlenden Unterhaltsmittel, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal die Beschwerdeführer in Serbien sozial verankert sind. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Die Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren erweist sich jedoch im Ergebnis als zu hoch bemessen, da den Beschwerdeführern, abgesehen von den unzureichenden Mitteln zu ihren Unterhalten, keine weiterer Verstöße vorwerfbar sind. Insbesondere berücksichtigte die belangte Behörde die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer iSd Artikel 8 Abs. 2 EMRK bei der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt IV. nicht.

Daher erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit zwei Jahren als nicht angemessen, weshalb das Einreiseverbot auf 18 Monate zu reduzieren war.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Herabsetzung Mittellosigkeit Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W123.2202872.1.00

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten