TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/13 W233 2235965-1

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Veröffentlicht am 13.10.2020
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Entscheidungsdatum

13.10.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1

Spruch

W233 2235965-1/2Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , ungeklärte Staatsangehörigkeit, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2020, Zl.1138310803 - 161698035, nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2020, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , ZL. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wird zurzeit in einer Justizanstalt im Bundesgebiet angehalten.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 0.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen und seine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Georgien für zulässig erklärt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG 2005 ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde soweit hier wesentlich festgestellt, dass die im Jahre 2003 erfolgte freiwillige Zurücklegung seiner georgischen Staatsbürgerschaft mangels Erwerbs einer neuen Staatsbürgerschaft keine Rechtsgültigkeit erlangt habe (vgl. S. 5 des angefochtenen Bescheids).

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde dazu aus, dass die Zurücklegung der georgischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers keine Rechtsgültigkeit erlangt habe, da er den Erwerb einer neuen Staatsbürgerschaft nicht glaubhaft habe machen können. Dieser Umstand sei durch eine Recherche durch den österreichischen Attaché in Georgien nachgewiesen worden (vgl. S. 32 des angefochtenen Bescheids).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.09.2020 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass er kein Staatsangehöriger von Georgien sei. Unter einem begehrte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde.

Folglich erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.09.2020 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welchen sie gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.20220 als unbegründet abwies.

Diese Abweisung begründet das Bundesamt abermals damit, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Georgien sei und seine im Jahre 2003 freiwillige Zurücklegung seiner georgischen Staatsbürgerschaft keine Rechtsgültigkeit erlangt habe.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK, Artikel 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen - insbesondere im Hinblick auf Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK - geltend. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde, dass aus einem in seinem Akt einliegenden Schreiben der Botschaft von Georgien in der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen sei, dass diese dem Beschwerdeführer keinen georgischen Pass ausstellen könne, da dieser ausgebürgert worden sei (vgl. das Schreiben der georgischen Botschaft aus AS 149) und zum anderen, dass auch die Bundesrepublik Deutschland, welche den Aufenthalt des Beschwerdeführers vormals geduldet habe, offensichtlich von der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei (vgl. dazu auch das im Akt in Kopie einliegende Dokument der Bundesrepublik Deutschland „Aussetzung der Abschiebung – Duldung“ auf AS 147, mit dem darin angebrachten Vermerk „staatenlos“).

Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Zudem fällt auf, dass das Bundesamt bereits in ihrer an den Beschwerdeführer gerichteten „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 20.04.2020 in Bezug auf seine Staatsangehörigkeit selbst festhält „StA: Georgien alias staatenlos“ (vgl. dazu AS 99). Ebenso ist in einem internen Schreiben vom 11.05.2020 festgehalten, dass laut Mitteilung von „IP Tbilisi“ der Beschwerdeführer kein georgischer Staatsangehöriger sei (vgl. AS 109).

Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und braucht darauf insofern nicht mehr eingegangen zu werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W233.2235965.1.00

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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