TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/9 94/09/0262

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Veröffentlicht am 09.09.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
56/03 ÖBB;
77 Kunst Kultur;

Norm

ABGB §297;
ABGB §435;
BundesbahnG 1992 §1 Abs1;
BundesbahnG 1992 §17 Abs1;
DMSG 1923 §2 Abs2;
DMSG 1923 §3 Abs1;
DMSG 1923 §3 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Fuchs, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der Österreichischen Bundesbahnen, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien I, Singerstraße 17-19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung (nunmehr: Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) vom 5. August 1994, Zl. 32.204/1-III/3/94, betreffend Denkmalschutz (mitbeteiligte Partei: Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, nunmehr: Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Bundesdenkmalamt stellte mit Bescheid vom 3. Dezember 1993 gemäß § 2 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes (BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung des BGBl. Nr. 473/1990 - DMSG) von Amts wegen fest, daß an der Erhaltung des Bahnhofspostamtes in Villach ein öffentliches Interesse tatsächlich gegeben sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, das in Rede stehende Gebäude stehe im Eigentum der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahndirektion Villach). Das öffentliche Interesse an seiner Erhaltung gelte daher gemäß § 2 Abs. 1 DMSG so lange als gegeben (es stehe so lange unter Denkmalschutz), als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen (Abs. 2) das Gegenteil feststelle. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung könne das Bundesdenkmalamt auch von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines solchen Denkmals tatsächlich gegeben sei. Das Gebäude des Postamtes sei 1949/50 von der Hochbauabteilung der Post- und Telegraphenverwaltung anstelle eines 1912/13 errichteten und während des 2. Weltkrieges vollkommen zerstörten Vorgängerbaues wieder aufgebaut worden. Aus (im angefochtenen Bescheid näher ausgeführten Gründen) komme dem Bahnhofspostamt als Beispiel einer von der Funktionalität geprägten nüchternen Architektur, die den künstlerischen Anspruch der unmittelbaren Nachkriegszeit bemerkenswert dokumentiere, historische, künstlerische und kulturelle Bedeutung zu. Das Bundesdenkmalamt erachte das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieses Denkmals für gegeben.

In der Berufung vom 27. Dezember 1993 wird ausgeführt, die Österreichischen Bundesbahnen seien Eigentümer des Grundstückes .849 der KG Villach, EZ 7239 Eisenbahnbuch, Einlage F der Südbahn, Teileinlage für die KG Villach. Mit dem (der Berufung angeschlossenen) Vertrag vom 24. Februar 1957 hätten die Österreichischen Bundesbahnen die gegenständliche Grundfläche der Republik Österreich, Post- und Telegraphenverwaltung, zur Weiterbelassung des auf der Bahngrundfläche errichteten Bahnhofpostamtes in Bestand gegeben. Das gegenständliche Gebäude stehe im Eigentum der Bestandnehmerin und bestehe auf Dauer des Bestandvertrages, teile also dessen rechtliches Schicksal und sei nicht in Belassungsabsicht errichtet worden. So habe die Bestandnehmerin gemäß Punkt V. des Bestandvertrages auf Verlangen der Österreichischen Bundesbahnen bei Beendigung des Bestandvertrages den früheren Zustand wieder herzustellen, also das Gebäude abzutragen. Im Verfahren nach § 2 DMSG komme gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. dem Eigentümer des Denkmales Parteistellung zu, wobei gemäß § 3 Abs. 3 DMSG als Eigentümer bei unbeweglichen Gegenständen der grundbücherliche Eigentümer gelte. Da es sich bei dem gegenständlichen Denkmal seiner Rechtsnatur nach um ein Superädifikat handle, also eine bewegliche Sache im Sinne des Gesetzes und keinen unselbständigen Bestandteil der Liegenschaft, kämen die Österreichischen Bundesbahnen als Bescheidadressat nicht in Betracht.

Mit dem der Berufung angeschlossenen Übereinkommen vom 24. Februar 1957 (abgeschlossen zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen, und dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) wurde allgemein die Benützungsregelung für die der Post- und Telegraphenverwaltung zur Abwicklung ihres Dienstbetriebes gegen Bezahlung einer Vergütung überlassenen Räumlichkeiten und Grundflächen, die in der Verwaltung der Österreichischen Bundesbahnen standen, getroffen. Punkt V. bestimmte u.a., daß bei einer Rückstellung von Räumen oder Grundflächen an die Österreichischen Bundesbahnen diese in jenem Zustand zu übergeben seien, in welchem sie sich zum Zeitpunkt der Übergabe befänden, soferne die Österreichischen Bundesbahnen nicht die Herstellung des Zustandes vor der Überlassung an die Post- und Telegraphenverwaltung verlangten. Punkt XIII. des Übereinkommens bestimmte, daß das Übereinkommen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1957 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werde (beiden Teilen stehe das Recht zu, das Übereinkommen unter Einhaltung einer einjährigen Benachrichtigungsfrist zum Ende eines jeden Jahres zu kündigen. Soferne es zu diesem Zeitpunkt durch kein neues Übereinkommen ersetzt werde, seien die Bestimmungen dieses Übereinkommens so lange sinngemäß weiter anzuwenden, bis sie durch die Bestimmungen eines neuen Übereinkommens ersetzt würden).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. August 1994 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG i. V.m. § 13 Abs. 2 DMSG keine Folge. In der Begründung wird dazu ausgeführt, daß die Denkmaleigenschaften des Objektes von den Verfahrensparteien in keiner Weise bestritten worden seien. Die in der Berufung aufgestellte Behauptung, daß die Österreichischen Bundesbahnen nicht Eigentümer des gegenständlichen Objektes seien, weil es sich um ein Superädifikat und somit um ein bewegliches Denkmal handle, gehe ins Leere. Tatsache sei, daß hinsichtlich des Grundstückes . 849 eine Eintragung bezüglich des Bestehens eines Superädifikates nicht bestehe. Da das gegenständliche Bahnhofspostamt auf diesem Grundstück unbestrittenermaßen gelegen sei, ergebe sich, daß es sich um eine Grundfläche handle, die durch keinerlei Superädifikat oder andere Rechte in ihrem Umfang eingeschränkt sei. Es lasse sich daher aus dem Grundbuch (Eisenbahnbuch) nichts entnehmen, wodurch die Ansicht, es handle sich beim vorliegenden Objekt um ein Superädifikat, gestützt werden könnte. Zudem seien Superädifikate Bauwerke, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt würden, daß sie nicht stets darauf bleiben sollen (§ 435 ABGB). Das Fehlen der Absicht, das Bauwerk stets auf fremdem Grund zu belassen, müsse objektiv in Erscheinung treten und zwar entweder durch die Bauweise des Gebäudes (Markt- und Praterhütten, Schrebergartenhäuschen) oder dadurch, daß das Gebäude aufgrund eines zeitlich begrenzten Benutzungsrechtes errichtet werde. Aus der Baugeschichte sei ersichtlich, daß das Objekt in den Jahren 1949/50 anstelle eines 1912/13 errichteten Vorgängerbaues aufgebaut worden sei. Die vorgelegte Vereinbarung vom 24. Februar 1957 vermöge in keiner Weise ein Superädifikat zu begründen, weil kein Grund zur Annahme bestehe, daß das große, repräsentativ und massiv gebaute Objekt nicht in der Absicht errichtet worden wäre, daß es stets dort bleiben solle. Eine acht Jahre nach der Errichtung getroffene Vereinbarung privatrechtlicher Natur könne jedenfalls eine rückwirkende Begründung eines Superädifikates (Umwandlung eines bestehenden rechtlich unbeweglichen Bauwerkes in ein Superädifikat) nicht bewirken. Es handle sich daher bei dem gegenständlichen Objekt um kein Superädifikat, sondern um ein mit dem Grundeigentum fix verbundenes rechtlich unbewegliches Bauwerk, das aufgrund der Grundsätze des bürgerlichen Rechts im Eigentum des Grundeigentümers stehe. Das Bestreiten der Parteieneigenschaft müsse daher ins Leere gehen, "dies umso mehr, als § 1 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz bei unbeweglichen Objekten in Unterschutzstellungsverfahren dem Eigentümer ausdrücklich Parteistellung einräumt und gemäß § 3 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz bei unbeweglichen Gegenständen als Eigentümer stets der grundbücherliche Eigentümer - vorliegend der Berufungswerber - gilt".

In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht (die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid, wonach das Postgebäude "Eigentum der Österreichischen Bundesbahnen sei und diesen daher Parteistellung im Unterschutzstellungsverfahren zukomme", sei unzutreffend).

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Bedeutung des unterschutzgestellten Objektes im Sinne des § 1 Abs. 1 DMSG unbestritten. Vorweg ist allerdings die Frage zu klären, ob die Denkmalbehörden mit einem Feststellungsbescheid gemäß § 2 Abs. 2 DMSG oder aber mit einem Unterschutzstellungsbescheid gemäß § 3 Abs. 1 DMSG vorzugehen hatten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1994, 93/09/0352).

Gemäß § 2 Abs. 1 DMSG gilt bei Denkmalen, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden, das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung so lange als gegeben (stehen so lange unter Denkmalschutz), als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen das Gegenteil feststellt (Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung).

Das Bundesdenkmalamt kann aber gemäß § 2 Abs. 2 DMSG auch von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines solchen Denkmals tatsächlich gegeben ist.

Bei Denkmalen, auf die § 2 leg. cit. nicht anwendbar ist, gilt ein derartiges öffentliches Interesse gemäß dem ersten Satz des § 3 Abs. 1 DMSG erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).

Gemäß § 3 Abs. 3 DMSG gilt als Eigentümer im Sinne dieses Gesetzes bei unbeweglichen Gegenständen der grundbücherliche Eigentümer.

Unter Beachtung dieser Rechtslage wurde die Beschwerdeführerin in ihrem in der Beschwerde angeführten Recht, nicht als Partei in einem Unterschutzstellungsverfahren nach § 2 Abs. 2 DMSG behandelt zu werden, aus folgenden Gründen verletzt:

Nach § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825/1992) wurde der als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes gebildete Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Nach § 17 Abs. 1 Bundesbahngesetz 1992 ging das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, dem Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" gewidmete Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Gesellschaft "Österreichische Bundesbahnen" über. Das Bundesbahngesetz 1992 trat nach dessen § 25 Abs. 1 hinsichtlich (u.a.) des § 1 mit 1. Jänner 1993, hinsichtlich (u.a.) des § 17 mit 1. Jänner 1994 in Kraft. § 25 Abs. 2 Bundesbahngesetz 1992 bestimmte, daß mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abs. 1 das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1984, außer Kraft tritt (nach § 1 Abs. 1 des erwähnten Bundesbahngesetzes 1969 war der dort gebildete Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" ein Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes).

Bei dem per 1. Jänner 1993 gegründeten Unternehmen "Österreichische Bundesbahnen" handelt es sich um eine juristische Person des privaten Rechts (vgl. dazu 652 der Beilagen zu dem Stenographischen Protokoll des NR XVIII. GP, 10). Als juristische Person privaten Rechts (auf die per 1. Jänner 1994 auch das Eigentum des dem ehemaligen Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" gewidmeten Vermögens übergegangen war) konnte die beschwerdeführende Partei somit nicht mehr Adressat eines Feststellungsbescheides nach § 2 Abs. 2 DMSG sein. Wenn die Behörde grundbücherliches Eigentum der beschwerdeführenden Partei an der in Rede stehenden Liegenschaft (und damit an dem Denkmal) annahm, hätte sie mit einem Unterschutzstellungsbescheid gemäß § 3 Abs. 1 DMSG vorgehen müssen. Da dies die belangte Behörde verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird zur Anwendung des § 3 Abs. 3 DMSG (wonach als Eigentümer im Sinne des DMSG bei unbeweglichen Gegenständen der grundbücherliche Eigentümer gilt) folgendes bemerkt:

Wie in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 15. September 1994, 93/09/0352, ausgeführt wird, hat der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffes "grundbücherlicher" Eigentümer im § 3 Abs. 3 DMSG unmißverständlich klargestellt, daß damit nur ein im Grundbuch eingetragener Eigentümer gemeint ist.

Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, daß diese Gesetzesregel des § 3 Abs. 3 DMSG nicht etwa deshalb nicht zum Tragen kommt, weil es sich bei dem Bahnhofspostamt Villach um einen beweglichen Gegenstand, nämlich ein Superädifikat, handle. Die Annahme von Superädifikaten würde voraussetzen, daß diese Objekte nicht in der Absicht aufgeführt worden wären, daß sie stets auf dem betreffenden Grundstück bleiben sollten. Eine allenfalls fehlende Absicht des Erbauers (die bereits vor der Bauführung bestehen muß), die Bauwerke für ihre ganze natürliche Nutzungsdauer auf dem Grundstück zu belassen, müßte sich entweder aus der äußeren Beschaffenheit der Bauten oder aus einem allenfalls nur kurzfristig geplanten Rechtsverhältnis mit dem Grundeigentümer erkennen lassen (vgl. F. Bydlinski, Das Recht der Superädifikate, Wien 1982, S. 17 und 27 f, sowie etwa das Urteil des OGH vom 13. April 1994, 3 Ob 119/93, und ABGB, MGA34, E 4 und 7a zu § 435). Darauf gibt es indes ebensowenig Hinweise wie auf andere gleichwertige Umstände, die gegen die dauernde Verbindung des Bauwerkes mit dem Grund sprechen würden (Punkt XIII. des Übereinkommens aus dem Jahr 1957 geht auch grundsätzlich von einer unbestimmten Zeit seiner Gültigkeit aus).

Die Beschwerde greift die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung hinsichtlich mangelnder Superädifikatseigenschaft in Wahrheit auch nicht mehr an, vertritt aber die Ansicht, durch die oben erwähnte Rechtsänderung im Zuge des Bundesbahngesetzes 1992 sei das Bahnhofspostamt mit 1. Jänner 1994 ex lege zu einem Bauwerk auf fremdem Grund geworden. Dazu stellt sich die beschwerdeführende Partei auf den Standpunkt, durch die im § 17 Abs. 1 Bundesbahngesetz 1992 angeordnete Übertragung des Grundstückes in ihr Eigentum sei das darauf befindliche Postgebäude, das kein den Österreichischen Bundesbahnen gewidmetes Vermögen des Bundes dargestelle und daher mit dem Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes 1992 auch nicht in ihr Eigentum übergegangen sei, nicht mehr als ein mit dem Grundeigentum verbundenes, rechtlich unbewegliches Bauwerk zu werten. Dazu ist zu sagen, daß mit der im § 17 Abs. 1 Bundesbahngesetz 1992 angeordneten Vermögensübertragung keine Ausnahme vom (zwingenden) zivilrechtlichen Grundsatz des § 297 ABGB, wonach auf Dauer bestimmte Bauwerke unselbständige Bestandteile der Liegenschaft sind (vgl. z.B. Schwimann/Pimmer, ABGB II, § 297 Rz 1, m.w.N.), geschaffen wurde. Bauwerke - soweit ihnen nicht die Qualifikation eines Superädifikats zukommt - sind damit auch im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 DMSG nach § 297 ABGB dem (grundbücherlichen) Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1990, Slg. Nr. 13.235/A).

Aus den weiter oben genannten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994090262.X00

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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