Entscheidungsdatum
22.10.2020Norm
ASVG §4Spruch
W167 2216869-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) XXXX , wegen Feststellungen betreffend das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht bei der Dienstgeberin XXXX in den angeführten Zeiträumen sowie der allgemeinen Beitragsgrundlagen und Beitragsgrundlagen für Sonderzahlungen, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die belangte Behörde erließ den gegenständlichen Bescheid.
2. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am XXXX übernommen.
3. Am XXXX brachte der Beschwerdeführer ein Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Am XXXX wurde die Eingabe des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG vom Bundesverwaltungsgericht an die WGKK übermittelt, wo sie am selben Tag einlangte.
5. Mit Schreiben vom XXXX legte die WGKK den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers (Postaufgabe XXXX ) ein, der davon ausgeht, dass die Einbringung am XXXX rechtzeitig war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Bescheides lautet: „Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides zu laufen. Die Beschwerde ist bei der Wiener Gebietskrankenkasse in 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19 einzubringen.“
Laut Rückschein wurde der Bescheid vom Beschwerdeführer am XXXX persönlich übernommen.
XXXX war kein gesetzlicher Feiertag.
Am XXXX gab der Beschwerdeführer das mit XXXX datierte Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht ab, welches es am XXXX der WGKK zuständigkeitshalber weiterleitet wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage, insbesondere aus den Rückscheinen, den Vermerken über das Einlangen, der Eingabe des Beschwerdeführers vom XXXX („Zustelldatum am XXXX “), dem E-Mail des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom XXXX und der Stellungnahme des Beschwerdeführers („ XXXX “). Das Bundesverwaltungsgericht wertete die mit XXXX datierte Eingabe des Beschwerdeführers, welche insbesondere lediglich ein Beschwerdevorbringen enthielt, nach der Aktenlage als Beschwerde und teilte dies dem Beschwerdeführer im Rahmen des Verspätungsvorhalts auch mit; dieser Annahme ist der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme nicht entgegengetreten (vergleiche dazu auch VwGH 24.6.2020, Ra 2019/11/0148 und VwGH 28.4.2016, 2013/07/0038).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Gemäß § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage dieser Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.
Die 4-wöchige Beschwerdefrist, der Fristbeginn mit dem Tag der Zustellung des Bescheides und die Einbringung bei der belangten Behörde wurden in der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Bescheides richtig angeführt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. § 33 Abs. 2 AVG bestimmt: Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
3.1.2. Laut Aktenlage wurde der gegenständliche Bescheid am XXXX , zugestellt. Das Ende der Beschwerdefrist wäre daher im gegenständlichen Fall am XXXX , gewesen. Folglich war die mit XXXX datierte und am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht persönlich eingebrachte Beschwerde, trotz unmittelbarer Weiterleitung an die belangte Behörde, verspätet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer die Verspätung ausdrücklich vorgehalten (vergleiche dazu VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088). In seiner Stellungnahme geht der Beschwerdeführer von einer rechtzeitigen Einbringung aus, da er die Beschwerdefrist – entgegen der gesetzlichen Anordnung – nach Tagen (30 Tage) berechnet.
3.1.3. Somit erweist sich im Ergebnis die gegenständliche Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht und war daher als verspätet zurückzuweisen.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vergleiche auch VwGH 09.01.2019, Ra 2018/08/0244).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Weiterleitung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W167.2216869.2.00Im RIS seit
11.12.2020Zuletzt aktualisiert am
11.12.2020