Entscheidungsdatum
22.10.2020Norm
AlVG §24Spruch
W141 2221320-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und
Josef HERMANN, als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX ,
geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Redergasse vom 02.03.2018, zu Recht erkannt:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Im Rahmen einer Erhebung an der damaligen Wohnadresse der Beschwerdeführerin XXXX durch Organe der Landesgeschäftsstelle Wien am 27.06.2017 wurde das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit XXXX , geboren am XXXX , seit April 2013 festgestellt.
2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Redergasse (in der Folge belangte Behörde) vom 02.03.2018 wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.09.2014 bis 14.12.2014, von 15.12.2014 bis 08.02.2015, von 24.02.2015 bis 15.03.2015, 18.03.2015 bis 07.09.2015, von 22.09.2015 bis 06.10.2015, von 13.10.2015 bis 07.01.2016, 15.01.2016 bis 18.01.2016, von 24.01.2016 bis 27.03.2016, von 05.04.2017 bis 29.06.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 2 AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 12.387,55 verpflichtet wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund einer Erhebung an der Wohnadresse XXXX durch Organe der Landesgeschäftsstelle Wien am 27.06.2017 das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX geboren am XXXX seit April 2013 festgestellt worden wäre. Das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin übersteige trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch auf Notstandshilfe und es wäre obige Rückforderung entstanden. Es wäre bereits
€ 807,28 einbehalten worden. Somit wären noch € 11.580,27 offen.
3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19.03.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 30.03.2018.
Die Beschwerdeführerin führte zusammenfassend begründend an, sie habe mit XXXX bloß in einer Wohngemeinschaft gelebt. Bevor sie in die entsprechende Wohnung gezogen wären, hätten sie im Rahmen einer WG in einer größeren Wohnung gewohnt. Diese hätte zwei getrennte Zimmer und ca. 60 m2 gehabt. Sie habe in einem Zimmer gewohnt und XXXX im Wohnzimmer. Sie hätten getrennt gewirtschaftet und geschlafen.
4. Am 24.05.2018 wurde XXXX von der belangten Behörde niederschriftlich Einvernommen und gab im Wesentlichen zusammengefasst zu Protokoll, dass er erst seit April 2017 eine Beziehung mit der Beschwerdeführerin habe.
5. Ebenfalls am 24.05.2018 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen und gab diese im Wesentlichen zusammenfassend zu Protokoll, dass sie aus ihrer Sicht seit Sommer 2017 mit XXXX eine Beziehung führe.
7. Am 16.07.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.09.2020 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W141 am 08.09.2020 neu zugewiesen wurde.
8. Mit Schreiben vom 30.09.2020 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 09.11.2020 an.
9. Mit Schreiben vom 15.10.2020 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie gerne ihre Beschwerde zurückziehen würde, sich aber zuvor über die Möglichkeit einer Ratenzahlung erkundigen wolle, da die Summe welche sie zurückzahlen müsse zu hoch sei, um diese auf einmal bezahlen zu können.
10. Mit Schreiben vom 16.10.2020 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.03.2018 zurück und gab ihre Adresse in Norwegen bekannt.
11. Mit Schreiben vom 19.10.2020 wurde die mündliche Verhandlung für den 09.11.2020 wieder abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16.10.2020, mit dem diese die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.03.2018, zurückzieht, hat diese über ihr eAMS-Konto der belangten Behörde übermittelt.
Das Schreiben der Beschwerdeführerin, datiert mit 16.10.2020, ist am selben Tag im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Die Beschwerdeführerin wünscht keine Fortführung des Verfahrens und verzichtet auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Beweiswürdigung:
Das Schreiben, gesendet am 16.10.2020, ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin offen, die Beschwerde zurückzuziehen.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Mit Schreiben vom 16.10.2020, eingelangt am BVwG ebenfalls am 16.10.2020, äußert die Beschwerdeführerin unzweifelhaft ihren Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde besteht kein Grund, das Beschwerdeverfahren weiterzuführen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 56 Abs. 2 AlVG) eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5). Es liegt somit keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).
Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).
Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben.
Mit Schreiben vom 16.10.2020, erklärte die Beschwerdeführerin ausdrücklich ihren Wunsch und Willen, die am 30.03.2018 eingelangte verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2018 zurückzuziehen.
Mangels Vorliegens einer Beschwerde war das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren daher einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W141.2221320.1.00Im RIS seit
11.12.2020Zuletzt aktualisiert am
11.12.2020