Entscheidungsdatum
27.10.2020Norm
AlVG §24Spruch
W266 2231969-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 13.08.2019 nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 10.1.2020, GZ: XXXX , betreffend Zurückweisung der Beschwerde vom 30.10.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 13.8.2019 wurde das Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin (BF) für den Zeitraum vom 4.12.2018 bis zum 24.12.2018 widerrufen und zurückgefordert.
Begründend wurde ausgeführt: „Sie haben die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 04.12.2018 bis 24.12.2018 zu Unrecht bezogen, da Sie gleichzeitig im Bezug einer Urlaubsersatzleistung von der Firma XXXX Austria GmbH waren. Sie hätten erkennen müssen, dass Ihnen diese Leistung nicht gebührt.“
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde.
Die belangte Behörde erließ am 10.1.2020 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde mangels Zulässigkeit zurückgewiesen wurde.
Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 16.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest:
Mit einer im Spruch zitierten und als Bescheid bezeichneten Erledigung des Arbeitsmarktservice vom 13.8.2019 wurde das Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin (BF) für den Zeitraum vom 4.12.2018 bis zum 24.12.2018 widerrufen und zurückgefordert.
Gegen diesen „Bescheid“ brachte die BF am 30.10.2019 eine Beschwerde ein.
Zu diesem Zeitpunkt war der gegenständlichen „Bescheid“ jedoch der BF noch nicht zugekommen und hat diese nur aufgrund einer Mahnung von der Rückforderung und dem „Bescheid“ erfahren.
Der Bescheid vom 13.8.2019 wurde der BF in der Folge, zeitgleich mit dem der Beschwerdevorentscheidung vom 10.1.2020, am 13.1.2020 durch Hinterlegung zugestellt und von dieser am 14.1.2020 übernommen.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt.
Die getroffenen Feststellungen gründen sämtlich auf dem Inhalt des unzweifelhaften Verwaltungsaktes und wurde dem Inhalt auch von keiner Seite widersprochen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Daraus folgt:
Einem behördlichen Willensakt kann nur Bescheidqualität zukommen, wenn er auch gemäß § 62 Abs. 1 bis 3 AVG wirksam erlassen, also entweder – unter Einhaltung aller dafür maßgeblichen Vorschriften – als schriftliche Erledigung zugestellt (ausgefolgt) oder mündlich verkündet wird.
Da dies im Gegenstand nicht erfolgt ist, war die Beschwerde vom 30.10.2019 als unzulässig zurückzuweisen.
Im Übrigen ist anzumerken, dass aus Sicht des erkennenden Senates das Email der BF vom 20.1.2020 eine Beschwerde gegen den am 13.1.2020 zugestellten Bescheid vom 13.8.2019 darstellt.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die Beschwerdeführerin den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen.
Schlagworte
Bescheidqualität Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W266.2231969.1.00Im RIS seit
11.12.2020Zuletzt aktualisiert am
11.12.2020