TE Bvwg Beschluss 2020/10/29 W209 2234964-1

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Veröffentlicht am 29.10.2020
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Entscheidungsdatum

29.10.2020

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W209 2234963-1/5E

W209 2234964-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Philipp KUHLMANN als Beisitzer in Erledigung der Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , und der XXXX , beide vertreten durch Masser & Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 19.06.2020 ABB-Nr. 4067437, betreffend Nichtzulassung der XXXX zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.08.2020, ABB-Nr. 4076149, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Am 08.05.2020 stellte die indische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständigen Aufenthaltsbehörde (Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35) einen Antrag auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm §§ 12a und 20d AuslBG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung soll die Zweitbeschwerdeführerin bei der XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) als OpenText AppWorks Consultant im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden mit einem Bruttomonatslohn von € 3.700,00 beschäftigt werden.

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 19.06.2020 wies die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) den Antrag ab.

3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.08.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

5. Aufgrund des rechtzeitig eingelangten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 11.09.2020 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Mittels Parteiengehör vom 09.10.2020 wurde der Rechtsvertretung das Beschwerdevorlageblatt der belangten Behörde vom 11.09.2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.

7. Am 22.10.2020 gab die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde bekannt.

II. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter vor.

Zu A)

Mit Schreiben vom 22.10.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag eingelangt, gaben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung die Zurückziehung der Beschwerde bekannt.

Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde (beim Verwaltungsgericht) rechtsverbindlich und damit wirksam wird.

Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Demensprechend war das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W209.2234964.1.00

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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