Entscheidungsdatum
03.11.2020Norm
BBG §40Spruch
I407 2204529-1/17E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als vorsitzenden Richter und den beisitzender Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., sowie die beisitzende fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch: RA Mag. Egon Stöger, Bürgerstraße 20, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 10.07.2018, OB: 96731149800079, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2020 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass bei einem Grad der Behinderung von siebzig (70) von Hundert die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“ sowie „Bedarf einer Begleitperson“ vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Behindertenpass gekürzte Ausfertigung Grad der Behinderung ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I407.2204529.1.00Im RIS seit
11.12.2020Zuletzt aktualisiert am
11.12.2020