TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/27 G305 2230156-1

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Veröffentlicht am 27.11.2020
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Entscheidungsdatum

27.11.2020

Norm

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13

Spruch

G305 2230156-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert DRAXLER und Mag. Johannes KLEMM als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .03.2020, VSNR: XXXX , und über die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .03.2020, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom XXXX .03.2020 bestätigt.

II.     Die gegen den Bescheid vom XXXX .03.2020, GZ: XXXX , erhobene Beschwerde vom 02.04.2020 wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX .03.2020, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde.

Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass dem BF am XXXX .2020 ein Stellenangebot als XXXX bei der Fa. XXXX übermittelt worden sei. Diesbezüglich habe am XXXX .2020 eine Jobbörse stattgefunden, zu der er nicht erschienen sei. Durch dieses Verhalten habe er keine Arbeitswilligkeit gezeigt und eine mögliche Beendigung seiner Arbeitslosigkeit mit XXXX .2020 verweigert.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an die belangte Behörde, die er damit begründete, dass er Notstandshilfebezieher sei und der Begriff „Notstand“ juristisch „Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen, dessen Abwendung nur auf Kosten fremder Interessen möglich ist“ bedeute. Wir leben in einem Sozialstaat. Daher sei es - unter Berufung auf Art. 20 des Grundgesetzes - unzulässig, seiner Person die rechtlich geschützten Interessen in Form der Notstandshilfe einzuschränken. Dies würde auch die Eliminierung seiner natürlichen Person bedeuten.

3. Mit Bescheid vom XXXX .03.2020, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werde.

4. Dagegen richtete sich die bei der belangten Behörde am 02.04.2020 eingelangte Beschwerde, der im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründet wurde, dass das Handeln der belangten Behörde dem besonderen Rechtsschutz bezüglich seiner Person widerspreche. Die Eliminierung seiner natürlichen Person zeige eine antichristliche Einstellung, da seine Person ein römisch-katholischer Christ sei.

5. Am 03.04.2020 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .03.2020 und den Bescheid vom XXXX .03.2020 erhobenen Beschwerden des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

6. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 03.08.2020, ihm am 06.08.2020 persönlich zugestellt, wurde der BF vom Ergebnis der hg. Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist zu äußern. Jedoch ließ der BF die ihm gegebene Gelegenheit zur Äußerung ungenützt verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist am XXXX geboren und österreichischer Staatsangehöriger. Er hat den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ( XXXX ).

Der BF verfügt über eine Berufserfahrung als XXXX und über eine Praxis als XXXX . Weiters verfügt er über gute Soft- und Hardware- und Programmiererkenntnisse (Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2020, S. 1).

1.2. Ausgehend vom XXXX .2011 bis laufend scheinen im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigungsverhältnisse auf:

XXXX .2011 bis XXXX .2011 Fa. XXXX  Arbeiter

XXXX .2011 bis XXXX .2012 Fa. XXXX     Arbeiter

Seit dem XXXX .2012 bis laufend scheinen bei ihm keine Zeiten einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigung auf.

Auch scheinen bei ihm keine Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung auf.

1.3. Zwischen jenen Zeiten, während denen er eine Vollbeschäftigung ausübte und dem Zeitraum vom XXXX .2012 bis laufend bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe).

1.4. Zuletzt schloss er am XXXX .2020 eine bis XXXX .2020 gültige Betreuungsvereinbarung mit dem AMS ab, die vom Motiv getragen war, ihn bei seiner Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als XXXX bzw. bei seiner Suche nach einer Helferstelle zu unterstützen, da es trotz zahlreicher Bewerbungen noch zu keiner Arbeitsaufnahme gekommen war.

Der belangten Behörde gegenüber verpflichtete er sich dazu, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich weiters auf Stellenangebote zu bewerben, die ihm vom AMS übermittelt werden und über seine Bewerbung innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung zu geben und an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, sowie die Selbstbedienungsangebote der belangten Behörde zu nützen. Weiters verpflichtete er sich dazu, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen.

1.5. Am XXXX .2020 übermittelte ihm die belangte Behörde ein Stellenangebot für eine Vollzeitstelle als XXXX bei der Dienstgeberin Fa. XXXX . Das Stellenangebot enthält den Hinweis, dass das AMS gemeinsam mit dem Dienstgeber am Donnerstag, XXXX .2020 um 09:00 Uhr eine Jobbörse veranstaltet, zu welcher der BF ausdrücklich eingeladen wurde. Zugleich erging die Aufforderung an ihn, Bewerbungsunterlagen, einen Lebenslauf mit Foto, Dienstzeugnisse und gültige Arbeitspapiere dorthin mitzubringen.

1.6. Dieser Einladung zur Jobbörse leistete der Beschwerdeführer jedoch keine Folge. Durch sein Nichterscheinen zur Jobbörse kam ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis nicht zustande.

1.7. Am XXXX .2020, 09:53 Uhr, wurde er durch ein Organ der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen der ihm angebotenen, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollzeitstelle als Werkzeugmacher niederschriftlich einvernommen.

Über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG (Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Dauer der Weigerung, jedoch mindestens für sechs bzw. acht Wochen) aufgeklärt, gab er an, dass er gegen die ihm konkret angebotene Entlohnung, gegen die ihm angebotene berufliche Verwendung, gegen die vom Unternehmen geforderten Arbeitszeiten, aus Gründen seiner körperlichen Fähigkeiten, der Gesundheit und Sittlichkeit, gegen die tägliche Wegzeit für den Hin- und Rückweg, wegen allfälliger Betreuungspflichten und auch aus sonstigen Gründen keine Einwendungen habe.

Darüber hinaus gab er an, dass seiner Person „unbewusst bewusst“ sei, dass wir uns „derzeit in einem sog. Kriegszustand (lat. pax dei) befinden“. Das sei seiner Meinung auch der Grund, dass sich seine Person im wortwörtlichen Notstand befinde. Laut juristischem Wörterbuch sei der Begriff Notstand der Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen, dessen Abwendung nur auf Kosten fremder Interessen möglich sei. Diese rechtlich „gestützten Interessen nennt sich juristisch Rechtsgut“. Rechtsgut sei das „rechtlich anerkannte Interesse des Einzelnen oder der Allgemeinheit, das wegen seiner besonderen Bedeutung Rechtsschutz genießt (z.B. Leben, Gesundheit, Freiheit: § 823 BGB). Dieser Notstand ist solange aufrecht bis der deutsche Friedensvertrag zustande kommt. Ich habe mich nicht beworben, weil ich kein servicedefinierter Sklave bin.“

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt.

Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF, dessen Angaben anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde, die Dokumentation des Mitarbeiters der Abteilung Service für Unternehmen des AMS über die Rückmeldung der Dienstgeberin zum Nichterscheinen des BF zur Jobbörse.

Der BF hat zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen, dass ihm XXXX .2020 eine Beschäftigung als XXXX bei der Dienstgeberin XXXX zugewiesen wurde, die geeignet gewesen wäre, seine seit dem XXXX .2012 bis laufend währende Arbeitslosigkeit auszuschließen. Auch wurde der Umstand, dass mit der Stellenzuweisung eine Einladung zu einer Jobbörse am Donnerstag, XXXX .2020 verbunden war und er daran nicht teilnahm, was das Nichtzustandekommen der ihm angebotenen Beschäftigung zur Folge hatte, nicht in Zweifel gezogen.

Es waren daher die oben näher ausgeführten Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom XXXX .03.2020, mit dem ausgesprochen wurde, dass dem BF im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 die Notstandshilfe nicht gebühre, gründet im Wesentlichen darauf, dass der BF zu einer am XXXX .2020 durchgeführten Jobbörse nicht erschien, wodurch das Zustandekommen eines ihm angebotenen Beschäftigungsverhältnisses vereitelt wurde.

In der dagegen erhobenen Beschwerde zog der BF erst gar nicht in Zweifel, dass ihm eine Vollzeitarbeitsstelle zugewiesen wurde und er aufgefordert wurde, bei einer Jobbörse zu erscheinen, was unterblieb. Vielmehr stützte er seine Beschwerde darauf, dass er einen Rechtsanspruch auf Notstandshilfe habe und sie ihm wegen der Notlage, in der er sich befinde, nicht weggenommen werden dürfe.

Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.

3.2.2. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).

Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:


„§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1.       sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2.       sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3.       ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4.       auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

[…]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

[…]“

Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).

3.2.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

§ 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,

?        eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen,

?        sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,

?        an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,

?        von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen

?        und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9).

3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).

Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); es genügt, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, ab) auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062).

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass Leistungsbezieher verhalten werden können, durch die Aufnahme einer Beschäftigung ehestmöglich aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, sodass die in § 10 vorgesehene Sanktion auch bei der Ausschlagung oder Vereitelung einer „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommt (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 4 zu § 10 AlVG mwH).

3.2.3. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies:

Anlassbezogen übermittelte die belangte Behörde dem BF am XXXX .2020 ein ihm zumutbares Stellenangebot als XXXX bei der Dienstgeberin Fa. XXXX mit einer Entlohnung brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc. Im Stellenangebot war auch eine - als Aufforderung zur Teilnahme aufzufassende - Einladung zu einer am XXXX .2020 durchgeführten Jobbörse enthalten, zu der er auch seine Bewerbungsunterlagen mitzunehmen gehabt hätte.

Es steht zwischen den Verfahrensparteien außer Streit, dass der BF zur Jobbörse am XXXX .2020 nicht erschien.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ der belangten Behörde führte der BF nichts ins Treffen, was die Annahme, dass ihm die angebotene Stelle unzumutbar sein könnte, rechtfertigen könnte. Vielmehr berief er sich darauf, dass er sich in einem Notstand befinde, der „solange aufrecht“ sei, „bis der deutsche Friedensvertrag zustande kommt“. Auch in der gegen den Bescheid vom XXXX .2020 erhobenen Beschwerde zog er das ihm übermittelte Stellenangebot und sein Nichterscheinen zur Jobbörse vom XXXX .2020 nicht in Zweifel. Auch hier berief er sich auf einen Notstand, weshalb es unzulässig sei, seiner Person die rechtlich geschützten Interessen in Form der Notstandshilfe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum einzuschränken.

Dem Beschwerdeführer gereicht zum Vorwurf, der Einladung zur Jobbörse, die dazu gedient hätte, das Zustandekommen einer Vollzeitbeschäftigung als XXXX bei der Fa. XXXX zu fördern, nicht gefolgt zu sein, wodurch diese ihm konkret angebotene Beschäftigung vereitelt wurde. Gründe, die ihn am Erscheinen bei der Jobbörse gehindert hätten, wurden nicht ins Treffen geführt. Selbst wenn solche vorgelegen hätten, wäre er verhalten gewesen, sich um die ihm angebotene Beschäftigung zu bemühen. Auch dies ist unterblieben.

Sein Verhalten bzw. seine Unterlassungen sind jedenfalls ursächlich für das Nichtzustandekommen der ihm angebotenen Arbeitsstelle.

Anlassbezogen begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX mit dem Zeitpunkt des möglichen Arbeitsantrittes eine Sanktion gemäß § 10 AlVG verhängt hat.

3.2.4. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:

„§ 10

[…]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

[…]“.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).

Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234).

Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).

Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Seit dem letzten Vollbeschäftigungsverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX , das am XXXX .2012 endete, nahm er bis laufend keine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung mehr an. Dieser Umstand rechtfertigt weder eine gänzliche noch teilweise Nachsicht.

3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:

3.3.1. Mit Bescheid vom XXXX .03.2020, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen werde und begründete diese Entscheidung im Kern damit, dass der BF in der Beschwerde keine substantiierten Angaben darüber gemacht hätte, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides für ihn verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den - unstrittig bestehenden - Interessen der Öffentlichkeit am Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung vorgenommen hätte werden können. Demnach habe er weder Angaben getätigt, noch Unterlagen vorgelegt, die seinen unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber der Behörde belegen würden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs habe ein Antragsteller zu konkretisieren, worin nun ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen sei. Mangels glaubhafter und konkreter Darlegung des unverhältnismäßigen Nachteils sei das AMS im Anlassfall der Auffassung, dass das öffentliche Interesse gegenüber dem in der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse überwiege, weshalb die aufschiebende Wirkung auszuschließen gewesen sei.

Seine gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde stützte der BF im Kern auf das Bestehen eines Notstandes und dass seine Person eliminiert werde.

3.3.2. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Rechtsmitteln, die gegen die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG gerichtet sind, hat die Rechtsmittelinstanz zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123 und vom 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).

Dabei hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz. 31 zu § 64). In der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weiterer Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.

3.3.3. In seiner Beschwerdeschrift ist der Beschwerdeführer dem mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verbundenen Vorhalt nicht bzw. schon gar nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat lediglich angegeben, sich in einem Notstand zu befinden und dass seine Person eliminiert werde. Er sei römisch-katholischer Christ und zeige ihm die Eliminierung seiner natürlichen Person die antichristliche Einstellung der belangten Behörde.

3.3.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Beschwerdeführer zu behaupten und zu konkretisieren, dass er durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einen unverhältnismäßigen Nachteil erleide (VwGH vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053). Dieser Konkretisierungspflicht ist der BF in seinen Ausführungen in der Beschwerde, die sich im Wesentlichen auf unsubstantiierte Behauptungen beschränken, nicht nachgekommen.

Er selbst reagierte auf die Verfahrensanordnung vom 03.08.2020, mit der er vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt wurde und mit der ihm die Gelegenheit gegeben wurde, sich im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern, nicht.

Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben ab. Allerdings enthält der Aufschiebungsantrag, wie ausgeführt, diesbezüglich keinerlei Angaben. In der Beschwerde wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin seine - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd. § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH vom 03.06.2011, AW 2011/10/0016).

Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat ein Antragsteller im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (siehe dazu VwGH vom 11.03.1996, AW 96/17/0071; vom 27.06.1996, AW 96/17/0028 und vom 10.08.2011, AW 2011/27/0028).

Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer vorhalten zu lassen, dass er nicht einmal im Ansatz darauf eingegangen ist, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile mit der Durchsetzung des Bescheides allenfalls für ihn verbunden wären. Dadurch wird eine Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen am Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung vereitelt.

3.3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen und das Ergebnis der Recherche umfangreich dokumentiert, sodass eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme von Zeugen kein anderes Ergebnis erbringen würde.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Anspruchsverlust aufschiebende Wirkung - Entfall Konkretisierung Notstandshilfe Vereitelung zumutbare Beschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2230156.1.00

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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