RS Vfgh 2020/11/26 E3417/2020

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Veröffentlicht am 26.11.2020
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §32
COVID-19-MaßnahmenG §1, §4 Abs2
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend den Ausschluss von Entschädigungen wegen Betriebsschließungen sowie minder eingreifender Maßnahmen auf Grund von COVID-19

Rechtssatz

Die beschwerdeführende Gesellschaft verkennt, dass §4 Abs2 COVID-19-MaßnahmenG idF BGBl I 23/2020 keineswegs nur an Betriebsschließungen anknüpft, sondern vielmehr an (alle) mit Verordnungen nach §1 leg cit verfügten Maßnahmen, und für diese die Anwendung der Bestimmungen über Betriebsschließungen, sohin auch das diesbezügliche Entschädigungsrecht des EpidemieG 1950 (§32 Abs1 Z4 und Z5 leg cit), ausschließt. Dies gilt auch, wenn auf Grundlage von §1 COVID-19-Maßnahmengesetz keine Betretungsverbote, sondern bloß (minder eingreifende) Maßnahmen verfügt werden.

Entscheidungstexte

  • E3417/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.2020 E3417/2020

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, COVID (Corona), Eigentumsbeschränkung, Erwerbsausübungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E3417.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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