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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
EpidemieG 1950 §32Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend den Ausschluss von Entschädigungen wegen Betriebsschließungen sowie minder eingreifender Maßnahmen auf Grund von COVID-19Rechtssatz
Die beschwerdeführende Gesellschaft verkennt, dass §4 Abs2 COVID-19-MaßnahmenG idF BGBl I 23/2020 keineswegs nur an Betriebsschließungen anknüpft, sondern vielmehr an (alle) mit Verordnungen nach §1 leg cit verfügten Maßnahmen, und für diese die Anwendung der Bestimmungen über Betriebsschließungen, sohin auch das diesbezügliche Entschädigungsrecht des EpidemieG 1950 (§32 Abs1 Z4 und Z5 leg cit), ausschließt. Dies gilt auch, wenn auf Grundlage von §1 COVID-19-Maßnahmengesetz keine Betretungsverbote, sondern bloß (minder eingreifende) Maßnahmen verfügt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, COVID (Corona), Eigentumsbeschränkung, ErwerbsausübungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E3417.2020Zuletzt aktualisiert am
11.12.2020