TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/9 94/09/0302

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
67 Versorgungsrecht;

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
KOVG 1957 §90 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. Heinz Buchmayr, Rechtsanwalt in Linz, Altstadt 15, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Oberösterreich vom 15. März 1994, Zl. OB 410-032763-007/Sch, betreffend Zurückweisung wegen entschiedener Sache in einer Angelegenheit der Kriegsopferversorgung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1922 geborene Beschwerdeführer erlitt während seines Wehrdienstes im Jahr 1943 einen Bauchschuß sowie Granatsplitterverletzungen und bezieht wegen daraus resultierender Dienstbeschädigungen eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v.H.

In einem Schriftsatz vom 3. September 1976 stellte der Beschwerdeführer u.a. den Antrag, auch ein Nierenleiden ("stumme Niere rechts" laut Krankenhausbericht Dris. Jurkovic vom 23. Juli 1976, die im Jahr 1976 habe operativ entfernt werden müssen) als weitere Dienstbeschädigung nach dem KOVG anzuerkennen.

Diesem Antrag gab das Landesinvalidenamt für Oberösterreich mit Bescheid vom 11. März 1977 keine Folge, wobei es sich auf ein ärztliches Gutachten des Facharztes für Urologie und Chirurgie Dr. Max Bergmann vom 24. Jänner 1977 stützte.

In der (damaligen) Berufung vom 12. April 1977 bezog sich der Beschwerdeführer vor allem auf ein von ihm beigebrachtes "Ärztliches Attest" des Facharztes für Chirurgie Dr. Michael Schreiber vom 29. März 1977, der darin die Ansicht vertrat, daß das zur Entfernung der rechten Niere führende Nierenleiden (subpelvine Ureterstenose durch die Narbenkompression nach Splitterverletzung) als Kriegsfolge anzusehen sei.

Nach Einholung eines weiteren Gutachtens des Facharztes für Urologie Dr. Ernst Nader vom 15. August 1977 (der das Nierenleiden mit größter Wahrscheinlichkeit als anlagebedingt wertete), eines daraufhin vom Beschwerdeführer beigebrachten "Fachärztlichen Attestes" vom 19. September 1977 des den Beschwerdeführer behandelnden Facharztes für Urologie Dr. Kurt Jurkovic und der Einholung eines "Obergutachtens" durch die Berufungsbehörde bei dem Vorstand der urologischen Universitätsklinik in Wien Prof. Dr. S. Rummelhardt gab die Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Oberösterreich der Berufung mit Bescheid vom 10. Mai 1978, OB 1124-032763/Sch, keine Folge. In der Begründung des Berufungsbescheides wurde ausgeführt, daß sich sowohl Dr. Nader als auch

Dr. S. Rummelhardt der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Beurteilung Dris. Bergmann hinsichtlich des fehlenden Zusammenhanges zwischen den Kriegsverletzungen und dem zur operativen Nierenentfernung führenden Nierenleiden angeschlossen hätten. Nach Wiedergabe der Gutachtensausführungen Dris. Rummelhardt vom 24. Jänner 1978 wird auf die Schlüssigkeit dieser Ausführungen hingewiesen, die demnach auch der Entscheidung zugrundezulegen gewesen seien.

Im Rahmen der Berufung gegen einen ablehnenden Rentenneubemessungsbescheid vom 27. Juni 1991 (bei der Behörde eingelangt am 1. Juli 1991) machte der Beschwerdeführer neuerlich die seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgte "Nichtanerkennung der Beschädigung laut Attest Dr. Michael Schreiber" geltend (dazu legte der Beschwerdeführer wiederum das Attest des genannten Facharztes vom 29. März 1977 vor).

Diese Ausführungen wurden von der Behörde erster Instanz als neuerlicher Antrag auf Anerkennung der Gesundheitsschädigung der bereits 1976 geltend gemachten Nierenschädigung als weitere Dienstbeschädigung gewertet. In einem an den Beschwerdeführer gerichteten Vorhalt vom 16. September 1992 wurde darauf hingewiesen, daß hierüber nur dann neu entschieden werden könne, wenn sich seit der Vorentscheidung vom 10. Mai 1978 die Rechtslage oder der der seinerzeitigen Entscheidung zugrundegelegte Sachverhalt maßgebend geändert habe. Eine allenfalls eingetretene Änderung im Sachverhalt könne durch die Vorlage des ärztlichen Attestes Dris. Schreiber vom 29. März 1977, das bereits im seinerzeitigen Verfahren Berücksichtigung gefunden habe, nicht glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer werde ersucht, allenfalls "neue Beweismittel" für den ursächlichen Zusammenhang der geltend gemachten Gesundheitsschädigung mit der Wehrdienstleistung vorzulegen.

Dazu teilte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. November 1992 mit, als "neues Beweismittel erbitte ich die Beantwortung folgender Fragen (siehe Anlage) von der medizinischen Wissenschaft, ...". In der Folge wird vorgebracht, daß den "aussagekräftigen Attesten"

Dris. Schreiber vom 29. März 1977 und Dris. Jurkovic vom 19. September 1977 nicht die "notwendige Bedeutung" geschenkt worden sei. Die "Beantwortung der in der Anlage gestellten Fragen" würde den Wert der von ihm beigebrachten ärztlichen Atteste bestätigen.

Dem Schreiben vom 11. November 1992 war weiters der ärztliche Krankenhausbericht Dris. Jurkovic über die Behandlung des Beschwerdeführers vom 23. Juli 1976, das ärztliche Attest Dris. Schreiber vom 29. März 1977 und das fachärztliche Attest Dris. Jurkovic vom 19. September 1977 angeschlossen.

Mit Bescheid vom 10. August 1993 wies das Landesinvalidenamt für Oberösterreich den Antrag vom 27. Juni 1991 auf Anerkennung der Gesundheitsschädigung "operative Entfernung der re. Niere und subpelvine Ureterstenose durch Narbenkompression nach Splitterverletzung" als zusätzliche Dienstbeschädigung im Sinne der §§ 1 und 4 KOVG gemäß § 68 Abs. 1 AVG i.V.m. § 86 Abs. 1 KOVG wegen entschiedener Sache zurück. In der Begründung wird ausgeführt, mit Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Oberösterreich vom 10. Mai 1978 sei der Antrag auf Anerkennung eines "Nierenleidens" als weitere Dienstbeschädigung erstmals abgewiesen worden, weil nach Einholung eines Sachverständigengutachtens von der Universitätsklinik Wien sowie des Facharztes Dr. Nader unter Einbeziehung der vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Atteste Dris. Schreiber und Dris. Jurkovic ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der seinerzeit erlittenen Bauchschußverletzung und dem bestehenden Nieren- und Harnleiterleiden zu verneinen gewesen sei. Das neuerliche Begehren auf Anerkennung des "Nieren- bzw. Harnleiterleidens" als zusätzliche Dienstbeschädigung stütze sich auf keine Gründe, die im früheren Verfahren nicht bereits Berücksichtigung gefunden hätten. Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes sei somit nicht eingetreten. Daß eine Identität zwischen der bereits mit Bescheid vom 10. Mai 1978 als Dienstbeschädigung rechtskräftig abgewiesenen und der nunmehr neuerlich als Dienstbeschädigung beantragten Gesundheitsschädigung bestehe, sei laut Aktenlage unbestritten. Der Antrag auf Anerkennung der in Rede stehenden Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 4 KOVG sei daher gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.

Zugleich mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer eine Beantwortung seiner im Schriftsatz vom 10. November 1992 gestellten Fragen durch den Facharzt für Urologie Dr. Nader übermittelt (darin wird im wesentlichen ausgeführt, daß die strittige Gesundheitsschädigung auch unter Berücksichtigung der Fragen des Beschwerdeführers nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die erlittene Kriegsverletzung zurückzuführen sei).

Der Berufung, in der der Beschwerdeführer vor allem wiederum eine fehlende Berücksichtigung der Gutachten Dris. Schreiber und Dris. Jurkovic rügte und auch Kritik gegenüber der Fragenbeantwortung Dris. Nader vorbrachte, gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. Zu den Berufungseinwendungen sei - so die Begründung des angefochtenen Bescheides - festzustellen, daß die belangte Behörde im gegenständlichen Berufungsfall keine Sachentscheidung zu treffen habe, sondern daß Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschließlich die Untersuchung und Entscheidung darüber sei, ob die von der ersten Instanz ausgesprochene Zurückweisung des Antrages auf Anerkennung der geltend gemachten Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung dem Gesetz entsprochen habe. Die als Beweismittel für die Anerkennung des "Nierenleidens" angegebenen ärztlichen Unterlagen - Atteste Dris. Schreiber und Dris. Jurkovic - stellten keine neuen Sachverhaltselemente dar, weil diese bereits im früheren Verfahren vorgelegen seien. Mit Bescheid vom 10. Mai 1978 sei die Anerkennung des "Nierenleidens" als Dienstbeschädigung mangels Kausalität rechtskräftig versagt worden, und nicht etwa deshalb, weil ein solches nicht nachweisbar gewesen sei. Damit stehe einer neuerlichen Kausalitätsbeurteilung aber die Rechtskraft dieses Bescheides entgegen. Da somit in den "rechtserheblichen Punkten" dieselbe Sachlage vorliege und auch die Rechtslage unverändert sei, sei der neuerliche Antrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluß vom 27. September 1994, B 996/94-3, abgelehnt. In der antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diese Bestimmung ist aufgrund des § 86 Abs. 1 KOVG auch in den Angelegenheiten der Kriegsopfervorsorgung anzuwenden.

Aus § 68 Abs. 1 AVG folgt, das Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen sind, wenn das Begehren nicht ausdrücklich auf Aufrollung der entschiedenen Sache lautet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 die tatsächliche Identität der Sache. Haben sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides wesentliche Änderungen im Sachverhalt ergeben, so liegt keine Identität der Sache vor (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1991, 90/09/0162, m.w.N.).

Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehres geltend gemacht worden sind. Im Falle der Berufung gegen einen Bescheid, der einen Parteiantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag entscheiden (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1995, 93/09/0341, m. w.N.).

Sache des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berufungsverfahrens war die in erster Instanz ausgesprochene Entscheidung nach § 68 Abs. 1 AVG über die Zurückweisung wegen entschiedener Sache betreffend eine neuerliche Geltendmachung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung mit Antrag vom 27. Juni 1991. Es kann damit in bezug auf eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid grundsätzlich bereits dahingestellt bleiben, ob - wie dies erstmals in der Beschwerde vorgebracht wird - es sich bei dem am 1. Juli 1991 eingebrachten Antrag (vom 27. Juni 1991) "ja inhaltlich um einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 69 (1) Z. 2 AVG bzw. einen Antrag auf Neubemessung im Sinne des KOVG infolge Hervorkommens neuer Beweismittel gehandelt hat". Zudem war der Antrag vom 27. Juni 1991 keineswegs als Wiederaufnahmeantrag erkennbar (die Beschwerde stützt die Ansicht betreffend Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ohnedies auch nur auf die

- möglicherweise mißverständliche - Aufforderung der Erstbehörde vom 16. September 1992 zur Bekanntgabe "neuer Beweismittel" und die daraufhin erfolgte Beantwortung vom 11. Oktober 1992 - richtig wohl: 10. November 1992). Ein Wiederaufnahmeantrag, dem Angaben eines Wiederaufnahmegrundes oder des Zeitpunktes seiner Kenntnisnahme fehlen, wäre außerdem schon als inhaltlich mangelhaft - ohne weitere Erhebungspflicht der Behörde - zurückzuweisen gewesen (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 597).

An der Sache des Berufungsverfahrens und damit am Inhalt des angefochtenen Bescheides gehen auch die Beschwerdeausführungen vorbei, die eine "inhaltliche Rechtswidrigkeit" dieses Bescheides deshalb erblicken, weil "übersehen" worden sei, daß für den Beschwerdeführer die "Schwierigkeiten beim Kausalitätsnachweis auch eine besondere Härte im Sinne des § 76 KOVG darstellen können". Auch darüber erfolgte mit dem angefochtenen Bescheid kein Abspruch.

In rechtlicher Hinsicht vermögen die Beschwerdeausführungen auch betreffend die durch den angefochtenen Bescheid bestätigte Zurückweisung wegen entschiedener Sache keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Durch die abermals vorgetragene Kritik an der seinerzeitigen Sachentscheidung aus dem Jahr 1978 wird keine seither eingetretene Sachverhaltsänderung dargestellt. Einer neuerlichen Kausalitätsbeurteilung nach § 4 Abs. 1 KOVG, bei der es sich um keine Sachverhaltsfrage, sondern um eine in rechtlicher Würdigung zu treffende Beurteilung handelt, stand somit die Rechtskraft der entschiedenen Sache nach § 68 Abs. 1 AVG entgegen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juli 1997, 94/09/0360). Daran kann auch die in der Beschwerde erstmals vorgetragene Meinung, infolge einer "rapiden Verbesserung der medizinischen Wissenschaft vor allem auch in technischer Hinsicht" sei eine Klärung der Kausalität zwischen der seinerzeit erlittenen Kriegsverletzung und dem später aufgetretenen Nierenleiden und der Nierenentfernung zu erwarten, nichts ändern. Lag keine relevante Sachverhaltsänderung in bezug auf die geltend gemachte Gesundheitsschädigung vor, und wurde eine solche im Antrag vom 27. Juni 1991 auch nicht behauptet, kann es auch dahingestellt bleiben, ob die von der Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer übermittelte Fragenbeantwortung des Dr. Nader - wie dies in der Beschwerde behauptet wird - als Bestandteil des erstinstanzlichen Bescheides anzusehen ist, und ob dem Beschwerdeführer dazu ausreichend Parteiengehör nach dem AVG gewährt worden ist (die laut Beschwerde vermißte Durchführung einer "mündlichen Verhandlung" ist im übrigen im Verfahren nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz - vgl. § 94 Abs. 1 leg. cit. - nicht vorgesehen). In diesem Zusammenhang konnte es daher schließlich ebenfalls nicht entscheidend sein, ob hinsichtlich der Fragenbeantwortung die "besonderen Vorschriften des KOVG, insbesondere die Bestimmungen über die zur Wahrung der Einheitlichkeit der ärztlichen Beurteilung vom leitenden Arzt des LIA oder einem vom leitenden Arzt hiezu bevollmächtigten Arzt gemäß § 90 (5) KOVG vorgesehene Prüfung und Anbringung eines Sichtvermerkes" eingehalten wurden.

Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 59 Abs. 1) VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Inhalt des Wiederaufnahmeantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994090302.X00

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten