RS Vwgh 1977/1/27 0445/76

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Veröffentlicht am 27.01.1977
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StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z1
StVO 1960 §99 Abs3 lita

Rechtssatz

Das Verbotszeichen nach § 52 lit a Z 1 StVO zeigt an, daß das Fahren in beiden Fahrtrichtungen verboten ist. Durch die Zusatztafel "Zufahrt gestattet" erfährt allerdings dieses Verbot insoferne eine Einschränkung, daß die Zufahrt gestattet wird, und zwar die Zufahrt schlechthin ohne jede Beschränkung, somit auch zum Zwecke des Parkens. Ist kein Parkplatz frei und hat die Weiterfahrt über den Geltungsbereich des Verbotes hinaus darin ihre Ursache, ist eine Bestrafung wegen Übertretung dieser Bestimmung ausgeschlossen, weil in diesen Fällen keine andere Möglichkeit als die Weiterfahrt bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000445.X01

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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