RS Vwgh 2017/8/9 Ra 2017/09/0028

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Veröffentlicht am 09.08.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §59 Abs1
AVG §62 Abs4
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Eine Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG ist nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines Bescheides) beseitigt werden soll (vgl. E 22. März 2007, 2006/09/0104; E 1. Juni 2006, 2005/07/0111). Liegt ein solcher Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor, so verändert die Behörde mit dem Berichtigungsbescheid daher den Inhalt des berichtigten Bescheides (hier durch Austausch des Namens samt Geburtsdatum) und überschreitet damit ihre Befugnis zur Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die unrichtige Namenssetzung aus der Begründung des berichtigten Bescheides erschließbar ist, weil die Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG auch dann nicht zulässig ist, wenn dadurch ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung beseitigt werden soll. Erweist sich aber die Berichtigung nicht als zulässig, so ist der Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des Bescheides nach wie vor gegeben und rechtswidrig. Demzufolge kam erst in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte des Rechtsmittelwerbers zum Ausdruck, sodass die Rechtsmittelfrist (dann) von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen ist (vgl. B 24. August 2004, 2004/01/0301). Die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss wegen verspäteter Einbringung wie auch die Abweisung der Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den Beschwerdeeinwänden ist daher verfehlt.

Schlagworte

Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090028.L04

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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