RS Vwgh 2017/8/9 Ra 2017/09/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §62 Abs4

Rechtssatz

Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung gemäß § 62 Abs 2 AVG kann immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjektes geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll (vgl. E 5. November 1997, 95/21/0348).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090028.L02

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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