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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung gemäß § 62 Abs 2 AVG kann immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjektes geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll (vgl. E 5. November 1997, 95/21/0348).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090028.L02Im RIS seit
14.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020