TE Vwgh Beschluss 1997/9/9 97/09/0266

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Veröffentlicht am 09.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §31 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des Hubert Petz in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien I, Doblhoffgasse 7/12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2. Juli 1997, Zl. UVS-07/A/04/00254/97, wegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m.

§ 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von S 20.000,-- verhängt.

Die belangte Behörde ist dabei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

1. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß ein Arbeitgeber nicht schon dadurch von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG betreffend die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes entbunden ist, daß er seinen Dienstnehmern die Weisung erteilt, diese seien bei der Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften zu beachten. Vielmehr bedarf es eines wirksamen Kontrollsystems, mit Hilfe dessen der Arbeitgeber eine effektive Kontrolle über die tatsächliche Einhaltung seiner Weisung ausübt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Slg. Nr. 14.095). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, seine Tochter, die unbestritten in seinem Namen ausländische Arbeitnehmer beschäftigt hat, über die Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes informiert zu haben, die in der Beschwerde behauptete Weisung "vorsichtig zu sein", sich "bei Problemen an die Innung oder den Buchhalter bzw. die Steuerberatungskanzlei zu wenden" reichen insoferne nicht aus. Der Beschwerdeführer hat daher nicht einmal eine derartige Weisung erteilt, von einem wirksamen Kontrollsystem kann vorliegend nicht die Rede sein.

2. Auch bezüglich der behaupteten fehlerhaften Einschätzung des Verschuldens des Beschwerdeführers (§ 20 und 21 VStG) weicht der angefochtene Bescheid von der dortselbst zutreffend angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997090266.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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