RS Vwgh 2018/7/26 Ra 2017/17/0804

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Veröffentlicht am 26.07.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1

Rechtssatz

Die vom LVwG vorgenommene Präzisierung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses stellt keinen unzulässigen "Austausch der Tat" dar, weil durch die Präzisierung kein anderer als der ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegte Sachverhalt herangezogen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170804.L04

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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