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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z1Rechtssatz
Die vom LVwG vorgenommene Präzisierung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses stellt keinen unzulässigen "Austausch der Tat" dar, weil durch die Präzisierung kein anderer als der ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegte Sachverhalt herangezogen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170804.L04Im RIS seit
14.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020